Dr.
Alexander Bissels und Kira Falter
Versagung
der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit
– reloaded!
Bekanntermaßen können Personaldienstleister gegen den Entzug
der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis durch die BA oder deren
Nichtverlängerung gerichtlich vorgehen – auch im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes. Gerichtliche Entscheidungen dazu
sind jedoch rar. Vor diesem Hintergrund verdient ein aktueller
Beschluss des LSG Berlin- Brandenburg (Beschl. v. 22.01.2018 - L
18 AL 209/17 B ER) Aufmerksamkeit, durch den – wie auch in der
Vorinstanz (SG Berlin v. 04.12.2017 - S 60 AL 810/17 ER) –
bestätigt wurde, dass die BA zu Unrecht die vom
Zeitarbeitsunternehmen beantragte Verlängerung der
Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis abgelehnt hat.
I. Beschluss des LSG Berlin- Brandenburg
Dabei lag der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der
Personaldienstleistungsbranche, das sich im Wesentlichen auf die
Überlassung medizinischer Fachkräfte spezialisiert hat; sie
beschäftigt durchschnittlich ca. 130 Arbeitnehmer, die sie vor
allem an Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen
überlässt.
Die Antragstellerin hatte erstmalig im Mai 2015 einen Antrag auf
Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gestellt,
die ihr mit Bescheid vom 08.07.2015 für den Zeitraum vom
15.07.2015 bis zum 14.07.2016 erteilt und nochmals bis zum
14.07.2017 verlängert wurde.
Am 05.05.2017 beantragte die Antragstellerin erneut eine Erlaubnis
zur Arbeitnehmerüberlassung. Mit Bescheid vom 28.07.2017 versagte
die Antragsgegnerin diese mit der Begründung, dass Tatsachen
vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass die
Antragstellerin nicht die für die Ausübung der Verleihtätigkeit
erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Sie habe gegen ihre
arbeitsrechtlichen Pflichten zur Beachtung der tariflichen und
gesetzlichen Bestimmungen verstoßen. Bei der Überprüfung der
Geschäftsunterlagen seien wiederholt Verstöße gegen tarifliche
und arbeitsrechtliche Regelungen festgestellt worden. Es seien
eine Vielzahl sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge mit den
Arbeitnehmern wiederholt geschlossen worden, worin ein erheblicher
Verstoß gegen § 14 Abs. 2 TzBfG liege. Gerade die Eigenart und
die besondere Struktur des Zeitarbeitsverhältnisses verböten es,
befristete Einsatzmöglichkeiten bei einem Kunden als Sachgrund
i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG anzuerkennen. So würden
durch die wiederholt erfolgten auftragsbezogenen Befristungen die
Garantielohnverpflichtungen umgangen. Auch sei keine
Vertragsoptimierung und Umstellung der bisherigen Praxis erfolgt,
obwohl bereits diese Art der Vertragsgestaltung im Jahre 2016
beanstandet worden sei. Weitere Verstöße kämen hinzu, wie z.B.
in einzelnen Fällen die Überschreitung der arbeitszeitrechtliche
Höchstgrenze von 10 Stunden am Tag, die fehlende Eingruppierung
gem. § 2.1 ERTV-BAP oder die fehlende Zahlung von
Jahressonderzahlungen und Mehrarbeitszuschlägen. Zudem würden in
den Einzelarbeitsverträgen Angaben zur Erlaubnisbehörde und zum
Datum der Erlaubniserteilung fehlen. Eine positive
Zukunftsprognose könne daher nach Auswertung der Verstöße gegen
das Arbeitsrecht nicht gestellt werden.
Am 14.07.2017 – und damit am Tag des Ablaufs der
Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis – rief der
Personaldienstleister das SG Berlin im einstweiligen Rechtsschutz
an. Das Gericht gab dem Antrag statt und verpflichtete die
Behörde, der Antragstellerin "vorläufig eine Erlaubnis
zur Arbeitnehmerüberlassung bis zum 31.03.2018, längstens
(...)
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