Dr.
Alexander Bissels und Dr. Jonas Singraven
Fiktion
eines Arbeitsverhältnisses wegen der Überschreitung der
Überlassungshöchstdauer unter Berücksichtigung der Entscheidung
des EuGH vom 17.03.2022
Im
AÜG gilt seit dem 01.04.2017 eine Überlassungshöchstdauer, die
grundsätzlich 18 Monate beträgt. Von dieser kann durch
Tarifverträge der Einsatzbranche oder entsprechende
Betriebsvereinbarungen nach oben oder nach unten abgewichen werden
(vgl. § 1 Abs. 1b S. 1 bis 8 AÜG). In der Praxis spielt in
diesem Zusammenhang oftmals der sog. TV LeiZ für die
M+E-Industrie eine wichtige Rolle; das Tarifwerk sieht eine
Verlängerung der Überlassungshöchstdauer auf bis zu 48 Monate
vor.
Über
die Auslegung und Anwendung des TV LeiZ besteht allerdings
zwischen den Gerichten eine für das „Handling“ ausgesprochen
unschöne Uneinigkeit. Zwei Kammern des LAG Baden- Württemberg
kamen Ende 2020 zu unterschiedlichen Ansichten, ob und unter
welchen Umständen die Verlängerung der Überlassungshöchstdauer
durch den TV LeiZ bzw. eine diesen konkretisierende
Betriebsvereinbarung Geltung beanspruchen kann. Die 4. Kammer
(Urt. v. 04.12.2020 – 4 Sa 16/20) kam zu dem Ergebnis, dass es
sich bei der konkreten tariflichen Regelung, durch die die
Höchstdauer eines Einsatzes von Zeitarbeitnehmern auf 48 Monate
angehoben wird, um eine Inhaltsnorm handelt. Folge ist, dass für
Zeitarbeitnehmer, die nicht Mitglied der IG Metall sind, eine
Abweichung von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer von 18
Monaten nicht in Betracht kommt. Anders hat wiederum die 21.
Kammer ca. zwei Wochen vorher entschieden (Urt. v. 18.11.2020 –
21 Sa 12/20; dazu: Bissels/Falter, jurisPR-ArbR 22/2021 Anm. 8).
Machen die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche von der
Möglichkeit des § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG vollumfänglich Gebrauch,
sind die Regelungen zur Einsatzdauer im Einsatzbetrieb des Kunden
als Betriebsnormen i.S.d. § 3 Abs. 2 TVG zu qualifizieren. Durch
diese Betriebsnormen für die Betriebe der Einsatzbranche wird ein
bloßer Reflex mit mittelbarer Wirkung für das Arbeitsverhältnis
zwischen dem Personaldienstleister und dessen Arbeitnehmern
geschaffen. Sie wirken in diesem Vertragsverhältnis bei der
Überlassungshöchstdauer nicht als Inhaltsnorm. Die maßgeblichen
tariflichen Bestimmungen im TV LeiZ, durch die die maximale
Einsatzdauer eines Zeitarbeitnehmers auf 48 Monate erhöht wird,
bewirkt deshalb auch für Nichtmitglieder der IG Metall eine
Abweichung von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer von 18
Monaten.
Inzwischen
setzt sich diese Diskussion bei anderen Instanzgerichten fort –
zuletzt beim ArbG Iserlohn, das sich in einer aktuellen
Entscheidung der Ansicht der 4. Kammer des LAG Baden-Württemberg
– aus praktischer Sicht bedauerlicherweise – angeschlossen
(Urt. v. 22.12.2021 – 1 Ca 751/21) und die Fiktion eines
Arbeitsverhältnisses zwischen dem überlassenen Zeitarbeitnehmer
und dem Kundenunternehmen wegen der (vorgeblichen) Überschreitung
der maßgeblichen Überlassungshöchstdauer bejaht hat.
I.
Zusammenfassung der Entscheidung
Der
nicht gewerkschaftlich organisierte Kläger war seit dem
21.05.2010 auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages als
Lagerarbeiter bei der X-GmbH beschäftigt und wurde seitdem im
Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an die G-AG verliehen. Am
01.05.2018 kam es zu einem Wechsel des Vertragsarbeitgebers des
Klägers. Arbeitgeber war fortan die Y-GmbH, die den Kläger
nahtlos an die G-AG überlassen hat. Zum 01.07.2018 fand ein
Teilbetriebsübergang von der G-AG auf die Beklagte statt. Der
Kläger wurde weiter im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bei
der Beklagten eingesetzt. Die Beklagte ist Mitglied im Verband der
Metall- und Elektroindustrie NRW.
Zwischen
Metall NRW und der IG Metall (Bezirksleitung Nordrhein- Westfalen)
wurde am 02.02.2017/22.05.2017 ein TV LeiZ abgeschlossen, der
rückwirkend zum 01.04.2017 in Kraft trat und eine
Überlassungshöchstdauer von bis zu 48 Monaten vorsieht.
Im
Rahmen des Teilbetriebsübergangs von der G-AG auf die Beklagte
wurde zwischen Metall NRW und der IG Metall ein
Überleitungstarifvertrag (Logistik) geschlossen. Dort ist u.a.
geregelt, dass die vor dem Betriebsteilübergang bei der G-AG
zurückgelegten Einsatz-/Beschäftigungszeiten von
Zeitarbeitnehmern nicht als Einsatz-/Beschäftigungszeiten gem. §
4 TV LeiZ gelten. Die Einsatz-/Beschäftigungszeiten gem. § 4 TV
LeiZ beginnen ungeachtet etwaiger vorheriger Überlassungen bei
einem Rechtsvorgänger der Beklagten mit dem erstmaligen Einsatz
bei der Beklagten neu zu laufen.
Im
Einsatzbetrieb der Beklagten gilt eine Betriebsvereinbarung, in
der die Betriebsparteien verbindlich eine
Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten für den einzelnen
Zeitarbeitnehmer gem. TV LeiZ vorgesehen haben. Alle Einsatzzeiten
werden ab dem 01.07.2018 berücksichtigt. Erstmalig wird danach
die Überlassungshöchstdauer zum 30.06.2022 (48 Monate) erreicht.
Unter dem 31.03.2021 beendete die Beklagte den Einsatz des
Klägers. Die von dem Kläger bei der Beklagten ausgeübten
Tätigkeiten werden künftig von einer Fremdfirma übernommen.
Das
ArbG Iserlohn gab der Klage statt, soweit der Kläger die
Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien seit dem
01.04.2021 ein Arbeitsverhältnis besteht.
Der
Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Y-GmbH sei gem. § 9
Abs. 1 Nr. 1b AÜG jedenfalls nach Ablauf des 31.03.2021 wegen der
Überschreitung der zulässigen Überlassungshöchstdauer
unwirksam. Infolgedessen sei gem. § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG ein
Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zustande gekommen. Das
Gericht schließt sich ausdrücklich vollumfänglich der
Rechtsauffassung des LAG Baden- Württemberg (Urt. v. 02.12.2020
– 4 Sa 16/20) an:
Mit
der Überschreitung der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach
§ 1 Abs. 1b AÜG würden Arbeitsverträge zwischen einem
Personaldienstleister und einem Zeitarbeitnehmer unwirksam (§ 9
Abs. 1 Nr. 1b AÜG), es sei denn, der Zeitarbeitnehmer erkläre
schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der
zulässigen Überlassungshöchstdauer, dass er an dem
Arbeitsvertrag mit dem Personaldienstleister festhalte. Letzteres
habe der Kläger nicht getan.
§
1 Abs. 1b AÜG enthalte in seinem Satz 1 zwei Regelungen. Nach dem
ersten Halbsatz sei es dem Personaldienstleister untersagt,
denselben Zeitarbeitnehmer länger als 18 aufeinanderfolgende
Monate demselben Kunden zu überlassen. Der zweite Halbsatz richte
sich an den Kunden selbst. Diesem sei es verboten, denselben
Zeitarbeitnehmer länger als 18 aufeinanderfolgende Monate tätig
werden zu lassen. § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG knüpfe schon nach
seinem Wortlaut nur an der im ersten Halbsatz des § 1 Abs. 1b S.
1 AÜG erwähnten "Überlassung" und nicht an dem im
zweiten Halbsatz benannten "tätig werden" an. Die
Unwirksamkeit solle auch nur auf das Zeitarbeitsverhältnis
durchschlagen, nicht aber auf das Vertragsverhältnis zwischen dem
Personaldienstleister und dem Kunden (s. dazu § 9 Abs. 1 Nr. 1
AÜG).
Das
Gericht unterstellt im Weiteren zu Gunsten der Beklagten, dass die
Berechnung der Überlassungshöchstdauer keinesfalls vor dem Datum
des Betriebsteilübergangs am 01.07.2018 beginnt. Werde dieser
Maßstab zugrunde gelegt, sei festzustellen, dass die Y-GmbH den
Kläger – gerechnet ab dem 01.07.2018 – länger als 18
aufeinanderfolgende Monate durchgehend an die Beklagte überlassen
habe. Der Zeitraum von 18 Monaten habe mit dem 31.12.2019 geendet.
Die tatsächliche Überlassung habe aber bis zum 31.03.2021
angedauert.
Die
Überlassungshöchstdauer könne jedoch gem. § 1 Abs. 1b S. 3
AÜG in einem Tarifvertrag der Einsatzbranche abweichend von § 1
Abs. 1b S. 1 AÜG festgelegt werden. Das führe – in Anlehnung
an die nachfolgenden Ausführungen des LAG Baden-Württemberg
(Urt. v. 02.12.2020 – 4 Sa 16/20) – zu folgenden Konsequenzen:
Die
gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG differenziere
nicht danach, welches der beiden Verbote gem. § 1 Abs. 1b S. 1
AÜG tariflich verändert werden dürfe. Die erneute Wiederholung
des Begriffs "Überlassungshöchstdauer", die nicht
zwischen den Alternativen "überlassen" und "tätig
werden lassen" unterscheide, könne nahelegen, dass
ausschließlich eine Abweichung von § 1 Abs. 1b S. 1, HS. 1 AÜG
gemeint sei. Nach einer anderen Ansicht erstrecke sich die
Tarifdispositivität nur auf das an den Kunden gerichtete
Einsatzverbot (LAG Baden-Württemberg v. 02.12.2020 – 4 Sa
16/20).
Beide
Ansichten widersprächen aber erkennbar dem Willen des
Gesetzgebers, den dieser mit der Einführung des § 1 Abs. 1b AÜG
mit Wirkung ab dem 01.04.2017 verfolge. Vielmehr habe dieser auf
der einen Seite in beiden Rechtsverhältnissen der
Dreiecksbeziehung eine Veränderung der 18-Monatsgrenze gestatten
wollen. Der Gesetzgeber habe das System der
Arbeitnehmerüberlassung bewusst so gestaltet, dass streng
zwischen dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister
und dem Zeitarbeitnehmer und dem Überlassungsvertrag zwischen dem
Personaldienstleister und dem Kunden zu unterscheiden sei
(BT-Drucksache 17/4804, 7). Auf der anderen Seite habe er mit der
Neuregelung des § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG ermöglichen wollen, dass
das Instrument der Arbeitnehmerüberlassung auch weiterhin
flexibel und bedarfsgerecht eingesetzt werden könne. Zu diesem
Zweck solle durch Tarifverträge der Einsatzbranche ermöglicht
werden, die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten zu verkürzen
oder auszudehnen (BT-Drucksache 18/9232, 20). Diese mit der
gesetzlichen Ermächtigung beabsichtigte Flexibilisierung werde
nur erreicht, wenn zum einen eine Abweichung von § 1 Abs. 1b S.
1, HS. 1 AÜG erlaubt werde, weil nur dadurch die Rechtsfolge des
§§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, § 10 Abs. 1 AÜG vermieden werden könne.
Zum anderen müsse, um eine solche flexibel geänderte
Überlassungsdauer realisieren zu können, auch auf der Ebene des
Einsatzbetriebs eine Regelung gefunden werden, die es dem Kunden
überhaupt ermögliche, von der veränderten Einsatzmöglichkeit
Gebrauch zu machen und den Zeitarbeitnehmer entsprechend tätig
werden zu lassen. § 1 Abs. 1 b S. 3 AÜG lasse somit tarifliche
Abweichungen bezogen auf beide Vertragsverhältnisse der
Dreiecksbeziehung zu. Eröffne § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG aber
tarifliche Regelungsmöglichkeiten für beide Ebenen des bei der
Arbeitnehmerüberlassung regelmäßig anzutreffenden
Dreiecksverhältnisses, bedürfe es einer Klärung, ob eine
hierauf beruhende Tarifregelung Betriebs- oder
Inhaltsnormcharakter habe. Dies sei für jede der beiden Ebenen
getrennt zu untersuchen. Die Frage sei deshalb relevant, weil bei
einer Charakterisierung der entsprechenden tariflichen Bestimmung
als Inhaltsnorm für eine unmittelbare und zwingende Wirkung eine
beiderseitige Tarifbindung erforderlich wäre (§§ 3 Abs. 1, 4
Abs. 1 S. 1 TVG), bei einer Betriebsnorm hingegen die alleinige
Tarifbindung des Arbeitgebers ausreichen würde (§§ 3 Abs. 2, 4
Abs. 1 S. 2 TVG).
Rechtsnormen
eines Tarifvertrags über betriebliche Fragen beträfen nach § 3
Abs. 2 TVG Gegenstände, die nur einheitlich gelten könnten. Ihre
Regelung in einem Individualvertrag wäre zwar nicht im
naturwissenschaftlichen Sinne unmöglich, sie würde aber wegen
evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit ausscheiden, weil eine
einheitliche Regelung auf betrieblicher Ebene unerlässlich sei.
Bei der näheren Bestimmung dieses Normtyps sei von dem in § 3
Abs. 2 TVG verwendeten Begriff der "betrieblichen
Fragen" auszugehen. Dabei handele es sich um solche, die
unmittelbar die Organisation und Gestaltung des Betriebs
beträfen. Betriebsnormen regelten normativ das betriebliche
Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als
Kollektiv, hingegen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen dem
Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die hiervon
allenfalls mittelbar betroffen seien. Betriebsnormen sollten als
kollektive privatautonome Tarifregelungen die Organisationshoheit
des einzelnen Arbeitgebers steuern und gingen über die
Inhaltsbestimmung des einzelnen Arbeitsverhältnisses hinaus.
Inhaltsnormen
würden im Falle einer beiderseitigen Tarifgebundenheit die
Inhalte des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem
Arbeitnehmer festlegen. Sie würden in der Tarifpraxis den
Schwerpunkt der tariflichen Normen darstellen und regelten alle
mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehenden Fragen. Dazu
gehörten in erster Linie die sich aus dem Arbeitsverhältnis
ergebenden Rechte und Haupt- und Nebenpflichten von Arbeitgeber
und Arbeitnehmer. Tarifverträge könnten aber auch negative
Inhaltsnormen enthalten. Dabei schränkten die
Tarifvertragsparteien den Arbeitgeber hinsichtlich der
arbeitsvertraglichen Vereinbarung bei bestimmten Vertragsinhalten
vielfach ein, z.B. bei der Eingrenzung von Überstunden. Sie
könnten zudem ebenfalls selbst unmittelbare
Unterlassungspflichten konstituieren.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ergebe sich – in Anlehnung an
die Begründung des LAG Baden- Württemberg (Urt. v. 02.12.2020
– 4 Sa 106/20) Folgendes:
Soweit unter Ausnutzung der Ermächtigung in § 1 Abs. 1b S. 3
AÜG Regelungen über das Einsatzverhältnis getroffen, also
Abweichungen zu § 1 Abs. 1b S. 1, HS. 2 AÜG festgelegt würden,
handele es sich nach ganz überwiegender Meinung um Betriebsnormen
(LAG Baden- Württemberg v. 02.12.2020 – 4 Sa 16/20). Dies decke
sich mit der Zwecksetzung des Gesetzgebers, nach der die
Überlassungshöchstgrenze der dauerhaften Substitution von
Stammbeschäftigten durch Zeitarbeitnehmer entgegenwirken solle
(BT-Drucksache 18/9232, 20). Es gehe also um die Grenzziehung, ab
wann diese Substitutionsgefahr gesehen werde. Diese Grenze könne
nur einheitlich unter Einbeziehung aller Zeitarbeitnehmer gezogen
werden – unabhängig davon, ob diese tarifgebunden seien oder
nicht. Es gehe nur um das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und
der Belegschaft als Kollektiv und deren Zusammensetzung. Im Rahmen
der Zusammenstellung des Kollektivs sollten dem Arbeitgeber
Grenzen gesetzt werden.
Regele ein Tarifvertrag unter vollständiger Ausnutzung der
Ermächtigung aus § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG dagegen auch, wie lange
ein Arbeitnehmer von einem Personaldienstleister überlassen
werden dürfe (Abweichung von § 1 Abs. 1b S. 1, HS. 1 AÜG)
handele es sich um eine (negative) Inhaltsnorm. Die tarifliche
Bestimmung solle dem Personaldienstleister gerade Grenzen bei der
Ausübung seines Direktionsrechts setzen. Das
Zeitarbeitsunternehmen (= Vertragsarbeitgeber) habe es im
Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Zeitarbeitnehmer zu
unterlassen, den Letztgenannten länger an Dritte zu überlassen,
als nach der (...)
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