Heft 03/2017

Heft März 2017

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 03/17 - Inhalt

  • Normalarbeitsverhältnis unter Druck

  • Dr. Alexander Bissels Gestellung von Rotkreuzschwestern als Arbeitnehmerüberlassung?

  • 18 Monate Überlassungshöchstdauer: Erste Ausnahmen in Sicht

  • Manpower Arbeitsmarktbarometer für das zweite Quartal 2017 Deutsche Arbeitgeber bleiben vorsichtig optimistisch, jeder zehnte plant Neueinstellungen

  • Investitionen in Sicherheit und Gesundheit werden belohnt W.I.R erhält Prämienscheck beim Branchentreff Zeitarbeit

  • Personaldienstleister und Kunden informieren sich über Gesetzesänderungen in der Zeitarbeit BAP-Regionalkonferenz in Hannover

  • Adecco Stellenindex 02/2017: Gute Aussichten für Akademiker

  • Dauerhafte Behebung des Pflegenotstandes muss für alle gelten - Gleichbehandlung von Schwesternschaften und Zeitarbeitsbranche gefordert

  • Die Umsetzung der AÜG-Reform im Tagesgeschäft

  • Zeitarbeit in Österreich mit + 9,8 Prozent im Aufwind

  • ISWA-Politikseminar 2017 - BAP-Hauptgeschäftsführer Thomas Hetz spricht zur Entwicklung der Zeitarbeit

  • Frischer Wind in der GEDAT-Geschäftsführung

  • Mentoringprojekt im ThEx für die Thüringer Wirtschaft

  • PPE in München zeigt wie ein Personaldienstleister ein echter Partner in herausfordernden Zeiten sein kann Plädoyer für Zeitarbeit als Zukunftsmodell

  • Österreichs Branchenführer Trenkwalder will Vorbild sein

  • VBG-Branchentreff Zeitarbeit in Duisburg - BAP-Präsident Enkerts betont die positiven Entwicklungen in der Branche

  • Thomas Hetz zu den Äußerungen der Linken-Bundestagsabgeordneten Sabine Zimmermann zur Zeitarbeit - "Zeitarbeit als Beschäftigungsverhältnis zweiter Klasse zu bezeichnen, diskriminiert hunderttausende Mitarbeiter"

  • Corporate Health - Digitales Gesundheitsmanagement: Nur Spaß für die Mitarbeiter oder doch mehr?

  • ManpowerGroup beruft Sonja Pierer als Geschäftsführerin von Experis Deutschland
    .

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Gestellung von Rotkreuzschwestern als Arbeitnehmerüberlassung?

Der EuGH (Urt. v. 17.11.2016 – C-216/15 "Ruhrlandklinik") hat hinsichtlich der bislang vom BAG abgelehnten Einordnung von DRK-Schwestern als Arbeitnehmer und des damit verbundenen Anwendungsausschlusses des AÜG nicht abschließend entschieden, jedoch waren dem Urteil deutliche Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Auffassung des BAG wohl kippen wird. Dies hätte insbesondere zur Folge, dass das AÜG bzgl. der in der Praxis weit verbreiteten Gestellung von DRK-Schwestern zu beachten wäre. Inzwischen hat sich das BAG – erstaunlich kurz nach der Entscheidung des EuGH – der Sache angenommen – mit dem erwarteten Ergebnis (Beschl. v. 21.02.2017 - 1 ABR 62/12). Auch die Politik hat sich inzwischen in die Angelegenheit eingeschaltet.

I. Entscheidung des BAG

Wird eine DRK-Schwester, die als Mitglied einer DRK-Schwesternschaft angehört, von dieser in einem vom Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt, um dort nach dessen Weisung gegen Entgelt tätig zu sein, handelt es sich laut der Pressemitteilung des BAG vom 21.02.2017 um Arbeitnehmerüberlassung. Der Betriebsrat des Krankenhauses kann dieser Einstellung die erforderliche Zustimmung verweigern, wenn der Einsatz gegen das Verbot der nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG verstößt.

Die Arbeitgeberin beabsichtigte zum 01.01.2012 eine Krankenschwester in ihrem Krankenhausbetrieb einzusetzen, die Mitglied einer DRKSchwesternschaft ist. Grundlage hierfür ist ein mit der DRK-Schwesternschaft geschlossener Gestellungsvertrag. Der Betriebsrat der Arbeitgeberin verweigerte form- und fristgerecht seine Zustimmung zu der Einstellung. Er machte geltend, es handele sich um eine verbotene, weil dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung.

Das LAG Düsseldorf hat dem Antrag der Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen, stattgegeben. Auf das vom 1. Senat des BAG durch Beschluss vom 17.03.2015 an den EuGH gerichtete Vorabentscheidungsgesuch hat dieser mit Urteil vom 17.11.2016 (Az. C-216/15) entschieden:

„Art. 1 Abs. 1 und 2 der Leiharbeitsrichtlinie vom 19. November 2008 ist dahin auszulegen, dass die durch einen Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, gegen ein Gestellungsentgelt erfolgende Überlassung eines Vereinsmitglieds an ein entleihendes Unternehmen, damit das Mitglied bei diesem hauptberuflich und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung Arbeitsleistungen erbringt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, sofern das Mitglied aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Dies gilt auch, wenn das Mitglied nach nationalem Recht kein Arbeitnehmer ist, weil es mit dem Verein keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat.“

Im Hinblick darauf hat der 1. Senat des BAG den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin nun zurückgewiesen. Der Betriebsrat habe die Zustimmung zu Recht verweigert. Bei der Gestellung der DRK-Schwester handele es sich um Arbeitnehmerüberlassung. Aufgrund der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung liege diese auch dann vor, wenn ein Vereinsmitglied gegen Entgelt bei einem Dritten weisungsabhängig tätig sei und dabei einen Schutz genieße, der - wie bei den DRK-Schwestern - dem eines Arbeitnehmers entspreche – so die deutlichen Worte des BAG.

II. Bewertung

Der Beschluss des BAG hat für die Praxis bedeutsame Auswirkungen, waren die dauerhaften Personalgestellungen von DRK-Schwestern, die bisher außerhalb des Anwendungsbereichs des AÜG vollzogen worden konnten, ein wesentlicher und nicht wegzudenkender Pfeiler der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs eines Krankenhauses. Die Entscheidung des 1. Senats hätte zur Folge, dass für den Einsatz von DRK-Schwestern ab dem 01.04.2017 nunmehr die gesetzliche Überlassungshöchstdauer (§ 1 Abs. 1 S. 4, Abs. 1b AÜG) von 18 Monaten einzuhalten und ab (...)



MS-Verlag

Startseite

Kontakt (Mail)

BD-Zeitarbeit Report

Das aktuelle Heft

Probeexemplar

Abonnement

Anzeigenpreise

Branchen-NEWS

Aktuelle News

Service Center

Recht und Gesetz

Downloads

Links

Aus den Verbänden

BAP

iGZ

Formalien

AGB

Datenschutz

Disclaimer

Impressum

.