Heft 06/2017

Heft Juni 2017

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 06/17 - Inhalt

  • Arbeitsmarkt – Flüchtlinge kommen an

  • Dr. Alexander Bissels Tarifunfähigkeit der CGZP - eine Bilanz sechs Jahre später

  • Beschäftigung legt weiter zu

  • Das 11. ES-Unternehmerforum für Personaldienstleister Novellierung des AÜG sorgt für Diskussionen

  • Anhaltend positive Entwicklung der Erwerbstätigkeit im 1. Quartal 2017

  • Die LANDWEHR akademie bietet vielfältige Möglichkeiten für Events und Veranstaltungen

  • Bekräftigung der nach wie vor gut funktionierenden Sozialpartnerschaft Neuer Branchenzuschlagstarifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie für die Zeitarbeit

  • LÜNENDONK®-LISTE 2017 "Führende Zeitarbeits- und Personaldienstleistungs-Unternehmen in Deutschland" Nachfrage nach Zeitarbeit 2016 auf stabilem Niveau

  • Manpower Arbeitsmarktbarometer für das dritte Quartal 2017 Einstellungsbereitschaft in Deutschland bleibt hoch

  • Gemeinsam zum optimalen Transport-Service Fahr-Zeit fusioniert mit Driver-Pool

  • Anteil von Pflegekräften in der Arbeitnehmerüberlassung steigt Zeitarbeit in der Pflege:Alle profitieren

  • Stefan Polak-Elezaj scheidet aus dem Vorstand der JOB AG Personaldienstleistungen AG aus

  • Thomas Hetz zu den Äußerungen der Grünen-Bundestagsabgeordneten Beate Müller-Gemmeke zur Zeitarbeit: "Die Behauptungen zur Zeitarbeit sind unangebracht"

  • Adecco Stellenindex 05/2017: Logistikbranche sucht verstärkt nach Personal

  • Neue Impulse für den Personalbereich: Startschuss für AMG RECRUITING

  • Mitarbeiter wollen Anerkennung - und Chefs, die ihnen vertrauen
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Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Tarifunfähigkeit der CGZP – eine Bilanz sechs Jahre später

Mehr als sechs Jahre nach dem Beschluss des BAG zur Tarifunfähigkeit der CGZP vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 14/10) zieht die DRV eine interessante Bilanz zu den sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Entscheidung.

In der von der DRV herausgegebenen Zeitschrift "summa summarum" (Ausgabe 2/2017) wird dazu wie folgt berichtet:

   "Kaum eine Entscheidung eines höchsten deutschen Gerichts hat so nachhaltig auf die Arbeit der Betriebsprüfdienste der Rentenversicherungsträger Einfluss genommen, wie der Beschluss des BAG vom 14. Dezember 2010 zur Tarifunfähigkeit der CGZP. Als mittelbare Folge dieses Beschlusses waren die Grundlagen für die Beitragsansprüche zur Sozialversicherung nicht die Löhne, die in den vermeintlichen „Tarifverträgen" der CGZP vorgesehen waren, sondern der gesetzliche equal pay- Anspruch.

   Fast auf den Tag genau fünf Jahre nach der Entscheidung des BAG wurden sowohl die Frage des Vertrauensschutzes als auch die meisten weiteren sozialversicherungsrechtlichen Fragen durch das BSG geklärt und entschieden. Im Rahmen einer Sprungrevision ist das BSG am 16. Dezember 2015 wesentlichen Rechtsaufassungen der Rentenversicherungsträger gefolgt (Rückwirkung des BAG-Beschlusses, Anwendung Entstehungsprinzip, keine Vertrauensschutztatbestände); zugleich hat das BSG deutlich gemacht, dass hinsichtlich der Verjährung der Beitragsansprüche ein individuell-konkretes bedingt vorsätzliches Handeln des Arbeitgebers nachgewiesen werden muss. Eine Schätzung der Arbeitsentgelte durch die Rentenversicherungsträger hat das BSG grundsätzlich für zulässig erachtet.

   Ein weiteres Jahr später, am 31. Dezember 2016, waren für den Zeitraum bis 31. Dezember 2009 nahezu alle, zum Teil äußerst aufwändigen, Prüfungen abgeschlossen: Von 3.286 betroffenen Arbeitgebern waren 3.274 geprüft (CGZP-I), davon 2.168 - also ungefähr zwei Drittel - mit Beitragsnacherhebungen. Nacherhoben wurden rd. 250 Millionen Euro. Diese rd. 250 Mio. Euro verteilen sich auf ca. 2,5 Mio. Beschäftigungsverhältnisse. Für alle Beschäftigungsverhältnisse wurden Meldekorrekturen in den Rentenkonten durchgeführt, so dass die Nachzahlungen den Betroffenen auch leistungsrechtlich zu Gute kommen.

   Am 13. März 2013 hatte das BAG zwei weitere Grundsatzentscheidungen zum Themenkomplex CGZP getroffen. In den Arbeitsverträgen der Leiharbeitnehmer ist seit Januar 2010 oftmals auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der CGZP sowie einzelnen Christlichen Arbeitnehmervereinigungen vom 15. März 2010 verwiesen worden. Das BAG hat hierzu festgestellt, dass die Verweisung in Formulararbeitsverträgen auf diesen mehrgliedrigen Tarifvertrag intransparent und nach Regelungen des BGB unwirksam ist. Dies führt dazu, dass seit Januar 2014 Prüfungen auch für Zeiträume seit dem 1. Januar 2010 stattfinden.

   Bis zum 31. Dezember 2016 wurden für den Zeitraum ab 1. Januar 2010 von 3.103 Arbeitgebern 2.954 geprüft (CGZP-II), davon 1.279 – also rd. 40 % – mit Beitragsnacherhebungen. Nacherhoben wurden rd. 52 Millionen Euro an Sozialversicherungsbeiträgen.

   Seit dem Urteil des BSG vom 16. Dezember 2015 vergleichen sich Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger zunehmend über die Höhe der Beitragsansprüche. Das gängige Muster ist dabei, dass der Rentenversicherungsträger an den Forderungen für die Jahre 2005 und 2006 nicht festhält, weil zumindest bedingter Vorsatz, die Beiträge im Dezember 2010 für vier Jahre rückwirkend nicht zu zahlen, nicht beweisbar ist. Der Arbeitgeber akzeptiert im Gegenzug die Beitragsberechnung für die Jahre 2007 bis 2009.

   Fast sechs Jahre nach Beginn der CGZP-Prüfungen sind die allermeisten abgeschlossen; die Prüfungen waren eine
(...)



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