Heft 09/2015

Heft September 2015

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 15/09 - Inhalt

  • Regionale Fachkräftebündnisse

  • Dr. Alexander Bissels - Bundesagentur für Arbeit aktualisiert die Geschäftsanweisung zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

  • Branche begrüßt Aufhebung des Zeitarbeitsverbots für Asylbewerber

  • BAP-Hauptgeschäftsführer Thomas Hetz: "Die Zeitarbeit ist die Branche für die effektive Integration von Flüchtlingen in den deutschen Arbeitsmarkt"

  • iGZ-Geschäftsführer Dr. Martin Dreyer: "Zeitarbeit wird kompetenter Partner sein"

  • Petra Reinholz ist neue Geschäftsführerin der home of jobs holding

  • K&K: Personalbeschaffung und Service statt billige Arbeitskräfte Was ein Werkvertrag-Dienstleister wirklich leistet

  • Weiterbildung zwischen Anspruch und Wirklichkeit Bildungsmuffel gehen unter

  • Manpower Arbeitsmarktbarometer für das vierte Quartal 2015 Mehr Einstellungen im vierten Quartal geplant

  • Neuaufstellung in der Trenkwalder-Geschäftsleitung

  • Lencke Steiner, Fraktionsvorsitzende der FDP in der Bremischen Bürgerschaft und Bundesvorsitzende des Wirtschaftsverbandes "Die jungen Unternehmer - BJU", im BAP-Serieninterview "Drei Fragen an…" "Die Generation Y geht großen Risiken primär aus dem Weg"

  • LANDWEHR gratuliert MG Personaldienstleistungen zum 5-jährigen Bestehen

  • Die Brücke der Fachowcy Firmy Meyer nach Osteuropa wird dauerhaft genutzt

  • ARBEIT UND MEHR präsentiert: ERFOLGSWIND – IHRE PERSONALBERATUNG

  • Adecco Stellenindex 08/2015: Gute Auswahl an Ausbildungsangeboten

  • Positives Signal vom IAB-Arbeitsmarktbarometer

  • Unternehmensverkauf in der Zeitarbeitsbranche – Zufall oder Strategie?

  • Umstrittene Rente mit 63 Ältere Fachkräfte stärker ans Unternehmen binden

  • Gelungener Abschluss der Zukunft Personal 2015 Steigende Kennzahlen und Future Talk - "Arbeiten 4.0" ist kein Selbstläufer

  • Sonderleistungen zur Mitarbeiterbindung Gehalt vs. Zusatzleistungen - Was motiviert Mitarbeiter wirklich?

  • Prof. Yoko Hashimoto von der Universität Tokio zu Fachgesprächen zur Zeitarbeit beim iGZ in Münster

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Bundesagentur für Arbeit aktualisiert die Geschäftsanweisung zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die seit dem 20.02.2014 geltende Geschäftsanweisung zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (GA AÜG) mit Wirkung zum 20.07.2015 aktualisiert. Zwar handelt es sich um eine verwaltungsinterne Dienstvorschrift, deren Beachtung für Zeitarbeitsunternehmen jedoch von wesentlicher Bedeutung ist, da diese im Rahmen von Prüfungen durch die Erlaubnisbehörde Anwendung findet.

Die wesentlichen Änderungen sind die Folgenden:

- Klarstellung, dass sich der räumliche Geltungsbereich der Erlaubnispflicht des AÜG auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt, sowie dass die Überlassung durch einen ausländischen Personaldienstleister an einen inländischen Kunden nicht vom AÜG erfasst wird, wenn der Zeitarbeitnehmer ausschließlich im Ausland eingesetzt wird (Ziff. 1.1.1 Abs. 1 und 2, S. 6).

Bewertung: In der GA AÜG wird nunmehr bestimmt, dass mangels eines hinreichenden Inlandsbezugs keine Erlaubnispflicht besteht, wenn der Kunde aus Deutschland einen Zeitarbeiternehmer von einem ausländischen Zeitarbeitsunternehmen abruft, diesen aber nur im Ausland einsetzt. Der ausländische Personaldienstleister bedarf folglich keiner Erlaubnis nach § 1 AÜG.

-
Zusammenfassung der Rechtsprechung des BAG zu einer "vorübergehenden" Überlassung (Ziff. 1.1.3 Abs. 3 und 4, S. 9 f.): "Das BAG hat entschieden, dass § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG die nicht mehr vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung verbietet". Zusätzlich wird angewiesen, dass "aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheit die BA nur in den Fällen tätig werden [kann], bei denen eine dauerhafte Überlassung eindeutig ist. In solchen Fällen sollte auf eine Änderung des Überlassungsvertrages bzw. auf eine rechtlich zulässige Überlassung hingewirkt werden."

Bewertung: Die Rechtsprechung des BAG ist zumindest mit Blick auf das sich aus § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG ergebende Verbot einer dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung eindeutig (vgl. BAG v. 10.07.2013 – 7 ABR 91/11; BAG v. 10.12.2013 – 9 AZR 51/13), jedoch ist nach wie vor ungeklärt, wie der unbestimmte Rechtsbegriff "vorübergehend" im Einzelnen auszulegen ist. Wann ein noch "vorübergehender" in einem schon "dauerhaften" Einsatz umschlägt, ist von der Rechtsprechung bislang nicht hinreichend konkretisiert worden. Nach der bisher geltenden GA AÜG drohte Personaldienstleistern von der BA keine Gefahr, selbst wenn die Überlassung dauerhaft geplant war oder durch die nachträgliche Änderung der Einsatzumstände in eine Dauerhaftigkeit überführt wurde. Zukünftig soll die BA zumindest bei "eindeutigen Fällen" tätig werden können. Die GA AÜG schweigt sich aber dazu aus, wann von derart "eindeutigen Fällen" auszugehen ist. Dies dürfte anzunehmen sein, wenn ein Kunde beabsichtigt, einen Zeitarbeitnehmer ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen (vgl. BAG v. 10.07.2013 – 7 ABR 91/11). Die mit der Konkretisierung des Begriffs "vorübergehend" verbundenen Schwierigkeiten dürften den Prüfteams einen nicht unerheblichen Ermessensspielraum zubilligen, von den in der GA AÜG vorgesehenen Konsequenzen Gebrauch zu machen, nämlich dass auf eine Änderung des Überlassungsvertrages bzw. eine rechtlich zulässige Überlassung hingewirkt wird. Die BA darf also "Vertragspolizei" spielen, aber – wie bisher – keine erlaubnisrechtlichen Sanktionen bei einem Verstoß gegen das Gebot der vorübergehenden Überlassung anordnen.

Personaldienstleister sollten – soweit dies nicht schon nach der Einführung von § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG geschehen ist – die Arbeitnehmerüberlassungsverträge im vorauseilenden Gehorsam anpassen, um der BA keinen Angriffspunkt zu bieten. Passagen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, wie z.B. "Der Einsatz erfolgt unbefristet/auf unbestimmte Zeit" sollten schon längst der Vergangenheit angehören, zumindest aber auf Grundlage der überarbeiteten GA AÜG endgültig gestrichen werden. Vielmehr sollte ausdrücklich klargestellt werden, (...)



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