Heft 11/2022

Heft November 2022

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 11/22 - Inhalt

  • Trotz negativer Wirtschaftsprognosen – Kaum Angst um ihre Jobs

  • Dr. Alexander Bissels und Dr. Jonas Singraven Keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei einer illegalen grenzüberschreitenden Überlassung

  • 3. Quartal 2022: Zahl der Erwerbstätigen in Deutschland erreicht Höchststand

  • Whistleblowing-Meldestelle wird Pflicht – nicht nur für Konzerne

  • BAG: Mehrarbeitszuschläge nach dem Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit – Berücksichtigung von Urlaubsstunden

  • Neue Lünendonk-Liste "Führende Anbieter von IT Workforce Services" bildet IT-Personaldienstleistungsmarkt erstmals in Gänze ab

  • Hays-Fachkräfte-Index Q3/2022: Fachkräfte-Nachfrage trübt ein

  • Zeitarbeit braucht Zusammenarbeit

  • Schweiz: Warten auf den Abschwung bei Personaldienstleistern

  • Ergebnisse der IAB-Stellenerhebung für das dritte Quartal 2022: Trotz Rückgangs um 5 Prozent ist Zahl der offenen Stellen mit 1,82 Millionen weiter auf sehr hohem Niveau

  • Zeitarbeit ist wichtiges Instrument für berufliche Veränderungen

  • BAP Job-Navigator 11/2022: » IT-Hardskills« – Aktuelle Analyse: Entscheidend sind gute Kenntnisse in MS-Office

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer fällt zum sechsten Mal in Folge

  • Soziale Kompetenz bei ESG weltweit im Fokus

  • Ausbildungsmarktbilanz 2021/22: Weiter rückläufige Bewerberzahl lässt Besetzungsprobleme zunehmen

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Dr. Jonas Singraven

Keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei einer illegalen grenzüberschreitenden Überlassung

Die gesetzliche Regulierung der Zeitarbeit in Deutschland ist eine der strengsten in Europa. Bei grenzüberschreitenden Personaleinsätzen in der Zusammenarbeit von deutschen und ausländischen Unternehmen kann dies zu Herausforderungen und (ungewollten) Rechtsverstößen führen. Werden Arbeitnehmer unter Verstoß gegen Kernbestimmungen des AÜG überlassen, kann dies zur Begründung eines fiktiven Arbeitsverhältnisses zum Kunden führen (§§ 9, 10 Abs. 1 AÜG). Das BAG hat nun entschieden, dass dies nicht der Fall sein soll, wenn ein ausländischer Personaldienstleister einen Arbeitnehmer an einen deutschen Kunden (unerlaubt, d.h. ohne eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG) überlässt und der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers nach ausländischem Recht geschlossen ist bzw. diesem (wirksam) unterstellt worden ist (Urt. v. 26.04.2022 – 9 AZR 228/21).

I. Zusammenfassung der Entscheidung

Die klagende Arbeitnehmerin hatte einen Arbeitsvertrag mit einem französischen Unternehmen nach französischem Recht abgeschlossen. In der Zeit vom 01.10.2014 bis zum 30.04.2016 setzte dieses die Klägerin im Betrieb der beklagten deutschen Gesellschaft – ihrer Kundin – ein. Über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG verfügte die französische Gesellschaft nicht. Nach einem weiteren Kundeneinsatz für ein anderes Unternehmen kündigte die französische Gesellschaft das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Wirkung zum 12.04.2019.

Die Klägerin vertrat die Rechtsansicht, sie sei in der Zeit vom 01.10.2014 bis zum 30.04.2016 unerlaubt an die Beklagte überlassen worden. Deshalb sei kraft gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gem. §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 S. 1 AÜG a.F. zustande gekommen, das auch noch im Jahr 2019 fortbestehe. Sie verlangte von der Beklagten, dass diese sie als Arbeitnehmerin (weiter) beschäftige. Nachdem die Beklagte dies ablehnte, erhob die Klägerin Klage und forderte Annahmeverzugslohn sowie die gerichtliche Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen ist.

Das ArbG Karlsruhe wies die Klage ab, weil die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, dass es sich bei dem Arbeitseinsatz der Klägerin bei der Beklagten überhaupt um eine Arbeitnehmerüberlassung gehandelt habe. Dies sah das LAG Baden-Württemberg im Berufungsverfahren abweichend, hielt das AÜG zudem für anwendbar und gab der Klage im Ergebnis statt (LAG Baden-Württemberg v. 09.04.2021 – 12 Sa 15/20).

Die eingelegte Revision gegen das Urteil des LAG Baden-Württemberg war erfolgreich. Das BAG hob das zweitinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab.

Zunächst sah das BAG die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte als gegeben an. Der 9. Senat ist der Ansicht, dass Unternehmen mit Sitz in Deutschland gem. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. 63 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1215/2012 zumindest optional vor deutschen Gerichten verklagt werden dürften.

Weiter ist das BAG der Auffassung, dass die Klägerin ihr Klagerecht nicht schon deshalb verwirkt habe, weil sie nach Beendigung ihrer Tätigkeit für die Beklagte ca. drei Jahre abgewartet habe, bevor sie Klage erhoben habe. Dieser Umstand führe für sich betrachtet nicht zur (...)



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