Heft 06/2019

Heft Juni 2019

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 06/19 - Inhalt

  • Konjunktur bremst Frühjahrsbelebung

  • Dr. Alexander Bissels und Dr. Felix Fuchs Die Kundenhaftung für Sozialver-sicherungsbeiträge im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung - Teil 2

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer: Deutlicher Dämpfer

  • iGZ-Regionalkreisleiterin Angelika Palermita sprach mit MdB Pascal Kober (FDP) - "Spezialist Zeitarbeit nicht ausschließen"

  • Jobware Trend-Report 2019: Fast die Hälfte der Männer will Dienstwagen, Frauen ist Fitness wichtiger

  • Manpower Arbeitsmarktbarometer für das dritte Quartal 2019 Dämpfer für die Einstellungsbereitschaft deutscher Firmen

  • Vor allem junge Arbeitnehmer schätzen die Vorteile flexibler Beschäftigung Zeitarbeit bewegt den Arbeitsmarkt

  • BAP-Präsident Sebastian Lazay: Einschränkung der Zeitarbeit schafft nicht eine einzige Pflegekraft mehr

  • Ein Jahr DSGVO: Behörden halten sich europaweit mit Bußgeldern noch zurück

  • Antwort der Landesregierung auf Kleine Anfrage der AfD zur Zeitarbeit

  • Endlich aktuelle und regionale Marktdaten für die Zeitarbeit auf Knopfdruck

  • BAP Job-Navigator 06/2019 Interkulturelle Kompetenz und Sprachkenntnisse

  • Konjunkturelle Abschwächung lässt Zahl der Überstunden sinken

  • Zeitarbeit wird dank Bezahlung und Sprungbrettfunktion in eine Festanstellung immer beliebter

  • "Google for Jobs" ist in Deutschland gestartet - Was müssen Unternehmen tun, damit ihre Stellenanzeigen von Bewerbern gefunden werden?

  • Online-Reputation eines Unternehmens wird im Kampf um Fachkräfte immer wichtiger

  • Fachkräftemangel: "Frauen sind auf dem Arbeitsmarkt immer noch zu bescheiden"
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Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Dr. Felix Fuchs

Die Kundenhaftung für Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung – Teil 2

In einem ersten Teil des Beitrages (BD 5/2019, S. 3 ff.) wurden bereits die Grundzüge der Haftung des Kunden für die auf die Vergütung des Zeitarbeitnehmers entfallenden Sozialversicherungsbeiträge dargestellt. Der zweite Teil zeigt, wie sich die Kunden, insbesondere bei der legalen Arbeitnehmerüberlassung, gegen ihre Inanspruchnahme zur Wehr setzen und ihre Haftung von vornherein reduzieren können.

1. Einwendungen des Kundenunternehmens

Kunden sind in der Praxis in der Regel versucht, Beitragsforderungen, die bei der legalen Arbeitnehmerüberlassung gegen sie geltend gemacht werden, abzuwehren. Dabei gilt, dass die Einzugsstelle im sozialgerichtlichen Verfahren die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, nämlich für das Vorhandensein von positiven und das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen der Subsidiärhaftung an sich und ergänzend für das Bestehen des Beitragsanspruchs sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (vgl. BSG, NJW 2016, 975). Hieraus folgt die Pflicht der Einzugsstelle, bereits im Verwaltungsverfahren alle Tatbestandsvoraussetzungen, auf die sie ihren Beitragsbescheid stützen möchte, zu ermitteln und festzustellen, damit sich der Kunde im Klageverfahren mit seiner Argumentation auf die den Bescheid tragenden Gründe einrichten kann.

a) Einsatzzeiten der Zeitarbeitnehmer

Die Einzugsstelle muss (Ausnahme: § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV) die Beitragspflicht personenbezogen feststellen, also im Beitragsbescheid die Namen der Zeitarbeitnehmer, für die sie Beiträge verlangt, angeben und für einen jeden von ihnen darlegen, für welchen Monat und für welchen Versicherungszweig welche Beiträge festgesetzt werden (BSG, NZS 1996, 73).

Die Einzugsstelle verlässt sich dabei oft auf die Erkenntnisse, die die Rentenversicherungsträger durch Betriebsprüfungen beim Personaldienstleister gewonnen haben (§ 28p SGB IV). Diese Angaben müssen aber nicht richtig sein. Wenn in der Lohnbuchhaltung des Zeitarbeitsunternehmens (ausnahmsweise) nicht korrekt erfasst wurde, welcher Mitarbeiter wann bei welchem Kunden eingesetzt war, beruhen die Beitragsbescheide auf einer unrichtigen bzw. zumindest unvollständigen Tatsachengrundlage.

In der Praxis kommt es auch vor, dass die Einzugsstelle die Zeitarbeitnehmer befragt, wann sie welchem Kunden zur Arbeitsleistung überlassen waren (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 SGB X), und diese Auskünfte ungeprüft übernimmt. Auch sie müssen nicht zutreffend sein. Denn die Einzugsstelle wendet sich oftmals erst viele Jahre nach dem tatsächlichen Einsatz an die Zeitarbeitnehmer. Nach einem so langen Zeitraum kann deren Erinnerungsvermögen getrübt sein, so dass sie einen falschen Kunden benennen oder nur ungenaue Angaben machen können. 

Die Kundenunternehmen müssen daher prüfen, ob die im Beitragsbzw. Haftungsbescheid genannten Arbeitnehmer tatsächlich in den dort genannten Monaten bei ihnen tätig waren. Deshalb sollten Kunden ihre Aufzeichnungen über die in § 17c Abs. 1 AÜG genannte Frist hinaus aufbewahren. Denn diese Unterlagen können in das Verfahren eingeführt werden, um zu belegen, dass – gerade bei Unsicherheiten im Sachverhalt, die sich aus den obigen Erwägungen ergeben – die Zeitarbeitnehmer im fraglichen Zeitraum nicht bei dem Kunden tätig waren und dieser somit für sie keine (...)



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