Heft 04/2019

Heft April 2019

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 04/19 - Inhalt

  • Das Frühjahr beflügelt den Arbeitsmarkt

  • Dr. Alexander Bissels und Dr. Felix Fuchs Ausgewählte rechtliche Aspekte der Arbeitnehmerüberlassung außerhalb des AÜG

  • Eine Personalentscheidung in eigener Sache – Julia Wohlfeld ergänzt zum 1. April die Geschäftsführung der Tina Voß GmbH

  • Dr. Robert Bauer Organisationspflichten des Unternehmers - was tun, bei Beanstandungen durch die Agentur für Arbeit?

  • Gewinner des iGZ-Award 2019: Mit der Willkommenszentrale sichert sich die GeAT AG den begehrten Preis für Integration und Soziales Engagement

  • Trenkwalder Deutschland weitet seinen Geschäftsbereich Medical Care aus – Neue Standorte in Stuttgart und Nürnberg

  • iGZ-Bundeskongress: Christian Baumann hält richtungsweisende Rede Zeitarbeit ein Motor für Menschen

  • 13. ES-Unternehmerforum für Personaldienstleister: AÜG-Evaluierung und Tarifrunde 2020 liefern Diskussionsstoff

  • Staatliche Weiterbildungsoffensive brächte hohe Rückflüsse

  • BAP-Hauptgeschäftsführer Thomas Hetz: Entscheidend ist die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung!

  • Zenjob Beschäftigungsindex: Diese Branchen haben den größten Personalbedarf

  • Geflüchtete fassen als Auszubildende Fuß auf dem deutschen Arbeitsmarkt - Studie untersucht Effizienz betrieblicher Ausbildung

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer: Abbau der Arbeitslosigkeit gerät ins Stocken

  • Exklusive Vorstellung beim Branchentreff Zeitarbeit in Duisburg – VBG-Report liefert Statistiken zum Unfallgeschehen in der Zeitarbeit

  • LEA Partners investiert in HCM Software Anbieter LANDWEHR

  • Unternehmen engagieren sich immer stärker in Ausbildung
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Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Dr. Felix Fuchs

Ausgewählte rechtliche Aspekte der Arbeitnehmerüberlassung außerhalb des AÜG

Wer Zeitarbeitnehmer einsetzt, muss insbesondere die im AÜG bestimmten Rahmenbedingungen einhalten. Aber auch aus anderen Gesetzen ergeben sich rechtliche Aspekte, die bei der Arbeitnehmerüberlassung zu beachten sind. Dazu zählen u.a. Fragen bei der Entrichtung des Rundfunkbeitrags, bei einem Arbeitsunfall und beim Vorsteuerabzug. 

Viele Unternehmen setzen Zeitarbeitnehmer ein, um Auftragsspitzen abzudecken oder vorübergehende Ausfälle von Beschäftigten (z.B. durch Krankheit oder Elternzeit etc.) aufzufangen. Mit den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen und auch Konsequenzen der Arbeitnehmerüberlassung sind die meisten vertraut. Wer aber verhindern möchte, dass die Arbeitnehmerüberlassung mit einem „juristischen Katzenjammer“ endet, muss auch andere Rechtsgebiete im Blick haben.

I. Rundfunkbeiträge bei der Arbeitnehmerüberlassung

Nach § 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBeitrStV) schuldet jeder Inhaber einer Betriebsstätte den Rundfunkbeitrag. Dessen Höhe hängt von der Anzahl der Beschäftigten ab. Die Frage ist, ob Zeitarbeitnehmer im Betrieb des Personaldienstleisters oder des Kunden mitgezählt werden. Deren Beantwortung ist entscheidend dafür, ob der auf die Zeitarbeitnehmer entfallende Anteil am Rundfunkbeitrag vom Personaldienstleister oder vom Kunden gezahlt wird bzw. werden muss. Die seit dem 01.04.2017 geltenden Regelungen in § 14 Abs. 2 S. 4 bis 6 AÜG geben darauf keine Antwort, betreffen diese doch nur die Berücksichtigung von Zeitarbeitnehmern bei den Schwellenwerten der Betriebsverfassung und der Unternehmensmitbestimmung (dazu: Henssler/Grau/Bissels, Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge, 2017, § 5 Rn. 334 ff.).

Dass sich der Rundfunkbeitrag grundsätzlich nach der Anzahl der Beschäftigten bemisst, hat folgenden Hintergrund: steigt diese, erhöht sich auch die Zahl der Personen, die in der Betriebsstätte das Radio- und Fernsehprogramm nutzen können. Dies spräche dafür, dass die Zeitarbeitnehmer im Betrieb des Kunden mitgezählt werden und dieser einen entsprechend höheren Rundfunkbeitrag entrichten muss. Denn die Zeitarbeitnehmer halten sich regelmäßig im Betrieb des Kunden auf. Im Betrieb des Personaldienstleisters haben sie in der Praxis weder einen für sie eingerichteten Arbeitsplatz noch eine regelmäßige Aufenthaltsmöglichkeit. Zahlreiche Gerichte vertreten jedoch die gegenteilige Auffassung: das VG Karlsruhe (BeckRS 2017, 133613), das VG Köln (BeckRS 2016, 52522) und jüngst auch das OVG Nordrhein-Westfalen (BeckRS 2018, 26401) haben entschieden, dass Zeitarbeitnehmer bei der Bemessung des Rundfunkbeitrags der Betriebsstätte des Personaldienstleisters zuzuordnen sind. Zur Begründung hierfür haben sie sich auf ein Praktikabilitätsargument gestützt: die Stellen, die die Rundfunkbeiträge einziehen, könnten wegen der teils hohen Fluktuation der Zeitarbeitnehmer und der häufig wechselnden Einsatzorte oft nicht erkennen, welcher Kunde wie viele Zeitarbeitnehmer einsetze. Müssten die Kunden die Anzahl der Zeitarbeitnehmer regelmäßig melden, entstünde bei dem Rundfunkbeitragsservice ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Außerdem würden Kontrollen, die der Rundfunkbeitragsservice durchzuführen hätte, unverhältnismäßige Eingriffe in die Betriebssphäre darstellen. All diese Nachteile hätten die Bundesländer, (...)



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