Heft 01/2022

Heft Januar 2022

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 01/22 - Inhalt

  • 2022 – Jahr des Fachkräftemangels?

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter Zulässigkeit der Kürzung von Erholungsurlaub bei Kurzarbeit

  • Prof. Dr. Hansjürgen Tuengerthal Zur Auswirkung des Urteils des BGH vom 24.09.2019 - 1 StR 346/18 auf die Beurteilung des Vorsatzes bei der Strafbarkeit des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB

  • ManpowerGroup Arbeitsmarktbarometer für Q1/2022: Die Einstellungsbereitschaft deutscher Unternehmen im ersten Quartal 2022 ist so positiv wie seit 10 Jahren nicht mehr

  • Mark Pollok, Geschäftsführer Trenkwalder Deutschland, in den Vorstand der Trenkwalder Group AG berufen

  • Dr. Robert Bauer Das Ende der einseitigen SOKA-Bau Beiträge

  • Bundesagentur für Arbeit korrigiert Berichte über Lohndifferenzen - iGZ-Hauptgeschäftsführer Stolz: Erste Schritte in die richtige Richtung

  • European Labour Market Barometer: Arbeitslosigkeit in Europa sinkt vorerst nicht mehr

  • Mario Trusgnach neuer alleiniger Vorstand der JOB AG - Wigbert Biedenbach wechselt in den Aufsichtsrat Führungswechsel bei der JOB AG

  • Mehr Diversität für die Arbeitswelt - HAYS ist neues Mitglied des Charta der Vielfalt e.V.

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer: Leichter Anstieg nach vier Rückgängen in Folge

  • BAP Job-Navigator 1/2022: "Jahresrückblick" Aktuelle Analyse - 2021 gab es 27 Prozent mehr Jobs als im Vorjahr

  • Arbeitsrecht im Jahr 2022: Nicht nur der Mindestlohn ändert sich

  • Jahresrückblick 2021: Arbeitsmarkt erholt sich im zweiten Corona-Jahr

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Kira Falter

Zulässigkeit der Kürzung von Erholungsurlaub bei Kurzarbeit

Hoch umstritten war zuletzt, ob ein Arbeitgeber berechtigt ist, Erholungsurlaub des Mitarbeiters bei Kurzarbeit zu kürzen. Das LAG Düsseldorf hat diese Frage zuletzt bejaht (Urt. v. 12.03.2021 – 6 Sa 824/20). Diese Ansicht hat das BAG jüngst höchstrichterlich bestätigt und damit für die Praxis Rechtssicherheit geschaffen.

I. Einführung

 Das LAG Düsseldorf stellte zunächst fest, dass die Klägerin aufgrund der Kurzarbeit Null in den im Fall relevanten Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gem. § 3 BUrlG erworben habe. Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der Urlaub um 1/12 zu kürzen, was sogar eine Reduktion um 3,5 Arbeitstage ergeben würde. Im Hinblick darauf, dass der Urlaub bezwecke, sich zu erholen, setze dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben seien, würden die Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Urlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei.

Dies entspreche der Rechtsprechung des EuGH, nach der während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entstehe. Das deutsche Recht enthalte dazu keine günstigere Regelung. Weder existiere diesbezüglich eine spezielle Bestimmung für Kurzarbeit, noch ergebe sich etwas anderes aus den Vorschriften des BUrlG. Insbesondere sei Kurzarbeit Null nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem habe der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Coronapandemie veranlasst sei, nichts geändert.

II. Urteil des BAG 

In der gegen diese Entscheidung von der unterlegenen Klägerin anhängig gemachten Revision hat das BAG kürzlich die Auffassung des LAG Düsseldorf bestätigt (Az. 9 AZR 225/21). In der Presseerklärung vom 30.11.2021 heißt es dazu wörtlich:

"Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten drei Tage wöchentlich als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen.

Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führte die Beklagte Kurzarbeit ein. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, auf deren Grundlage die Klägerin u.a. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete.

Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Urlaubs vor. Sie bezifferte den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Dagegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat den Standpunkt eingenommen, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, den Urlaub zu kürzen. Für das Jahr 2020 stünden ihr weitere 2,5 Urlaubstage zu.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte beim 9. Senat des BAG keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere 2,5 Arbeitstage Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2020. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus
(...)



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