Heft 04/2016

Heft April 2016

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 04/16 - Inhalt

  • Ein-Euro-Jobs für Flüchtlinge

  • Dr. Alexander Bissels Personalgestellung vs. AÜG - (noch) eine Konfliktsituation!

  • USG People Germany gehört zu Deutschlands besten Arbeitgebern

  • iGZ-Mitgliederversammlung

  • iGZ-Bundeskongress in Bremen

  • Dr. Robert Bauer Aktueller Stand der Reform des AÜG

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer: Arbeitslosigkeit vor Wendepunkt

  • Manpower Arbeitsmarktbarometer für das zweite Quartal 2016 Arbeitsmarkt: Unternehmen wollen weniger einstellen

  • adevis feiert 20-jähriges Firmenjubiläum

  • Finanzielles Desaster für Zeitarbeitnehmer

  • Adecco Stellenindex 03/2016: Viele Einstiegsmöglichkeiten für Berufsanfänger

  • Deutsche Arbeitnehmer haben wenig Lust auf internationale Geschäftsreisen

  • „kununu"- Branchenranking – Personalwesen und -beschaffung werden von Arbeitnehmern gut bewertet

  • LANDWEHR im neuen Gewand

  • Neue Vorstände für Schlüsselbereiche: Goetzfried Gruppe treibt strategische Neuausrichtung voran
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Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Personalgestellung vs. AÜG – (noch) eine Konfliktsituation!

Die mit Wirkung zum 01.12.2011 vorgenommene Ergänzung des AÜG in § 1 Abs. 1 S. 2, dass die Arbeitnehmerüberlassung vorübergehend zu erfolgen hat, hat mannigfaltige Probleme aufgeworfen, die sich u.a. darum ranken, wie der Begriff "vorübergehend" von "dauerhaft" abgegrenzt wird und welche Konsequenzen an einen Verstoß zu knüpfen sind. Insbesondere bei einer Personalgestellung nach dem TVöD – also überwiegend im öffentlichen Dienst – werden diese Abgrenzungsprobleme virulent. Mit dem "Kollisionsverhältnis" der Personalgestellung und § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG musste sich jüngst das LAG Baden-Württemberg auseinandersetzen – mit einem durchaus überraschenden Ergebnis.

Wenn die Personalgestellung als Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG zu qualifizieren wäre, träte diese in einen offenen Widerspruch zu § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG, ist diese doch auf einen dauerhaften Einsatz angelegt. So heißt es in § 4 Abs. 3 TVöD und einer Protokollerklärung dazu ausdrücklich:

"Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung)."

"Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.“


Eingekleidet in eine betriebsverfassungsrechtliche Frage musste sich das LAG Baden-Württemberg damit befassen, wie das "Kollisionsverhältnis" von § 4 Abs. 3 TVöD und § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG aufzulösen ist (Urt. v. 11.02.2016 - 3 TaBV 2/14).

Sachverhalt

Der Entscheidung lag dabei der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Arbeitgeber, der über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt und den TVöD auf die Arbeitsverhältnisse der bei diesem tätigen Arbeitnehmer anwendet, betrieb eine Zentralküche, deren Aufgabenfeld sich von der reinen Essensversorgung der vor Ort zu betreuenden Heimbewohner dahin verlagert hatte, dass zunehmend Kantinen in Behörden und Firmen, Kindertagesstätten und Schulen versorgt und beliefert wurden. Vor diesem Hintergrund gliederte der Arbeitgeber den Bereich Küche und Catering aus und übertrug diesen auf eine gemeinnützige GmbH, deren Alleingesellschafter der Arbeitgeber ist. Die Arbeitsverhältnisse der von dem Arbeitgeber in den übertragenen Bereichen tätigen Mitarbeiter gingen gem. § 613a BGB auf die GmbH über. Arbeitnehmer, die dem Betriebsübergang widersprochen haben, wurden im Wege der Personalgestellung gem. § 4 Abs. 3 TVöD bei der GmbH in den übertragenen Bereichen eingesetzt.

Die Beteiligten streiten in der Folge über die Beteiligungsrechte des bei dem Arbeitgeber gebildeten Betriebsrates im Zusammenhang mit arbeitszeitrechtlichen Fragen bzgl. der der GmbH gestellten Arbeitnehmer.

Entscheidung des LAG Baden- Württemberg

Dabei ist weniger das Ergebnis des Rechtsstreits in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht interessant, als vielmehr die Erwägungen, die das LAG Baden-Württemberg im Rahmen der Prüfung, ob tatsächlich Mitbestimmungsrechte bestehen bzw. ob diese verletzt worden sind, mit Blick auf die Kollision von § 4 Abs. 3 TVöD und § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG anstellt. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Das AÜG soll auf die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD anwendbar sein (vgl. LAG Baden- Württemberg v. 17.04.2013 - 4 TaBV 7/12; dazu: Bissels/Kiehn, ArbR 2013, 453; offen gelassen: BVerwG v. 22.09.2015 - 5 P 12/14; a.A. Ruge/von Tiling, ZTR 2012, 263). Hiervon gehe auch das Bundesministerium des Inneren in mehreren Rundschreiben aus (u.a. v. 21.12.2011 - D 5-220110/7). Dagegen könne nicht eingewendet werden, dass der Geltungsbereich des AÜG im Hinblick auf die Zielsetzung der Personalgestellung, nämlich der Schutz des Arbeitnehmers vor dem neuen Aufgabenträger und der Erhalt der angestammten Arbeitsbedingungen, teleologisch zu reduzieren und die Personalgestellung aus dem Geltungsbereich des AÜG (...)



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