Dr.
Alexander Bissels
AGB-rechtliche Wirksamkeit
der Bezugnahmeklausel auf das iGZ/DGB-Tarifwerk
Bekanntermaßen hat das BAG entschieden, dass die
arbeitsvertragliche Verweisung auf die zwischen AMP, CGZP und
einigen christlichen Gewerkschaften abgeschlossenen
(mehrgliedrigen) Tarifverträge AGB-rechtlich unwirksam ist, wenn
die Klausel keine Kollisionsregelung enthält, die dafür sorgt,
dass der Zeitarbeitnehmer erkennen kann, was auf ihn zukommt und
insbesondere welcher Tarifvertrag für welchen Einsatz maßgeblich
ist (vgl. BAG v. 13.03.2013 – 5 AZR 242/12). Bislang ist nicht
höchstrichterlich geklärt, welche Schlussfolgerungen aus der
Entscheidung des BAG zu den AMP/CGB-Tarifverträgen für die
Gestaltung und Wirksamkeit der Bezugnahmeklauseln auf die heute
gängigen Tarifwerke der Zeitarbeit, nämlich BAP/DGB und iGZ/DGB,
zu ziehen sind. Dies soll maßgeblich davon abhängen, ob diese
als "mehrgliedrig" oder als "einheitlich" zu
qualifizieren sind. Nur in der erstgenannten Variante ist nämlich
das inhaltliche Auseinanderfallen der tariflichen Bestimmungen
überhaupt denkbar, da es sich um von verschiedenen Gewerkschaften
geschlossene und in einer Urkunde zusammengefasste Tarifverträge
handelt. Zur Bestimmbarkeit, welcher Tarifvertrag wann anwendbar
ist, könnte folglich in diesem Fall eine Kollisionsregelung
erforderlich sein, wenn die vom BAG zu den AMP/CGB-Tarifverträgen
entwickelten Grundsätze tatsächlich übertragbar sein sollten.
In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung hat das LAG
Rheinland-Pfalz zumindest bestätigt, dass eine recht komplexe
Bezugnahme (einschließlich einer entsprechenden
Kollisionsklausel) auf das Tarifwerk iGZ/DGB AGB-rechtlich nicht
zu beanstanden und damit wirksam ist (Urt. v. 02.03.2016 – 7 Sa
352/15). Offen lassen konnte das Gericht, ob dieses als
"mehrgliedrig" oder als "einheitlich"
anzusehen ist.
I. Sachverhalt
In dem zwischen dem beklagten Personaldienstleister und dem
Zeitarbeitnehmer vereinbarten Arbeitsvertrag ist eine Verweisung
auf das Tarifwerk iGZ/DGB vorgesehen. § 1 lautet auszugsweise wie
folgt:
"1 […]
2. Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen
sich nach den Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung,
die der Arbeitgeberverband iGZ mit einer oder mehrerer der
Gewerkschaften IG BCE, NGG, IG Metall, GEW, ver.di, IG Bau, GdP,
EVG abgeschlossen hat oder zukünftig abschließen wird. Die
Tarifverträge liegen zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen
aus. Es finden dabei nicht sämtliche von der iGZ abgeschlossenen
Tarifverträge gleichzeitig auf das Arbeitsverhältnis Anwendung,
sondern nur die einschlägigen Tarifverträge nach der in den
Absätzen 3 bis 5 genannten Maßgabe.
3. Es finden jeweils diejenigen der in Absatz 2 genannten
Tarifverträge Anwendung, an denen die Gewerkschaft, aus deren
Satzung sich die Zuständigkeit für den zugewiesenen
Kundenbetrieb ergibt, als Vertragspartei beteiligt ist. Soweit
nach dem Vorstehenden die satzungsgemäße Zuständigkeit mehrerer
Gewerkschaften begründet ist, finden die Tarifverträge mit
derjenigen in Absatz 2 genannten zuständigen Gewerkschaft
Anwendung, die im Verhältnis zu der oder den anderen zuständigen
Gewerkschaft/Gewerkschaften in Absatz 2 zuerst genannt wird.
4. Bis zum Beginn des ersten Einsatzes finden diejenigen mit dem
iGZ abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung, an denen ver.di als
Vertragspartei beteiligt ist. Ab Beginn des ersten Einsatzes
gelten diejenigen nach Maßgabe des Absatzes 3 ermittelten
Tarifverträge solange, bis ein anderer Einsatz beginnt.
5. Soweit der Arbeitnehmer an einen Kundenbetrieb überlassen
wird, für den sich keine satzungsgemäße Zuständigkeit für den
jeweiligen Kundenbetrieb ergibt, finden diejenigen mit dem iGZ
abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung, an denen ver.di als
Vertragspartei beteiligt ist."
(...)
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