Heft 11/2018

Heft November 2018

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 11/18 - Inhalt

  • Bewegung am Arbeitsmarkt geplant

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter CGZP: Obacht beim Vortrag zur Verjährung von Nachforderungen

  • Neue Studie: Zeitarbeitsfirmen punkten mit modernen Webpräsenzen, jedoch Defizite bei den Jobinformationen Websites von Zeitarbeitsunternehmen auf dem Prüfstand

  • BAP Job-Navigator 11/2018 Arbeitgeberdarstellungen in Stellenanzeigen: Wissen Unternehmen eigentlich, was Bewerber wollen?

  • Betriebsrat mit Petition gegen Überlassungshöchstdauer – Zeitarbeitnehmer sammeln Unterschriften gegen AÜG-Reform

  • Ausbildungsberuf für Personaldienstleistungskaufleute wird zehn Jahre alt – „In keinem anderen Job kann ich in so viele verschiedene Branchen und Arbeitsfelder hineinschauen"

  • Ausbildungsmarktbilanz 2017/2018

  • EuGH: Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat

  • Intensiver Austausch beim halbjährlichen LANDWEHR L1-Anwenderkreistreffen

  • IAB: Arbeitsmarktaufschwung setzt sich fort

  • Randstad weltweiter Marktführer in der Personaldienstleistung

  • Konstituierende Sitzung der Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) – Sven Kramer ist neuer Verhandlungsführer

  • BAP-Hauptgeschäftsführer Thomas Hetz zum Statement der Linken-Abgeordneten Jutta Krellmann zur Integrationsfunktion der Zeitarbeit

  • Betriebe wollen "gute Fachkräfte sichern und halten" - DIHK rechnet für 2019 mit 500.000 neuen Stellen

  • Rund 2,4 Millionen Erwerbstätige wollten 2017 mehr arbeiten, knapp 1,4 Millionen weniger

  • OLG Frankfurt/Main: Wettbewerbswidrige Abwerbung von Arbeitnehmern über ihr Privathandy

  • Keine Angst vor Kollege Roboter – Arbeitnehmer schauen überwiegend optimistisch auf digitalisierte Arbeitswelt

  • Weltweite Studie: Negatives Erlebnis bei Bewerbung vergrault Kunden und potenzielle Arbeitskräfte

  • Temporärbranche Schweiz: Quartalswachstum bei 5,5 Prozent

  • Digital Champions Award: Recruiting aus der Cloud

  • Maximale Transparenz und 30 Prozent niedrigere Kosten: Münchener Personaldienstleister will die Branche nachhaltig positiv verändern

  • Über 45 Millionen Erwerbstätige im 3. Quartal 2018

  • Neuer Rekordstand mit 1,24 Millionen offenen Stellen im dritten Quartal

  • Mehr Schatten als Licht – Wie weit sind Unternehmen wirklich in Bezug auf die DSGVO?
    .

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Kira Falter

CGZP: Obacht beim Vortrag zur Verjährung von Nachforderungen

Die Gerichte müssen sich weiterhin regelmäßig mit Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Nachforderungen der DRV gegenüber Personaldienstleistern befassen, die gutgläubig die mangels Tariffähigkeit unwirksamen Tarifverträge der CGZP angewendet haben. Dabei steht oftmals die Frage im Raum, ob die Nachforderung der DRV nicht verjährt ist – so auch in einem im einstweiligen Rechtsschutz entschiedenen Verfahren vor dem LSG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 23.07.2018 - L 8 R 911/17 B ER), in dem es um 132.00,00 € für den Zeitraum 2007 bis 2009 ging. Das SG Duisburg hat den Antrag des Personaldienstleisters abgelehnt (Az. S 37 R 517/17 ER). Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

I. Inhalt der Entscheidung


Das LSG Nordrhein-Westfalen stellt zunächst – recht apodiktisch – fest, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht bestünden. Sie ergäben sich weder aufgrund des rechtsstaatlichen Gebots des Vertrauensschutzes noch durch das Verbot der echten Rückwirkung von Rechtsfolgen aus einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (dazu ausführlich: BSG v. 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R). Demgegenüber habe das BSG die Frage, ob die Beitragsnacherhebung wegen equal pay-Ansprüchen bei Unanwendbarkeit der von der CGZP geschlossenen Tarifverträge auch für Zeiträume vor dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 – vermittelt über die Zeitarbeitsrichtlinie 2008/104/EG – gegen das Transparenzgebot bei der Richtlinienumsetzung und die Unternehmerfreiheit nach Art. 16 Grundrechtecharta verstoße, bislang offen gelassen (vgl. BSG v. 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R). Diese Rechtsfrage sei aber schon deshalb günstigstenfalls als offen zu bezeichnen, weil das BSG zwischenzeitlich eine entsprechende rückwirkende Beitragsforderung in der Sache bestätigt habe (vgl. BSG v. 18.01.2018 - B 12 R 3/16 R). Überwiegende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ließen sich daraus vor diesem Hintergrund nicht ableiten.

Sodann befasst sich das LSG Nordrhein- Westfalen recht ausführlich mit Fragen der Verjährung, die dieses letztlich ablehnt. Es stellt im Ergebnis zu einem bedingt vorsätzlichen Verhalten der Leitung des Personaldienstleisters wörtlich Folgendes fest:

"Der umfangreiche Vortrag der Antragstellerin lässt nach derzeitigem Sach- und Streitstand nur den Schluss zu, dass ihre Geschäftsführer die Entwicklung der Rechtsprechung zur rückwirkenden Tariffähigkeit nach dem Beschluss des BAG v. 14.12.2010 (1 ABR 19/10, NZA 2011, 289) eingehend verfolgt haben (z.B. Schriftsätze v. 04.07.2017, v. 27.07.2017 und v. 13.10.2017). Insofern war der Antragstellerin bereits nach eigenem Bekunden spätestens im Jahr 2012 - nach dem Beschluss des BAG über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vom 22.05.2012 (1 ABN 27/12 i.V.m BAG, Beschluss. v. 23.05.2012, 1 AZB 58/11) - bekannt, dass die Rückwirkung der Tarifunfähigkeit der CGZP rückwirkend rechtskräftig feststand. Schon aus diesem Grund ist es hinsichtlich des Beitragsjahres 2008 überwiegend wahrscheinlich, dass die Möglichkeit der Beitragspflicht erkannt und die Zahlung gleichwohl unterlassen worden ist. Die Rechtspflicht zur Beitragszahlung hat zur Folge, dass das Unterlassen der Zahlung einem aktiven Handeln gleichzustellen ist. Aus einem aktiven Handeln im Bewusstsein, so vorzugehen, folgt in aller Regel auch das entsprechende Wollen.

Demgegenüber kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, ihre Geschäftsführung habe dennoch darauf gehofft, dass die Entscheidung auf die bei dem BVerfG darauffolgend eingelegte Verfassungsbeschwerde sie letztlich doch noch von der (...)



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