Heft 07/2016

Heft Juli 2016

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 07/16 - Inhalt

  • Aktuelles vom Arbeitsmarkt

  • Dr. Alexander Bissels "Update Branchenzuschlag": Anrechnung von übertariflichen Zulagen

  • Neue strategische Ausrichtung bei GULP Personaldienstleister GULP erweitert sein Leistungsportfolio

  • DEKRA Arbeitsmarkt-Report 2016: Flüchtlinge mit hohem Qualifizierungsbedarf

  • LÜNENDONK®-LISTE 2016 "Führende Zeitarbeits- und Personaldienstleistungs-Unternehmen in Deutschland" Bedeutung der digitalen Rekrutierungskanäle nimmt weiter zu

  • Wenn der Nachwuchs flügge wird

  • German Brand Award 2016: Piening Personal für erfolgreiche Markenführung ausgezeichnet

  • BAG: Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer erstmals in diesem Jahr gestiegen

  • Beschluss der VBG-Vertreterversammlung: VBG-Gefahrklasse sinkt um 18,2 Prozent

  • LANDWEHR und Abiant vertiefen ihre Partnerschaft

  • Debatte über Regulierung von Werkverträgen

  • Rainer Funke, Mitglied des Nationalen Normenkontrollrates (NKR), im BAP-Serieninterview "Drei Fragen an…" "Equal Pay wird Kosten bei den Unternehmen verursachen"

  • Was Personaler und Führungskräfte in Zukunft können sollten Die Arbeitswelt von morgen: Die fünf wichtigsten Trends

  • Adecco Stellenindex 06/2016: Logistikbranche mit vielfältigen Einsatzmöglichkeiten

  • Betriebe mit einer mitarbeiterorientierten Personalpolitik haben engagiertere Mitarbeiter

  • Mehr Power fürs Büro: Mitarbeitergesundheit im Mittelstand Betriebliche Gesundheitsförderung
    .

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

"Update Branchenzuschlag": Anrechnung von übertariflichen Zulagen

Die in der Zeitarbeit inzwischen für einige Industriezweige geltenden Tarifverträge über Branchentarifverträge haben es – zumindest aus arbeitsrechtlicher Sicht – in sich. Diese sollen eine Annäherung der den überlassenen Arbeitnehmern gewährten Vergütung an das Entgelt der Stammmitarbeiter bei dem jeweiligen Kunden – im Sinne des equal pay-Gedankens – gewährleisten. Hoch umstritten sind dabei u.a. Fragen zur Bestimmung des fachlichen Geltungsbereichs der Tarifverträge, insbesondere mit Blick auf Schnittstelleneinsätze von Zeitarbeitnehmern in der Kontraktlogistik (vgl. nur: Hess. LAG v. 19.01.2016 - 15 Sa 46/15, 15 Sa 47/15; LAG Rheinland-Pfalz v. 23.09.2015 - 7 Sa 145/15, 7 Sa 144/15; Thür. LAG v. 22.04.2015 - 4 Sa 87/14; Bissels, jurisPR-ArbR 10/2016 Anm. 3), sowie zur Deckelung des Branchenzuschlags (vgl. LAG Hamm v. 15.01.2015 - 17 Sa 1266/14; LAG Hamm 28.07.2014 - 17 Sa 1479/13; Bissels, jurisPR-ArbR 50/2014 Anm. 6) oder zur Bestimmung des in diesem Zusammenhang relevanten Vergleichsentgelts (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 12.02.2014 - 6 Sa 325/13; Bissels, jurisPRArbR 21/2014 Anm. 3).

Das LAG Berlin-Brandenburg musste sich – zumindest hinsichtlich der Anwendung der Branchenzuschlagstarifverträge – mit einer etwas "exotischeren" Rechtsfrage befassen, nämlich ob und in welchem Umfang übertarifliche Zulagen auf einen tariflichen Branchenzuschlag angerechnet werden dürfen (vgl. Urt. v. 11.03.2016 - 2 Sa 1777/15).

Entscheidung des LAG Berlin- Brandenburg

Streitgegenständlich war dabei der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassungen in der Chemischen Industrie (nachfolgend kurz: TV BZ Chemie). In dessen § 2 Abs. 5 ist geregelt, dass „der Branchenzuschlag nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art ist. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeitsund Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.“

Auf das zwischen dem klagenden Zeitarbeitnehmer und dem Personaldienstleister bestehende Arbeitsverhältnis findet unstreitig das Tarifwerk BAP/DGB und damit auch der TV BZ Chemie Anwendung. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass der Kläger entsprechend der vorgesehenen Tätigkeiten, für die der Mitarbeiter eingestellt wird, gem. ERTV in die EG 2 Ost eingruppiert wird. Die Vergütung beträgt 7,46 EUR brutto pro Stunde zzgl. eines übertariflichen Lohnbestandteils i.H.v. 3,04 EUR brutto pro Stunde (insgesamt: 10,50 EUR brutto/Stunde). Nach § 4 Abs. 6 des Arbeitsvertrags werden übertarifliche Bezüge mit tariflichen Erhöhungen, tariflichen einsatzdauerbezogenen Zuschlägen und tariflichen einsatzbezogenen Tätigkeitszulagen verrechnet.

Aufgrund von Erhöhungen der tariflichen Vergütung reduzierte sich der übertarifliche Lohnbestandteil. Im relevanten Zeitraum von Februar bis September 2014 betrug die vereinbarte tarifliche Vergütung 8,01 EUR brutto und die übertarifliche Zulage 2,49 EUR brutto pro Stunde (ÜTZ). Ab dem 01.06.2013 erhielt der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Teamleiter eine monatliche einsatzbezogene Zulage i.H.v. 166,40 EUR brutto (EBZ). In der maßgeblichen Einsatzvereinbarung aus dem Jahr 2013 heißt es wörtlich:

„Anrechnung erfolgt gem. § 4 Arbeitsvertrag und gilt gem. aktueller steuerlicher Richtlinie u. vorliegender Dokumentation.“

Da die Anwendung des TV BZ Chemie zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat für den Betrieb, in dem der Kläger eingesetzt wurde, streitig war, schlossen die Betriebspartner eine Vereinbarung zur Ergänzung des TV BZ Chemie. Danach verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung der Branchenzuschläge ab Juli 2014. Für die Monate Februar bis Juni 2014 wurde Folgendes vereinbart:

"Für die 5 rückwirkenden Monate erfolgt eine automatisierte (...)



MS-Verlag

Startseite

Kontakt (Mail)

BD-Zeitarbeit Report

Das aktuelle Heft

Probeexemplar

Abonnement

Anzeigenpreise

Branchen-NEWS

Aktuelle News

Service Center

Recht und Gesetz

Downloads

Links

Aus den Verbänden

BAP

iGZ

Formalien

AGB

Datenschutz

Disclaimer

Impressum