Heft 05/2020

Heft Mai 2020

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 05/20 - Inhalt

  • Corona-Pandemie setzt Arbeitsmarkt stark unter Druck

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter Bußgeld bei einem Verstoß gegen die Überlassungshöchstdauer

  • IAB-Stellenerhebung: Einbruch am Stellenmarkt im ersten Quartal

  • PwC-Kurzstudie – Covid-19: Zeitarbeitsbranche erwartet massiven Einbruch

  • LÜNENDONK®-Studie "Zeitarbeitsunternehmen in Deutschland" Gedämpfte Stimmung in der Zeitarbeit bereits in 2019: Höchstüberlassungsdauer, Bewerbermangel und schwache Konjunktur sorgen für deutlichen Umsatzrückgang

  • Corona-Pandemie setzt Arbeitsmarkt starkt unter Druck

  • 50 Teilnehmer verfolgten iGZ-Veranstaltung via Internet - Gelungene Premiere des virtuellen Mitgliedertreffens

  • ifo Geschäftsklima erholt sich

  • BAP Job-Navigator 5/2020 - Bewerberanforderungen: Welche Soft Skills sind im Job gefordert?

  • Hays-Fachkräfte-Index April 2020: Arbeitsmarkt für Fachkräfte bricht im April um ein Drittel ein

  • Grüne Welle für die Zeitarbeit

  • Personaldienstleister gründen Bündnis für Wiederanlauf

  • Bundesarbeitsgericht: Vergütung von Fahrtzeiten - Außendienstmitarbeiter

  • 1. Quartal 2020: 0,3 Prozent mehr Erwerbstätige als im Vorjahresquartal – Niedrigster Zuwachs gegenüber dem Vorjahr seit dem 2. Quartal 2010

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Kira Falter

Bußgeld bei einem Verstoß gegen die Überlassungshöchstdauer

Seit dem 01.04.2017 gilt (wieder) eine Überlassungshöchstdauer – diesmal von grundsätzlich 18 Monaten. Verstöße hiergegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. In einer ersten Entscheidung hat sich das BayObLG mit einem entsprechenden Bußgeldbescheid befassen müssen – mit für die Praxis durchaus interessanten Erwägungen.

I. Einleitung

Bekanntermaßen gilt seit dem 01.04.2017 eine Überlassungshöchstdauer. In § 1 Abs. 1 S. 4 i.V.m. Abs. 1b S. 1 AÜG heißt es wörtlich:

"Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. […] Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen."

Der Verstoß gegen die Überlassungshöchstdauer stellt für den Personaldienstleister eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 30.000,00 EUR geahndet werden kann (§ 16 Abs. 1 Nr. 1e, Abs. 2 AÜG). Der Kunde, der einen Zeitarbeitnehmer über die Überlassungshöchstdauer hinaus einsetzt, verhält sich – unter Berücksichtigung des eindeutigen Wortlautes von § 16 Abs. 1 Nr. 1e AÜG ("entgegen § 1 Absatz 1b Satz 1 einen Leiharbeitnehmer überlässt") – nicht ordnungswidrig (vgl. Urban-Crell/Germakowski/Bissels/ Hurst, § 16 AÜG Rn. 25). Zudem erfasst § 16 Abs. 1 Nr. 1e AÜG – wiederum auf Grundlage des Wortlautes der Bestimmung – nur den Verstoß gegen die gesetzliche 18- monatige ("entgegen § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG"), nicht aber gegen die nach Maßgabe von § 1 Abs. 1b S. 3 bis 8 AÜG verlängerte bzw. verkürzte Überlassungshöchstdauer (str., vgl. Urban-Crell/Germakowski/Bissels/ Hurst, § 16 AÜG Rn. 27; BeckOK/Motz, § 16 AÜG Rn. 33).

II. Zusammenfassung der Entscheidung

Das BayObLG hat sich in diesem Zusammenhang in einem aktuellen Beschluss mit einem Fall auseinandersetzen müssen, in dem ein Personaldienstleister wegen der vermeintlichen (vorsätzlichen) Verstöße gegen die Überlassungshöchstdauer in zehn Fällen zu zehn Geldbußen i.H.v. jeweils 2.000,00 EUR und in einem weiteren Fall zu einer Geldbuße i.H.v. 1.500,00 EUR verurteilt wurde (insgesamt: 21.500,00 EUR) (Beschl. v. 22.01.2020 – 201 ObOWi 2474/19).

Nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung hat die Betroffene als Geschäftsinhaberin der Fa. X zehn namentlich bezeichnete Zeitarbeitnehmer entgegen § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG über den 30.09.2018 hinaus sowie einen weiteren namentlich bezeichneten Arbeitnehmer über den 18.12.2018 hinaus und damit jeweils länger als 18 Monate an die Firma Y überlassen. Die betroffenen Zeitarbeitnehmer, allesamt Kraftfahrer, haben bei der BA vorgesprochen und eine sog. Festhaltenserklärungen abgegeben. Seit welchem Zeitpunkt die Zeitarbeitnehmer bei der Fa. X beschäftigt sind, teilt das Amtsgericht nicht mit. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird lediglich ausgeführt, dass die Betroffene den Sachverhalt voll umfänglich eingeräumt habe, aber der Meinung sei, dass dieser keine Ordnungswidrigkeit darstelle, da die Festhaltenserklärungen der Zeitarbeitnehmer bestätigen würden, dass diese bei der Betroffenen rechtlich besser gestellt seien als bei Übernahmen durch den Kunden. Die vermittelten Zeitarbeitnehmer würden über Fähigkeiten zum Fahren eines Treibstoffkraftfahrzeuges und insbesondere über das spezifische Fachwissen zum Be- und Entladen verfügen. Es dauere vier bis sechs Monate, bis ein Kraftfahrer in der Lage (...)



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