Heft 06/2016

Heft Juni 2016

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 06/16 - Inhalt

  • Nutzen der Integration von Flüchtlingen

  • Dr. Alexander Bissels AGB-rechtliche Wirksamkeit der Bezugnahmeklausel auf das iGZ/DGB-Tarifwerk

  • Wechsel im Aufsichtsrat der DIS AG - Franz-Josef Schürmann neuer Aufsichtsratsvorsitzender

  • Hofmann Personal 2015 international gewachsen - 2016 auch in Deutschland wieder Wachstum - Engagement für Flüchtlinge Internationalisierung - auch als Folge von immer mehr Regulierungen der Zeitarbeit in Deutschland

  • Fachkräftemangel: IT-Dienstleister bauen Zusammenarbeit mit Personaldienstleistern aus

  • Dr. Robert Bauer Das neue AÜG (Stand: Juni 2016) - Eine Gesamtbetrachtung

  • LANDWEHR präsentiert neues Partner-Netzwerk

  • Manpower Arbeitsmarktbarometer für das dritte Quartal 2016: Zeichen der Erholung am deutschen Arbeitsmarkt: Unternehmen wollen wieder einstellen

  • Die Schönheit Erfurts mit Helmut Meyer durch Europa

  • 10 Jahre Zusammenarbeit

  • Adecco Stellenindex 05/2016: Nachfrage nach Freelancern in klassischen Jobkanälen rückläufig

  • IAB-Stellenerhebung: 974.000 offene Stellen im ersten Quartal 2016

  • Arbeitgebertag Zeitarbeit des BAP Zeitarbeit ist unverzichtbar für die Flexibilität der deutschen Wirtschaft

  • Führender Arbeitgeberverband der Zeitarbeit hat Präsidenten und Vorstand gewählt - Kontinuität in stürmischen Zeiten: Dritte Amtszeit für Volker Enkerts als BAP-Präsident
    .

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

AGB-rechtliche Wirksamkeit der Bezugnahmeklausel auf das iGZ/DGB-Tarifwerk

Bekanntermaßen hat das BAG entschieden, dass die arbeitsvertragliche Verweisung auf die zwischen AMP, CGZP und einigen christlichen Gewerkschaften abgeschlossenen (mehrgliedrigen) Tarifverträge AGB-rechtlich unwirksam ist, wenn die Klausel keine Kollisionsregelung enthält, die dafür sorgt, dass der Zeitarbeitnehmer erkennen kann, was auf ihn zukommt und insbesondere welcher Tarifvertrag für welchen Einsatz maßgeblich ist (vgl. BAG v. 13.03.2013 – 5 AZR 242/12). Bislang ist nicht höchstrichterlich geklärt, welche Schlussfolgerungen aus der Entscheidung des BAG zu den AMP/CGB-Tarifverträgen für die Gestaltung und Wirksamkeit der Bezugnahmeklauseln auf die heute gängigen Tarifwerke der Zeitarbeit, nämlich BAP/DGB und iGZ/DGB, zu ziehen sind. Dies soll maßgeblich davon abhängen, ob diese als "mehrgliedrig" oder als "einheitlich" zu qualifizieren sind. Nur in der erstgenannten Variante ist nämlich das inhaltliche Auseinanderfallen der tariflichen Bestimmungen überhaupt denkbar, da es sich um von verschiedenen Gewerkschaften geschlossene und in einer Urkunde zusammengefasste Tarifverträge handelt. Zur Bestimmbarkeit, welcher Tarifvertrag wann anwendbar ist, könnte folglich in diesem Fall eine Kollisionsregelung erforderlich sein, wenn die vom BAG zu den AMP/CGB-Tarifverträgen entwickelten Grundsätze tatsächlich übertragbar sein sollten.


In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung hat das LAG Rheinland-Pfalz zumindest bestätigt, dass eine recht komplexe Bezugnahme (einschließlich einer entsprechenden Kollisionsklausel) auf das Tarifwerk iGZ/DGB AGB-rechtlich nicht zu beanstanden und damit wirksam ist (Urt. v. 02.03.2016 – 7 Sa 352/15). Offen lassen konnte das Gericht, ob dieses als "mehrgliedrig" oder als "einheitlich" anzusehen ist.

I. Sachverhalt


In dem zwischen dem beklagten Personaldienstleister und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarten Arbeitsvertrag ist eine Verweisung auf das Tarifwerk iGZ/DGB vorgesehen. § 1 lautet auszugsweise wie folgt:

"1 […]

2. Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen sich nach den Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung, die der Arbeitgeberverband iGZ mit einer oder mehrerer der Gewerkschaften IG BCE, NGG, IG Metall, GEW, ver.di, IG Bau, GdP, EVG abgeschlossen hat oder zukünftig abschließen wird. Die Tarifverträge liegen zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen aus. Es finden dabei nicht sämtliche von der iGZ abgeschlossenen Tarifverträge gleichzeitig auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, sondern nur die einschlägigen Tarifverträge nach der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Maßgabe.

3. Es finden jeweils diejenigen der in Absatz 2 genannten Tarifverträge Anwendung, an denen die Gewerkschaft, aus deren Satzung sich die Zuständigkeit für den zugewiesenen Kundenbetrieb ergibt, als Vertragspartei beteiligt ist. Soweit nach dem Vorstehenden die satzungsgemäße Zuständigkeit mehrerer Gewerkschaften begründet ist, finden die Tarifverträge mit derjenigen in Absatz 2 genannten zuständigen Gewerkschaft Anwendung, die im Verhältnis zu der oder den anderen zuständigen Gewerkschaft/Gewerkschaften in Absatz 2 zuerst genannt wird.

4. Bis zum Beginn des ersten Einsatzes finden diejenigen mit dem iGZ abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung, an denen ver.di als Vertragspartei beteiligt ist. Ab Beginn des ersten Einsatzes gelten diejenigen nach Maßgabe des Absatzes 3 ermittelten Tarifverträge solange, bis ein anderer Einsatz beginnt.

5. Soweit der Arbeitnehmer an einen Kundenbetrieb überlassen wird, für den sich keine satzungsgemäße Zuständigkeit für den jeweiligen Kundenbetrieb ergibt, finden diejenigen mit dem iGZ abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung, an denen ver.di als Vertragspartei beteiligt ist." 
(...)



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