Dr.
Alexander Bissels und Kira Falter
Bußgeld
bei einem Verstoß gegen die Überlassungshöchstdauer
Seit
dem 01.04.2017 gilt (wieder) eine Überlassungshöchstdauer –
diesmal von grundsätzlich 18 Monaten. Verstöße hiergegen
stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. In einer ersten Entscheidung
hat sich das BayObLG mit einem entsprechenden Bußgeldbescheid
befassen müssen – mit für die Praxis durchaus interessanten
Erwägungen.
I. Einleitung
Bekanntermaßen
gilt seit dem 01.04.2017 eine Überlassungshöchstdauer. In § 1
Abs. 1 S. 4 i.V.m. Abs. 1b S. 1 AÜG heißt es wörtlich:
"Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu
einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. […]
Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18
aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der
Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18
aufeinander folgende Monate tätig werden lassen."
Der Verstoß gegen die Überlassungshöchstdauer stellt für den
Personaldienstleister eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem
Bußgeld von bis zu 30.000,00 EUR geahndet werden kann (§ 16 Abs.
1 Nr. 1e, Abs. 2 AÜG). Der Kunde, der einen Zeitarbeitnehmer
über die Überlassungshöchstdauer hinaus einsetzt, verhält sich
– unter Berücksichtigung des eindeutigen Wortlautes von § 16
Abs. 1 Nr. 1e AÜG ("entgegen § 1 Absatz 1b Satz 1 einen
Leiharbeitnehmer überlässt") – nicht ordnungswidrig (vgl.
Urban-Crell/Germakowski/Bissels/ Hurst, § 16 AÜG Rn. 25). Zudem
erfasst § 16 Abs. 1 Nr. 1e AÜG – wiederum auf Grundlage des
Wortlautes der Bestimmung – nur den Verstoß gegen die
gesetzliche 18- monatige ("entgegen § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG"),
nicht aber gegen die nach Maßgabe von § 1 Abs. 1b S. 3 bis 8
AÜG verlängerte bzw. verkürzte Überlassungshöchstdauer (str.,
vgl. Urban-Crell/Germakowski/Bissels/ Hurst, § 16 AÜG Rn. 27;
BeckOK/Motz, § 16 AÜG Rn. 33).
II. Zusammenfassung der Entscheidung
Das BayObLG hat sich in diesem Zusammenhang in einem aktuellen
Beschluss mit einem Fall auseinandersetzen müssen, in dem ein
Personaldienstleister wegen der vermeintlichen (vorsätzlichen)
Verstöße gegen die Überlassungshöchstdauer in zehn Fällen zu
zehn Geldbußen i.H.v. jeweils 2.000,00 EUR und in einem weiteren
Fall zu einer Geldbuße i.H.v. 1.500,00 EUR verurteilt wurde
(insgesamt: 21.500,00 EUR) (Beschl. v. 22.01.2020 – 201 ObOWi
2474/19).
Nach
den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung hat die
Betroffene als Geschäftsinhaberin der Fa. X zehn namentlich
bezeichnete Zeitarbeitnehmer entgegen § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG über
den 30.09.2018 hinaus sowie einen weiteren namentlich bezeichneten
Arbeitnehmer über den 18.12.2018 hinaus und damit jeweils länger
als 18 Monate an die Firma Y überlassen. Die betroffenen
Zeitarbeitnehmer, allesamt Kraftfahrer, haben bei der BA
vorgesprochen und eine sog. Festhaltenserklärungen abgegeben.
Seit welchem Zeitpunkt die Zeitarbeitnehmer bei der Fa. X
beschäftigt sind, teilt das Amtsgericht nicht mit. Im Rahmen der
Beweiswürdigung wird lediglich ausgeführt, dass die Betroffene
den Sachverhalt voll umfänglich eingeräumt habe, aber der
Meinung sei, dass dieser keine Ordnungswidrigkeit darstelle, da
die Festhaltenserklärungen der Zeitarbeitnehmer bestätigen
würden, dass diese bei der Betroffenen rechtlich besser gestellt
seien als bei Übernahmen durch den Kunden. Die vermittelten
Zeitarbeitnehmer würden über Fähigkeiten zum Fahren eines
Treibstoffkraftfahrzeuges und insbesondere über das spezifische
Fachwissen zum Be- und Entladen verfügen. Es dauere vier bis
sechs Monate, bis ein Kraftfahrer in der Lage (...)
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