Heft 01/2018

Heft Januar 2018

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 01/18 - Inhalt

  • Befristung von Arbeitsverträgen

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter Anspruch auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags nach dem MTV BAP/DGB

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer: Mit Schwung ins neue Jahr

  • Sebastian Lazay zum neuen BAP-Präsidenten gewählt

  • hanfried GmbH nach ISO 9001 zertifiziert

  • Jahresrückblick 2017 – Sehr gute Entwicklung des Arbeitsmarktes

  • Manpower Arbeitsmarktbarometer für das erste Quartal 2018 Einstellungsbereitschaft in Deutschland bleibt stabil

  • Perspektivwechsel beim Forum Personalmanagement in Düsseldorf

  • So bestehen Personaldienstleister sicher die Prüfungen der BA

  • Zahl der Erwerbstätigen im Jahr 2017 um 1,5 Prozent gestiegen

  • Europa steht ein schwieriges Jahr bevor - Aktuelle Studie untersucht Wirtschaftsausblick für 2018

  • Experten-Info Arbeitsrecht: "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" - Kosten für Leiharbeit steigen zum 1. Januar 2018

  • Immer mehr Unternehmen setzen auf das Argument der Weiterbildung im Wettbewerb um die Fachkräfte

  • Generation XY ungelöst Von Recruiting-Schubladen und den Gouvernanten der Neuzeit

  • Mitarbeiter zu halten steht ganz oben auf der HR-Agenda

  • Karriereziele: Nur jeder zehnte Arbeitnehmer will Digitalkompetenz aufbauen

  • IAB: Chronische Arbeitslosigkeit geht in Deutschland seit 2006 deutlich zurück

  • Bryan Cave berät Weiderer-Gruppe bei Verkauf des Personaldienstleistungsgeschäfts an TimePartner

  • Dem Fachkräftemangel effizient entgegenwirken Immer mehr Unternehmen setzen auf selbstständige Experten auf Zeit, um ihre Vakanzen zu besetzen
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Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Kira Falter

Anspruch auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags nach dem MTV BAP/DGB

Das BAG hat sich mit der spannenden Frage befassen müssen, ob ein Zeitarbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags geltend machen kann, wenn zwar die Voraussetzungen des Tarifwerks der Zeitarbeit (hier konkret: § 7 MTV BAP/DGB) erfüllt sind, aber im Kundenbetrieb für die dort tätigen Stammbeschäftigten ergänzende Anforderungen für die Gewährung eines Nachtarbeitszuschlag gelten, die nicht vorlagen. Anders als die beiden Vorinstanzen (ArbG Darmstadt v. 28.07.2015 - 3 Ca 571/15; Hess. LAG v. 24.05.2016 - 4 Sa 1055/15) hat das BAG einen solchen Anspruch des Zeitarbeitnehmers bejaht (Urt. v. 18.10.2017 - 10 AZR 578/16). Inzwischen liegen die vollständig abgesetzten Entscheidungsgründe vor.

I. Urteil des BAG

Die Beklagte ist ein Personaldienstleister und Mitglied des BAP. Die Klägerin (bei ver.di organisiert) war für die Beklagte seit dem 11.10.2012 als Zeitarbeitnehmerin zu einer Bruttostundenvergütung i.H.v. zuletzt 8,50 Euro für die Beklagte tätig.

Der MTV BAP/DGB (in der Fassung vom 17.09.2013) sieht zu Nachtzuschlägen folgende Regelung vor:

„§ 7 Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit/ Zuschläge

[…] 

§ 7.2 Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr.

Die Höhe des Zuschlags für Nachtarbeit richtet sich nach der Zuschlagsregelung des Kundenbetriebes. Sie beträgt höchstens 25 % des jeweiligen tariflichen Stundenentgeltes nach §§ 2 bis 6 des Entgelttarifvertrages.“

Die Klägerin wurde in den Monaten Juli bis September 2014 bei dem Kunden F eingesetzt. Sie arbeitete dort in der Zeit von 05:00 bis 14:00 Uhr. Nachtarbeitszuschläge hat die Beklagte der Klägerin für die im Einsatzbetrieb jeweils zwischen 05:00 und 06:00 Uhr geleisteten insgesamt 25 klagebefangenen Arbeitsstunden nicht gezahlt. 

Für die Stammbelegschaft des Kunden galt ein von diesem mit ver.di abgeschlossener Manteltarifvertrag (MTV F), der auszugsweise wie folgt lautete:

„§ 9 Zeitzuschläge

1) Für folgende Erschwernisse wird ein Zuschlag gezahlt: 

[…] 

b) Für Arbeiten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist ein Nachtarbeitszuschlag von 25 % zu zahlen, sofern mindestens 2 Stunden in dieser Zeit gearbeitet wird.“


Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aus dem MTV BAP/DGB ergebe sich ein Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge, soweit Nachtarbeit in der Zeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr geleistet werde. Auf die Bestimmungen im Tarifvertrag des Kundenbetriebs komme es nicht an, da dieser hinsichtlich der Höhe des Zuschlags keine abweichende Regelung treffe. Die Beklagte ist hingegen der Ansicht, es bestehe kein Anspruch, denn die tariflichen Regelungen des Einsatzbetriebs verlangten einen Mindesteinsatz von zwei Stunden während der Nachtarbeit. In diesem Umfang habe die Klägerin aber keine Nachtarbeit geleistet. 

Das BAG hob die klageabweisenden Entscheidungen des ArbG Darmstadt und des Hess. LAG auf und gab der Klage statt. Die Klägerin habe gem. § 7.2 MTV BAP/DGB

(...)



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