Heft 02/2012

Heft Februar 2012

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 02/12 - Inhalt

  • Verhandlungen zum Equal Pay

  • Dr. Alexander Bissels: CGZP – Sozialgerichte entscheiden über Nachforderungen der Rentenversicherungsträger

  • Internationales Netzwerk gegen Fachkräftemangel

  • 350 Teilnehmer besuchten iGZ-Landeskongress NRW in Essen

  • TimePartner erhöht seine Preise zum 1. März 2012 bundesweit

  • RA Prof. Dr. Hansjürgen Tuengerthal und RA Christian Andorfer: Zum bedenklichen Vorgehen des Zoll gegen Lebensmittelunternehmen

  • Gute Arbeit: Sempart 20 Jahre als Personaldienstleister erfolgreich

  • Neues Auskunftsportal für die Zeitarbeit freigeschaltet

  • Lufthansa und BMW – Zwei Urteile stärken die Zeitarbeit

  • BG honoriert niedrige Unfallquote bei Hofmann Personal

  • Flexibilität bei Zeitarbeit muss erhalten bleiben

  • Wer gezielt Partnerschaften schließt, profitiert nachhaltig

  • Neue Lohnuntergrenze in Zeitarbeit ohne Effekt

  • Adecco Stellenindex – Branchenbarometer410.676 untersuchte Angebote im Gesamtjahr 2011

  • Integra Personalservice startet mit Landwehr ins neue Geschäftsjahr

  • 25 Jahre Baur-Personal-Dienstleistungs GmbH

  • IG-Metall-Forderungen nach Azubi-Übernahmezwang und Beschränkung der Zeitarbeit schaden Niedrigqualifizierten

  • Im Jahr 2011 erstmals mehr als 41 Millionen Erwerbstätige

  • Fachkräftemangel – Mittelstand setzt auf Mitarbeiterbindung

  • Geschlechterverhältnis in Unternehmen noch kein zentrales Thema

  • Vergleichsstudie „Top Job“: 2012 sind sechs Unternehmen aus der Personalvermittlungsbranche überdurchschnittlich gut

  • Die meisten Jobs werden über persönliche Kontakte besetzt

  • Wann, was, wo gebaut wird

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels
CGZP – Sozialgerichte entscheiden über Nachforderungen der Rentenversicherungsträger

Die Entscheidung des BAG zur Tarifunfähigkeit der CGZP vom 14.12.2010 sorgt in der Überlassungsbranche für erhebliche Unruhe. Unmittelbar nach Veröffentlichung des Beschlusses haben die Rentenversicherungsträger angekündigt, Betriebsprüfungen bei den Anwendern der CGZP-Tarifverträge durchzuführen, um Nachforderungen auf die Differenz zwischen der vom Zeitarbeitnehmer tatsächlich erhaltenen Vergütung und dem Entgelt eines beim Entleiher beschäftigten vergleichbaren Mitarbeiters zu erheben. Inzwischen haben die Rentenversicherungsträger die ersten Betriebsprüfungen abschließen können und entsprechende Nachforderungen durch Bescheid festgesetzt. Vor dem Hintergrund der nach wie vor unklaren Rechtslage mit Blick auf die Konsequenzen der CGZP-Entscheidung des BAG stellt sich für die betroffenen Personaldienstleister die Frage, ob sie mit Erfolg gerichtlich gegen die Nachforderung vorgehen können.

Zahlreiche Zeitarbeitsunternehmen haben sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die von den Rentenversicherungsträgern erlassenen Bescheide gewendet. Inzwischen liegen die ersten sozialgerichtlichen Entscheidungen vor:

Uneinheitliche Rechtsprechung

Das SG Duisburg (Beschluss v. 18.01.2012 – S 21 R 1564/11 ER) und das SG Dortmund (Beschluss v. 23.01.2012 – S 25 R 2507/11 ER) haben die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Nachforderungsbescheid bejaht. In Hamburg bietet sich dagegen ein uneinheitliches Bild: Während die 51. Kammer dem Antrag des betroffenen Personaldienstleisters stattgab (Beschluss v. 18.12.2011 – S 51 R 1149/11 ER), lehnte die 11. Kammer die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes ab (Beschluss v. 09.01.2012 – S 11 R 1354/11 ER).

Hinzuweisen ist zudem auf einen aktuellen Beschluss des SG Detmold vom 18.01.2012 (S 16 R 1435/11 ER), der die Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Vorgehens der Rentenversicherungsträger in anschaulicher Weise herausarbeitet: Das betroffene Zeitarbeitsunternehmen begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid der DRV, durch den diese für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis zum 31.12.2009 Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge i.H.v. 176.184,85 € nachfordert. Der Personaldienstleister wendete die von der CGZP und dem AMP abgeschlossenen Tarifverträge an und führte auf Grundlage der hiernach ermittelten Arbeitsentgelte die Sozialversicherungsbeiträge ab. Trotz einer entsprechenden Aufforderung durch die DRV nahm das Unternehmen keine eigenen Ermittlungen zur Klärung der Entgeltdifferenzen vor, so dass die DRV unter Hinweis auf den unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand zur Bestimmung der Höhe des individuellen Entgeltes einen sog. Summenbescheid erließ. Nach Ansicht der DRV betrage die durchschnittliche Arbeitsentgeltdifferenz zwischen Leiharbeitnehmern und vergleichbaren Stammbeschäftigten im Entleiherbetrieb 24 %. Im vorliegenden Verfahren sei allerdings lediglich von einer durchschnittlichen Differenz von 12 % auszugehen, da Zeiten berücksichtigt worden seien, in denen kein equal pay-Anspruch bestanden habe bzw. übertarifliche Leistungen gezahlt worden seien. Damit habe sich der Entgeltabstand verringert.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit!

Im Ergebnis hat das SG Detmold dem Antrag des Personaldienstleisters stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt das Aussetzungsinteresse des Zeitarbeitsunternehmens, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der DRV bestehen. Dabei geht das SG Detmold davon aus, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache Erfolg haben wird. Es stützt sich dabei im Wesentlichen auf folgende Gründe:

Tarifunfähigkeit der CGZP in der Vergangenheit

Zweifelhaft sei insbesondere, ob die DRV berechtigt sei, zum gegenwärtigen Zeitpunkt allein auf Grundlage der Entscheidung des BAG v. 14.12.2010 (...)



MS-Verlag

Startseite

Kontakt (Mail)

BD-Zeitarbeit Report

Das aktuelle Heft

Probeexemplar

Abonnement

Anzeigenpreise

Branchen-NEWS

Aktuelle News

Service Center

Recht und Gesetz

Downloads

Links

Aus den Verbänden

BAP

iGZ

Formalien

AGB

Datenschutz

Disclaimer

Impressum