Heft 01/2020

Heft Januar 2020

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 01/20 - Inhalt

  • Zeitarbeit – eine feste Größe

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter Mission accomplished – Tarifvertragsverhandlungen für die Zeitarbeit (erfolgreich) abgeschlossen!

  • IAB: Arbeitsmarkt geht stabil ins Jahr 2020

  • Dr. Robert Bauer Hilfe, die SOKA-Bau will Geld von mir!

  • Jahr 2019: Anstieg der Erwerbstätigkeit setzt sich fort – Zahl der Erwerbstätigen um 0,9 % gegenüber Vorjahr gestiegen

  • Rechtsanwalt Heiko E. Greulich und Rechtsanwalt Christian Andorfer Kann bei arbeitsrechtlichen Verstößen die Erlaubnis entzogen werden ? – LSG Niedersachsen-Bremen: Beschluss vom 17.06.2019 – L 11 AL 27/19 B ER

  • 460.000 Arbeitsplätze in Deutschland sind mit Exporten in das Vereinigte Königreich verbunden

  • Jahresrückblick 2019: Robuste Arbeitsmarktentwicklung trotz schwacher Konjunktur

  • BAP Job-Navigator 12/2019 – Bundesländerranking: Wo haben Berufseinsteiger die besten Chancen?

  • Blitzumfrage Zeitarbeit: Starke Nachfrage nach qualifiziertem Personal kompensiert schwache Industriekonjunktur

  • Deutsche Arbeitnehmer blicken vorsichtig optimistisch auf 2020 Randstad Studie: 54 % erwarten verbesserte Wirtschaftslage gegenüber 2019

  • Online-Plattform InSitu legt Preisobergrenze für Zeitarbeit fest Berliner Anbieter will Preisspirale in der Pflege stoppen

  • Veränderungen im Vertrieb bei LANDWEHR

  • Bedarf an Erzieherinnen und Erziehern steigt weiter

  • Werben um Fachkräfte: Deutsche Unternehmen haben Nachholbedarf

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Kira Falter

Mission accomplished – Tarifvertragsverhandlungen für die Zeitarbeit (erfolgreich) abgeschlossen!

Seit September 2019 zogen sich Tarifvertragsverhandlungen zwischen der VGZ und der DGB-Tarifgemeinschaft. Nunmehr ist es vollbracht – inzwischen ist gemeldet worden, dass sich die Tarifvertragsparteien in der vierten Verhandlungsrunde in der Nacht vom 17.12.2019 auf den 18.12.2019 verständigt haben.

Nur zur Erinnerung – die DGBGewerkschaften sind mit als recht "sportlich" zu bezeichnenden Forderungen in die Tarifgespräche eingestiegen, nämlich mit folgendem "Set":

- Steigerung der Entgelte um 8,5% mit einer Laufzeit von 12 Monaten;

- Anpassung der Höhe der Zuschläge für Nacht-/Sonntagsarbeit/Feiertage an die Zuschläge, die im Kundenbetrieb für Stammbeschäftigte gelten; 

- Erhöhung der Urlaubsdauer: 28 Tage im 1. Beschäftigungsjahr; 30 Tage ab dem 2. Beschäftigungsjahr; 

- Höhe der Sonderzahlungen: insgesamt i.H.v. 1 Monatsentgelt; davon soll ein Teil exklusiv an Gewerkschaftsmitglieder gewährt werden. 

Nach den entsprechenden Meldungen von BAP, iGZ und des DGB sieht das Verhandlungsergebnis wie folgt aus:

I. Änderungen im Entgelttarifvertrag

- Die tariflichen Entgelte werden im Zeitraum von Januar bis März 2020 nicht angepasst (sog. "Nullmonate"). 

- Die erste Erhöhung der Entgelte erfolgt mit Wirkung zum 01.04.2020. 

- Die Entgelttarifverträge haben eine Laufzeit von drei Jahren und können erstmals zum 31.12.2022 gekündigt werden. Dies gilt auch für Entgeltrahmen- und Manteltarifvertrag (jeweils mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten). 

Konkret sind die Erhöhungen der tariflichen Entgelte über die nächsten 36 Monate wie folgt ausgestaltet worden:

- Tariferhöhung ab dem 01.04.2020:

• Tarifgebiet West: + 1,9%. 
• Tarifgebiet Ost: + 2,31% (EG 1) sowie + 3,0% (EG 2 bis 9).

- Tariferhöhung ab dem 01.10.2020:

• Tarifgebiet West: keine Erhöhung. 
• Tarifgebiet Ost: + 2,2%.

- Tariferhöhung ab dem 01.04.2021:

• Tarifgebiet West: + 3,0%. 
• Tarifgebiet Ost: + 7,1%; dies entspricht der durchschnittlichen Erhöhung zur damit vollzogenen Angleichung der Entgelte in den Tarifgebieten West und Ost, die bereits während der Tarifvertragsverhandlungen 2016 vereinbart wurde. Damit entfällt die Differenzierung in eine Entgelttabelle Ost und West.

- Tariferhöhung ab den 01.04.2022: bundesweit einheitlich um + 4,1%.

II. Änderungen im Entgeltrahmentarifvertrag

- Wegfall der "automatischen" Höhergruppierung von der EG 3 in die EG 4 nach einer einjährigen Betriebszugehörigkeit des Zeitarbeitnehmers. 

- Neuregelung der EG 2 bis 4 mit Wirkung zum 01.07.2020, die mit einer Aufspaltung der bisherigen EG 2 in eine EG 2a und eine EG 2b verbunden ist. Die neuen Entgeltgruppen werden wie folgt beschrieben:

• EG 2a: Tätigkeiten, die eine Anlernzeit, eine fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse erfordern. 
• EG 2b: Tätigkeiten, die eine fachspezifische Qualifikation erfordern. 
• EG 3: Tätigkeiten, die eine zweijährige Berufsausbildung erfordern. 
• EG 4: Tätigkeiten, die eine dreijährige Berufsausbildung erfordern.

III. Änderungen im Manteltarifvertrag

- Jahressonderzahlung:

Die Tarifvertragsparteien haben eine sukzessiv erfolgende Erhöhung der Jahressonderzahlung ab dem Jahr 2021 bis zum Jahr 2023 vereinbart (auf maximal 400,00 EUR brutto). Gewerkschaftsmitglieder erhalten dabei eine sog. Vorteilsregelung, wenn diese bei Fälligkeit der jeweiligen Jahressonderzahlung bereits 12 Monate Mitglied der Gewerkschaft sind und dies unaufgefordert gegenüber dem Personaldienstleister nachweisen. 

Die in der obigen Tabelle aufgeführten Beträge (brutto) gelten jeweils für das tarifliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die Jahressonderzahlung und die Vorteilsregelung werden ab dem Jahr 2024 tarifdynamisch auf Basis der Eckentgeltgruppe (hier: EG 4) fortentwickelt.

- Urlaubsanspruch: 

Mit Wirkung zum 01.01.2021 wird der tarifliche Urlaubsanspruch der Zeitarbeitnehmer wie folgt erhöht:

• im 1. Beschäftigungsjahr: 25 Tage (bisher: 24 Tage). 
• im 2. und 3. Beschäftigungsjahr: 27 Tage (bisher: 25 bzw. 26 Tage). 
• ab dem 4. Beschäftigungsjahr: 30 Tage (bisher: 28 Tage; ab dem 5. Beschäftigungsjahr 30 Tage).

- Arbeitszeitkonto (nur im MTV iGZ/DGB):

• Jahresarbeitszeitkonto; 
• Saldierung der Stunden von bis zu 150 Plus- und bis zu 105 Minusstunden möglich; 
• Erfordernis einer sog. Nullstellung im Kalenderjahr; 
• Möglichkeit der Übertragung.

Die Tarifparteien haben sich zudem darauf verständigt, dem BMAS vorzuschlagen, die in diesem Tarifabschluss vereinbarten Stundenentgelte der EG 1 West und Ost als Lohnuntergrenze i.S.v. § 3a AÜG in einer Rechtsverordnung festsetzen zu lassen. 

Die Tarifvertragsparteien haben eine Erklärungsfrist bis zum 12.02.2020 vereinbart. Die Tarifkommissionen von BAP und iGZ haben das Verhandlungsergebnis schon abgenickt. Die DGB-Gewerkschaften müssen noch die Zustimmung der zuständigen Gremien einholen. Erfolgt dies, treten die tariflichen Regelung grundsätzlich mit Wirkung zum 01.01.2020 in Kraft.

IV. Bewertung

Zunächst ist festzustellen, dass – eingedenk der Ausgangsforderungen der DGB-Tarifgemeinschaft – im Rahmen der abgeschlossenen Tarifvertragsverhandlungen „dicke Bretter gebohrt werden mussten“. Der Abschluss ist vor dem Jahreswechsel nach langwierigen und zähen Verhandlungen gelungen – das sind zunächst gute Nachrichten. Jedoch darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Verhandlungsergebnis teuer erkauft worden ist. Die vereinbarten Entgelterhöhungen, insbesondere im Tarifgebiet Ost, haben es in sich; dies ist aber auch eine Folge aus den Tarifvertragsverhandlungen in 2016, in denen eine Angleichung der Vergütung im Tarifgebiet Ost an die Entgelte in Tarifgebiet West bereits vorgesehen war. Daraus resultiert die erhebliche Erhöhung im Osten ab dem 01.04.2021 von 7,1%.

Interessant ist, dass gerade mit Blick auf die Jahressonderzahlungen eine Vorteilsregelung für Gewerkschaftsmitglieder vereinbart wurde, die sich nicht zuletzt in einer monetären Besserstellung niederschlägt. Der Hintergrund ist klar. Der Organisationsgrad in der Zeitarbeitsbranche ist gering. Durch entsprechende finanzielle Anreize soll die Bereitschaft der Zeitarbeitnehmer gesteigert werden, in eine (...)

 

Alle Beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder
Jahr 2021 2022 2023 2021 2022 2023
ab 7 M. 150 EUR 180 EUR 200 EUR 200 EUR 250 EUR 300 EUR
ab 2 J. 200 EUR 250 EUR 300 EUR 300 EUR 370 EUR 500 EUR
ab 4 J. 225 EUR 325 EUR 400 EUR 375 EUR 525 EUR 750 EUR


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