Heft 06/2021

Heft Juni 2021

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 06/21 - Inhalt

  • Die Zeit nach Corona

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter (Vermeidbare) Stolpersteine bei dem Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer springt nach oben

  • iGZ-Mitgliederversammlung mit über 200 Teilnehmern - Irene Schubert zur stellvertretenden iGZ-Bundesvorsitzenden gewählt

  • Staffelstab-Übergabe an neue PDK-Azubi-Botschafter - "Wir bringen täglich Menschen in Arbeit"

  • Über 300 Teilnehmer bei digitalem Bundeskongress "Flexibilität entscheidet über Sieg oder Niederlage"

  • Die Existenzängste der Betriebe nehmen deutlich ab

  • ManpowerGroup Arbeitsmarktbarometer für Q3/2021: Arbeitgeber berichten die besten Beschäftigungsaussichten seit Beginn der Pandemie

  • Keine Rosinenpickerei bei Zeitarbeit

  • Bundesarbeitsgericht: Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD (VKA) - Bereichsausnahme in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG - Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2008/104/EG Leiharbeit

  • Restrukturierung: Herausforderung flexible Belegschaft

  • Ich kann „Ich selbst sein"

  • Digitaler Arbeitgebertag Zeitarbeit des BAP im Zeichen der kommenden Bundestagswahl "Zeitarbeit hat viel mehr und wichtigere Funktionen als das Abdecken von Auftragsspitzen"

  • Österreich: Branchengerechte Kündigungsfristen und -termine bei Personaldienstleistern

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Kira Falter

(Vermeidbare) Stolpersteine bei dem Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Mit einem insoweit vermeidbaren rechtlichen "Stolperstein" bei der von dem Personaldienstleister beantragten Verlängerung der befristet erteilten Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis musste sich das LSG Sachsen im Rahmen eines im einstweiligen Rechtsschutz geführten Verfahrens befassen (Beschl. v. 19.04.2021 - L 3 AL 26/20 B ER) – nämlich mit der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs. 4 S. 2 AÜG. Danach ist der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist (hier: das konkrete Datum, das den Ablauf der Erlaubnis markiert) zu stellen. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Ausschlussfrist, so dass eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt. Wird diese Frist nicht eingehalten, erlischt die alte Erlaubnis unwiderruflich durch schlichten Zeitablauf. Geht ein Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis verspätet ein, wird dieser von der BA als Neuantrag behandelt.

I. Zusammenfassung der Entscheidung

In dem vorliegenden Verfahren behauptete der Personaldienstleister, dass er den Antrag vom 06.08.2019 auf Verlängerung der bis zum 11.11.2019 befristeten Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis am 07.08.2019 mit dem Willen, die Frist zu wahren, zur Post gegeben habe. Die BA beruft sich darauf, dass dieser Antrag nicht spätestens am 11.08.2019, sondern verspätet, nämlich erst am 21.08.2019, bei der Behörde eingegangen sei.

Das LSG Sachsen prüft – insoweit korrekt und konsequent, ob die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 S. 3 AÜG vorliegen. Danach verlängere sich die Erlaubnis um ein weiteres Jahr, wenn die Erlaubnisbehörde die beantragte Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres ablehne. In einem solchen Fall berechtige eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen die Ablehnung der Erlaubnis den Antragsteller dazu, seine Tätigkeit fortzuführen. Eine Verlängerung der befristeten Erlaubnis trete jedoch nicht nur bei einer ausdrücklichen Entscheidung der Behörde, sondern auch bei Nichtbescheidung bis zum Auslaufen der Erlaubnis ein. Sie lasse den Inhalt der Erlaubnis unverändert und verschiebe nur den Zeitpunkt des Erlöschens. Vorliegend sei eine Entscheidung der Antragsgegnerin vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht ergangen. Die Sonderregelung des § 2 Abs. 4 S. 3 AÜG habe zur Folge, dass der Antragsteller bei fristgerechter Einreichung seines Verlängerungsantrages auch nach Auslaufen der Erlaubnis aufgrund der Verlängerungsfiktion berechtigt gewesen wäre, die Arbeitnehmerüberlassung fortzuführen, ohne dass es einer weitergehenden behördlichen Entscheidung bedurft hätte.

Da vorliegend der Antragsteller von der Antragsgegnerin auf die verspätete Antragstellung und die sich hieraus ergebenden Folgen, d.h. die unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung ab dem 12.11.2019, hingewiesen worden sei, bestehe für den Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse daran, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes feststellen zu lassen, dass entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Verlängerungsfiktion des § 2 Abs. 4 S. 3 AÜG wirksam eingetreten sei und er damit auch für die Zeit ab dem 12.11.2019 rechtmäßig Arbeitnehmerüberlassung betreiben dürfe. Dies könne er jedoch nur durch die Feststellung der gem. § 2 Abs. 4 S. 3 AÜG eingetretenen Verlängerungswirkung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG erreichen.



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