Heft 11/2016

Heft November 2016

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 11/16 - Inhalt

  • Themenwoche zur „Zukunft der Arbeit"

  • Dr. Alexander Bissels AÜG-Reform passiert den Bundestag - mit einigen Änderungen auf der Zielgeraden!

  • Schneller, höher, flexibler – Zukunftsbranche Zeitarbeit

  • Neue Studie von Interconnection Consulting Recruiting-Markt in Österreich steigt 2016 um 5,6%

  • TECOPS: Wechsel in der Geschäftsführung

  • Dr. Robert Bauer Ist die Höchstüberlassungsdauer bereits am 22. September 2018 erreicht?

  • Ingrid Hofmann kritisiert die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes als nachteilig für ihre Zeitarbeitsmitarbeiter und als extrem bürokratisch Flexibilität als Bürokratiemonster

  • iGZ-Landeskongress Süd in Stuttgart Herausforderungen erkennen - Lösungswege bieten

  • LANDWEHR gratuliert der Meteka GmbH zu 20 erfolgreichen Jahren

  • Ergebnisse der IAB-Stellenerhebung für das dritte Quartal 2016: Neun Prozent mehr offene Stellen als ein Jahr zuvor

  • Adecco Stellenindex 10/2016: Hoher Bedarf an Fachkräften im Personalwesen

  • DIS AG setzt auf Digitalisierung und gründet neue Geschäftseinheit „Digital Business"

  • Personaldienstleister Hofmann Personal zählt nach einer Auswertung der Stiftung Familienunternehmen zu den 100 beschäftigungsstärksten deutschen Familienunternehmen

  • Erhöhter Kundennutzen durch Kooperation zwischen GermanPersonnel e-search GmbH und rhb Software GmbH

  • Regierungspräsident überreicht Bundesverdienstkreuz an Thomas Bäumer

  • Ausgezeichnet: Viertes Qualitätssiegel faire Zeitarbeit für ARBEIT UND MEHR

  • Erfolgreicher Abschluss der diesjährigen BAP-Veranstaltungsreihe zu den AÜG-Änderungen

  • Fachkräftemangel: Deutsche Wirtschaft wacht auf, aber Rezepte greifen nicht
    .

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

AÜG-Reform passiert den Bundestag – mit einigen Änderungen auf der Zielgeraden!

Der Bundestag hat in der Sitzung vom 21.10.2016 über die Reform des AÜG in zweiter und dritter Lesung beraten und das Gesetz beschlossen. Die grundsätzliche Struktur ist dabei nicht mehr verändert worden: es bleibt bei einer arbeitnehmerbezogen zu bestimmenden Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten, von der durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche oder eine darauf aufsetzende Betriebsvereinbarung nach oben oder nach unten abgewichen werden kann. Es wird die zwingende Anwendung des equal pay-Grundsatzes ab dem 9. Monat festgeschrieben, ohne dass in das Gesetz eine genaue Definition oder Formel aufgenommen wird, was equal pay eigentlich darstellt oder wie dieses in der Praxis zu bestimmen ist. Durch sog. Branchenzuschlagstarifverträge kann weiterhin vom equal pay abgewichen werden. Die Fallschirmlösung wird durch die Einführung einer Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht zukünftig ausgeschlossen sein. Auch das grundsätzliche Streikverbot von Zeitarbeitnehmern bleibt unverändert. Diese zählen – wie schon im Entwurf vorgesehen – weiterhin bei den Schwellenwerten der Betriebsverfassung und der Unternehmensmitbestimmung mit.

Auf der Zielgeraden wurden aufgrund der Empfehlung des federführenden Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 19.10.2016 (BTDrucksache 18/10064) noch einige überraschende Änderungen an dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 18/9232) vorgenommen, die sich wie folgt darstellen:

I. Festhaltenserklärung

1. Einbindung der Agentur für Arbeit

Erheblichen Anpassungen ist die sog. Festhaltenserklärung des Zeitarbeitnehmers unterworfen worden, durch die dieser die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kunden bei einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung, einer Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer und einer Verletzung der Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht verhindern konnte. Diese Erklärung soll nach § 9 Abs. 2 AÜG n.F. nur wirksam sein, wenn:

- der Zeitarbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,

- die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Zeitarbeitnehmers festgestellt hat, und

- die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Personaldienstleister oder dem Kunden zugeht.

Laut Gesetzesbegründung beschränkt sich die Tätigkeit der Agentur für Arbeit auf die Entgegennahme der schriftlichen Festhaltenserklärung, auf der sie das Datum der Vorlage und die Feststellung der Identität der vor Ort anwesenden Zeitarbeitskraft vermerkt. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass der Zeitarbeitnehmer eine Widerspruchserklärung unterschreibt, in die nachträglich etwa durch den Personaldienstleister oder den Kunden ein Datum eingetragen wird, das nicht dem tatsächlichen Tag der Erklärung entspricht. Damit diese nicht auf „Vorrat“ zu Beginn der Überlassung der Agentur für Arbeit vorgelegt wird, ist die Erklärung nur wirksam, wenn sie spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Personaldienstleister oder dem Kunden zugeht. Erfolgt der Zugang erst ab dem vierten Tag, ist diese Erklärung unwirksam. Unbeschadet des neuen § 9 Abs. 2 AÜG n.F. bleibt die Zeitarbeitskraft weiterhin für die Übermittlung der Erklärung an den Personaldienstleister oder den Kunden verantwortlich. Es obliegt damit dieser, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 1b AÜG n.F. einzuhaltende Monatsfrist zu wahren, indem die Erklärung innerhalb dieser Frist dem Personaldienstleister oder den Kunden übermittelt wird. Der notwendige fristgerechte Zugang wird nicht durch die Datumsangabe der Agentur für Arbeit ersetzt.

Die neue Fassung von § 9 Abs. 2 AÜG n.F. führt zu einer weiteren, erheblichen Bürokratisierung der Ausübung des Widerspruchsrechtes, indem nunmehr die Agentur für Arbeit eingeschaltet werden muss. Die Regelung ist dabei beseelt von dem Gedanken, dass die (...)



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