Heft 06/2022

Heft Juni 2022

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 06/22 - Inhalt

  • "Konzept für eine schnelle Arbeitsmarktintegration gefordert

  • Dr. Alexander Bissels und Dr. Jonas Singraven Überraschendes aus Erfurt: Keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei einer illegalen grenzüberschreitenden Überlassung

  • Temporärarbeit sichert Menschen in flexiblen Arbeitsmodellen umfassend gegen soziale Risiken ab

  • Ukrainische Geflüchtete erfüllen für die meisten Betriebe die Voraussetzungen für eine Beschäftigung

  • Lünendonk-Studie: Markt für Zeitarbeit wächst um 14 Prozent

  • Ergebnisse des DEKRA Zeitarbeit-Reports 2021-22: Besser durch die Pandemie mit Zeitarbeit

  • Mitarbeiterbindung: Unternehmen setzen auf höhere Gehälter und Angebote zur Weiterentwicklung

  • Arbeitgebertag Zeitarbeit des BAP in Berlin "Gegen den Fachkräftemangel hilft nur ein Kanon aus vielen kleinen Lösungen"

  • Inflation: So können Unternehmen ihre Mitarbeitenden unterstützen

  • HR-Software-Branche – TALOS gehört jetzt zu compleet

  • ManpowerGroup Arbeitsmarktbarometer für Q3/2022: Unternehmen wollen wieder mehr einstellen - Doch der Fachkräfte-mangel trifft die Wirtschaft hart

  • Talent Mobility und Quereinstieg statt Perfect Match

  • Mit fortschreitender Erholung des Arbeitsmarkts arbeiten Beschäftigte wieder mehr Stunden

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Dr. Jonas Singraven

Überraschendes aus Erfurt: Keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei einer illegalen grenzüberschreitenden Überlassung

Wird ein Mitarbeiter an einen Kunden überlassen, ohne dass der Dienstleister über die dafür erforderliche Erlaubnis nach § 1 AÜG verfügt, wird ohne und sogar gegen den Willen der Beteiligten ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kunden begründet. Der Arbeitsvertrag zwischen dem Dienstleister und dem Mitarbeiter ist unwirksam (§§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 S. 1 AÜG). Die Arbeitnehmerüberlassung ist illegal und wird auf individualvertraglicher Ebene – wie oben beschrieben – sanktioniert. Dies gilt jedenfalls bei rein inländischen Sachverhalten. Offen und bislang nicht höchstrichterlich geklärt war, ob dies bei grenzüberschreitenden Konstellationen ebenfalls gilt. Diese Frage hat das BAG jüngst erfreulicherweise und überzeugend verneint (Urt. v. 26.04.2022 – 9 AZR 228/21; a.A. noch die Vorinstanz: LAG Baden- Württemberg v. 09.04.2021 – 12 Sa 15/20).

I. Zusammenfassung der Entscheidung

In der vorliegenden Pressemitteilung des BAG wird der Sachverhalt wie folgt zusammengefasst (abrufbar unter: https://www.bundesarbeitsgericht. de/presse/unerlaubtearbeitnehmerueberlassung- auslandsbezug/):

Die Klägerin ist französische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Frankreich. Sie wurde von einer Gesellschaft, die ihren Sitz in Frankreich hat, zum 01.10.2014 als Fachberaterin/ Ingenieurin eingestellt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft Rechtswahl französischem Recht. Vom 01.10.2014 bis zum 30.04.2016 wurde die Klägerin von ihrer Arbeitgeberin, die nicht im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG war, im Betrieb der Beklagten in Karlsruhe als Technikerin/Beraterin eingesetzt. Nachdem die Klägerin anschließend bei anderen Kunden der Arbeitgeberin tätig war, kündigte diese das Arbeitsverhältnis. In einem gerichtlichen Verfahren in Frankreich macht die Klägerin den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin festzustellen, dass sie zur Beklagten seit dem 01.10.2014 in einem Arbeitsverhältnis steht, und verlangt außerdem Differenz-, Überstunden- und Annahmeverzugsvergütung. Sie hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei gem. § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG zum 01.10.2014 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Sie sei der Beklagten zur Arbeitsleistung überlassen worden. Der Arbeitsvertrag mit ihrer Arbeitgeberin sei, obwohl für das Arbeitsverhältnis französisches Recht gelte, in Deutschland infolge der unerlaubten Überlassung nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam. Bei der Bestimmung handele es sich um eine Eingriffsnorm im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Rom I-VO, die unabhängig von der von den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Rechtswahl gelte.

Das LAG Baden-Württemberg hat der Klage – anders als noch die erste Instanz – überwiegend stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG hingegen Erfolg. Die Feststellungs- und Zahlungsklage sei – so der 9. Senat in Erfurt – unbegründet, weil zwischen den  (...)



MS-Verlag

Startseite

Kontakt (Mail)

BD-Zeitarbeit Report

Das aktuelle Heft

Probeexemplar

Abonnement

Anzeigenpreise

Branchen-NEWS

Aktuelle News

Service Center

Recht und Gesetz

Downloads

Links

Aus den Verbänden

BAP

iGZ

Formalien

AGB

Datenschutz

Disclaimer

Impressum

.