Heft 11/2019

Heft November 2019

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 11/19 - Inhalt

  • Studierende in der Zeitarbeit

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter Einstweiliger Rechtsschutz gegen Versagung der Verlängerung der Arbeitnehmerüberlassungs-erlaubnis - BA unterliegt vor dem LSG Hamburg!

  • Piening Akademie berät zum Thema Personal- und Organisationsentwicklung

  • 10 Jahre BRENNER-TEKATH: Personalberatung bleibt persönlich!

  • Dr. Robert Bauer Nulldeckelung von Branchenzuschlägen

  • Regionalkonferenz WEST „ARBEIT & PERSONAL" beleuchtet die aktuelle Situation der Branche in der Region aus unterschiedlichen Perspektiven

  • Factoring in der Zeitarbeitsbranche - EKF informiert

  • Strategischer Zukauf - LANDWEHR stärkt Marktposition mit Übernahme der rhb Software GmbH

  • Hays-Studie zum Fachkräftemangel in Deutschland – Fachkräftemangel forciert externe Partnerschaften

  • Dr. Adrian Hurst ArbG Bremen bestätigt 90 Prozent Deckelung im TV-BZ ME

  • Flexibel, digital und selbstbewusst – Millennials und Generation Z im Arbeitsleben

  • iGZ-Landeskongress Nord - Innovative Personalkonzepte vorgestellt

  • Flüchtlingsbeschäftigung: Bürokratie kritisiert

  • Erwerbstätigkeit im 3. Quartal 2019: Höchster Stand seit der Wiedervereinigung
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Leseprobe

Dr. Robert Bauer

Nulldeckelung von Branchenzuschlägen

Branchenzuschläge und die als „Deckelung“ bekannte Möglichkeit, die Höhe des Zuschlags auf das Vergütungsniveau der vergleichbaren Stammmitarbeiter zu begrenzen, gibt es bereits seit 2012. Dabei war das „Vergütungsniveau der vergleichbaren Stammmitarbeiter“ als deren Grundstundenlohn abzüglich 10% definiert. Lag das so ermittelte Vergleichsentgelt unterhalb der tarifvertraglichen Grundvergütung der Zeitarbeitnehmer, wurde im Ergebnis kein Branchenzuschlag gezahlt.

Die AÜG-Reform aus 2017 brachte hinsichtlich dieser Handhabung nunmehr einige Unsicherheiten mit sich. Denn nunmehr sah das Gesetz ausdrücklich vor, dass ein Anspruch der Zeitarbeitnehmer auf „Equal Pay“ nur dann abgewendet werden kann, wenn der zur Anwendung kommende Branchenzuschlagstarifvertrag sicherstelle, dass a) nach spätestens 15 Monaten ein Entgelt erreicht wird, dass dem Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer des Kunden entspricht und b) nach spätestens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung an dieses Entgelt erfolgt. Die erste Voraussetzung wurde dadurch erfüllt, dass die Branchenzuschlagstarifverträge die Deckelungssystematik nach 15 Monaten anpassen und eine Deckelung nicht mehr schon bei 90% des Grundstundenlohns zulassen, sondern erst bei 100% des tatsächlichen Gesamtlohns. Vorliegend geht es jedoch um den Umgang mit der zweiten Voraussetzung. Die Pflicht zur stufenweisen Heranführung an das Kundenentgelt nach spätestens sechs Wochen wird von der herrschenden Meinung so verstanden, dass nach eben diesen sechs Wochen eine Erhöhung des Entgelts erfolgen muss. Im oben geschilderten Fall, in dem das Kundenentgelt unterhalb des tariflichen Entgelts des Zeitarbeitnehmers liegt, würde die Deckelung jedoch dazu führen, dass nach sechs Wochen keine Erhöhung des Entgelts stattfindet und somit die Voraussetzungen des AÜG nicht erfüllt sind. Der „Equal Pay“-Anspruch des Zeitarbeitnehmers wäre somit nicht abgewendet.


Um den Vorgaben des AÜG gerecht zu werden, wurde in die Branchenzuschlagstarifverträge die Regelung aufgenommen, dass die Deckelung nicht dazu führen dürfe, dass nach sechs Wochen (bzw. vier Wochen bei den Tarifverträgen von ver.di) kein Zuschlag gezahlt werde. Aussagen dazu, wie dieses Ziel zu erreichen ist, finden sich in den Tarifverträgen jedoch nicht. Lediglich die von der IG BCE verhandelten Tarifverträge enthalten eine Protokollnotiz, wonach nach sechs Wochen trotz Deckelung mindestens ein Zuschlag in Höhe von 1,5% zu zahlen ist.

In der Folge herrschte Uneinigkeit darüber, welche Zahlungen zu leisten sind, wenn das Entgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer unterhalb des tariflichen Entgelts der Zeitarbeitnehmer liegt. Vertreten wurde die Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 0,01 Euro als Mindestbetrag um die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen, die Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,5% in der Hoffnung, dass die anderen Gewerkschaften dem Beispiel der IG BCE folgen werden und gleichlautende Protokollnotizen erlassen oder einem Zuschlag in Höhe der ungekürzten ersten Zuschlagsstufe des jeweiligen Branchenzuschlagstarifvertrages.

Das Arbeitsgericht Herford hat in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 26. Februar 2019 zu dieser Frage nunmehr Farbe bekannt. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts ergäben sich aus dem Tarifvertrag keinerlei Vorgaben zur Höhe eines mindestens zu zahlenden Zuschlags, so dass prinzipiell jede Zahlung geeignet sei, die unzulässige „Nulldeckelung“ zu vermeiden. Begründet wird dieses Ergebnis weiterhin mit dem Wortlautargument, wonach der Tarifvertag nur vorgibt, dass nach sechs Wochen ein „Zuschlag“ gezahlt werden müsse. Da gerade nicht die Zahlung eines „Branchenzuschlags“ gefordert werde, gäbe es keinen Anhaltspunkt dafür, mindestens die Zahlung der ungekürzten ersten Zuschlagsstufe zu verlangen.



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