Heft 10 und 11  / 2025

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Das aktuelle Heft

Inhalt

  • Akademiker ohne Job

  • Dr. Alexander Bissels und Dr. Stefan Steeger
    Zusammenführung der Tarifverträge BAP/DGB und iGZ/DGB
    zu einem einheitlichen Tarifwerk GVP/DGB –
    eine erläuternde Analyse (Teil 3)

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer sinkt zum ersten Mal seit Februar

  • ManpowerGroup Arbeitsmarktbarometer für Q4/2025
    Stimmung am Arbeitsmarkt verschlechtert sich – IT, Automotive
    und Health verspüren Druck, Energiebranche im Aufwind

  • Trotz schrumpfender Lohnlücke: Beschäftigte im Osten
    verdienen immer noch 14 Prozent weniger als im Westen

  • Dr. Alexander Bissels und Daniel Hennig
    Gleicher Lohn in der Zeitarbeitsbranche?
    Die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie und
    die Auswirkungen auf die Praxis

  • Deutschlands Wirtschaft im Stresstest: Gefordert zwischen
    Fachkräftemangel, Energiekosten und KI

  • Bundesarbeitsgericht:
    Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Daniel Hennig

Gleicher Lohn in der Zeitarbeitsbranche? Die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie und die Auswirkungen auf die Praxis

I. Zielsetzung und rechtlicher Hintergrund der Richtlinie

Die Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 verfolgt das Ziel, den Gender Pay Gap innerhalb der EU nachhaltig zu verringern und sicherzustellen, dass für gleichwertige Arbeit unter Berücksichtigung objektiver und geschlechtsneutraler Kriterien ein gleiches Entgelt gezahlt wird. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die darin enthaltenen Vorgaben bis spätestens zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen. Bislang liegt ein entsprechender Gesetzesentwurf auf nationaler Ebene noch nicht vor, jedoch ist unzweifelhaft, dass die Anforderungen der Richtlinie erhebliche praktische und rechtliche Auswirkungen insbesondere auf Zeitarbeitsunternehmen haben werden.

Ein zentrales Instrument zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie stellt die analytische Arbeitsplatzbewertung dar, mit deren Hilfe die Gleichwertigkeit von Tätigkeiten anhand objektiver, nachvollziehbarer Kriterien zu beurteilen ist. Die Richtlinie lässt allerdings – zumindest in einzelnen Bereichen – noch einen gewissen Spielraum für nationale Konkretisierungen, sodass die nachfolgenden Ausführungen den derzeitigen Stand widerspiegeln. Es ist davon auszugehen, dass sich im Zuge der weiteren Gesetzgebung und Rechtsprechung Ergänzungen und Präzisierungen ergeben werden.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat am 17. Juli 2025 eine Kommission zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie eingesetzt. Diese setzt sich aus Expertinnen und Experten der Sozialpartner, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), Unternehmensverbänden sowie Verbänden mit Schwerpunkt Personalmanagement zusammen. Unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Christian Rolfs (Universität zu Köln) und Prof. Dr. Katharina Wrohlich (DIW Berlin) soll die Kommission Vorschläge für eine bürokratiearme und praxistaugliche Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht erarbeiten. Ziel ist es, die Richtlinie „1:1“ zu übernehmen, die Gleichstellung der Entgelte effektiv zu gewährleisten und die Umsetzung bis spätestens Ende Oktober 2025 vorzubereiten, sodass anschließend ein Gesetzgebungsverfahren erfolgen kann. Es wird davon ausgegangen, dass Ende des Jahres ein Entwurf in das Kabinett eingebracht und verabschiedet wird. Der Fristablauf am 7. Juni 2025 soll beachtet werden, indem eine gesetzliche Regelung vorher in Kraft gesetzt wird.

Inzwischen liegt auch der Abschlussbericht der Kommission „Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“ vom 24. Oktober 2025 vor. Dieser enthält detaillierte Vorschläge zur Umsetzung der Richtlinie, insbesondere hinsichtlich tariflicher Privilegien und der Handhabung von Auskunftsrechten.

In diesem Zusammenhang wurde deutlich, dass das bislang geltende Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) keine hinreichende Grundlage für eine richtlinienkonforme Umsetzung bietet. Im Fokus der Diskussionen stehen der Schutz der tariflichen Regelungsautonomie sowie die Sicherstellung einer praktikablen und rechtssicheren Umsetzung in der betrieblichen Praxis. Die Arbeitgeberverbände, allen voran die BDA, aber auch der DGB betonen die Notwendigkeit, die Tarifautonomie zu wahren und die Vergleichbarkeit der Entgelte auf tatsächlich vergleichbare Beschäftigungsverhältnisse zu beschränken.

Es ist übrigens eine weit verbreitete (aber falsche) Annahme, dass die Richtlinie nur für Großunternehmen gelten soll, die einen bestimmten Schwellenwert bei der Zahl der Beschäftigten überschreiten. Für alle Unternehmen, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter, verbindlich sind insbesondere folgende Punkte:

* Festlegung von Entgelten auf Basis objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien,

* Gewährleistung von Transparenz bei Entgeltstrukturen,

* Individuelle Auskunftsrechte der Beschäftigten über Entgeltbestandteile,

* Verbot von Entgeltverschwiegenheitsklauseln,

* Beweislastumkehr zugunsten von Beschäftigten bei behaupteter Diskriminierung.

Lediglich die Berichts- und Rechenschaftspflichten gelten gestaffelt nach Betriebsgröße:

(...)



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