Heft 05/2019

Heft Mai 2019

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 05/19 - Inhalt

  • Was die Zeitarbeit besser macht

  • Dr. Alexander Bissels und Dr. Felix Fuchs Die Kundenhaftung für Sozialver-sicherungsbeiträge im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung - Teil 1

  • Neue Führungsmannschaft für Orizon – Langjähriger CEO Traub übergibt Staffelstab an die nächste Generation

  • Statistisches Bundesamt: Im 1. Quartal 2019 1,1 Prozent mehr Erwerbstätige als im Vorjahresquartal

  • LÜNENDONK®-LISTE 2019 "Führende Zeitarbeits- und Personaldienstleistungs-Unternehmen in Deutschland" Zeitarbeit: Markt bewältigt Konjunkturdruck dank hohen Bedarfs an qualifiziertem Personal

  • Dr. Robert Bauer Aktuelle Zahlen zur tariflichen Ausgestaltung des AÜG

  • Statement des iGZ-Hauptgeschäftsführers Werner Stolz zum geplanten Bürokratieentlastungsgesetz III

  • bpa-Präsident Meurer kritisiert Ressourcenverschwendung ohne Mehrwert für pflegebedürftige Menschen bpa-Befragung zur Zeitarbeit: 89 Prozent Zusatzkosten

  • Führender Arbeitgeberverband der Zeitarbeit hat Präsidium und Vorstand gewählt – Lazay als BAP-Präsident bestätigt

  • Arbeitgebertag Zeitarbeit des BAP - 50-jähriges Jubiläum der Verbandsarbeit in der Zeitarbeit "Wir sprechen uns klar für Zuwanderung aus"

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer: Arbeitsmarkt bleibt stabil

  • iGZ-Hauptgeschäftsführer kritisiert Entwurf zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz: "Zeitarbeit nicht diskriminieren"

  • Randstad Studie zu Mitarbeitergesprächen und Führung

  • Der Arbeitsmarkt im April 2019

  • Gerichtshof der Europäischen Union: Die Mitgliedstaaten müssen die Arbeitgeber verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann

  • Umfrage: In IT-Projekten arbeiten mehrheitlich externe Mitarbeiter

  • MINT-Lücke mit 311.300 fehlenden Arbeitskräften weiter auf sehr hohem Niveau – BDA: Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist überfällig und dringend notwendig
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Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Dr. Felix Fuchs

Die Kundenhaftung für Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung – Teil 1

Die Arbeitnehmerüberlassung ist eine etablierte Form des flexiblen Personaleinsatzes, weil sie Unternehmen Möglichkeiten zur Abdeckung von Auftragsspitzen und kurzfristigen Personalbedarfen bietet (BT-Drucks. 18/9232, S. 1). Aber sie birgt auch finanzielle Risiken für den Kunden, weil er für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge der an ihn überlassenen Zeitarbeitnehmer haftet bzw. haftbar gemacht werden kann. Bei einem Satz von ca. 40 % (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) pro Mitarbeiter und Monat können immense Forderungen auf den Kunden zukommen. Dieser Beitrag beschreibt die Haftungsgrundsätze; der zweite Teil wird die Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung bzw. -vermeidung behandeln.

1. Grundzüge der Haftung des Kunden

a) Legale Arbeitnehmerüberlassung

Bei einer legalen Arbeitnehmerüberlassung ist der Personaldienstleister alleiniger Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers. Diesen treffen daher die üblichen Arbeitgeberpflichten i.R.d. Sozialversicherung. Der Personaldienstleister hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für alle Versicherungszweige (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, § 28d SGB IV) nach § 28e Abs. 1 SGB IV abzuführen sowie die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen (§ 150 SGB VII). Darüber hinaus obliegen ihm die allgemeinen Meldepflichten nach § 28a SGB IV. Für die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie für die Beiträge zur Unfallversicherung haftet der "legal entleihende Kunde" nach § 28e Abs. 2 S. 1 SGB IV und § 150 Abs. 3 SGB VII wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Bei einer nicht vollständigen Abführung des Sozialversicherungsbeitrags durch das Zeitarbeitsunternehmen erstreckt sich die Subsidiärhaftung des Kunden auf den Unterschiedsbetrag (dazu: Urban-Crell/Germakowski/Bissels/ Hurst, AÜG, Einleitung Rn. 97 ff.).

Die Haftung nach § 28e Abs. 2 SGB IV greift bei jeder Form der Arbeitnehmerüberlassung, auch bei der nichtgewerbsmäßigen Überlassung von Zeitarbeitnehmern (Zieglmeier, NZS 2017, 322). Durch diese Mithaftung des Kunden soll die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sichergestellt werden (BTDrucks. 11/2221, S. 22). Außerdem soll die administrative Kontrolle der BA um einen marktwirtschaftlichen Kontrollmechanismus ergänzt werden: denn das Haftungsrisiko soll den Kunden dazu veranlassen, sich fortlaufend über die Seriosität des Personaldienstleisters zu informieren. Dies wiederum soll selbigen dazu anhalten, seine Verpflichtungen nach dem AÜG zu erfüllen (BTDrucks. VI/2303, S. 16). Die Haftung des Kunden steht mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Verfassungsrecht, in Einklang (vgl. LSG Baden-Württemberg, BeckRS 2000, 16289). Bedenken gegen sie bestehen auch dann nicht, wenn der Personaldienstleister insolvent ist und daher der Kunde alleine das Risiko der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge trägt.

Fehlendes Verschulden des Kunden schließt – anders als bei der Generalunternehmerhaftung im Baugewerbe (§ 28e Abs. 3a, 3b SGB IV) und der Lohnsteuerhaftung (§ 42d Abs. 4 S. 3 EStG) – dessen Subsidiärhaftung nicht aus. Der Kunden kann die Zahlung nur verweigern, solange die Einzugsstelle den Personaldienstleister nicht unter Einhaltung einer angemessenen Frist gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist (§ 28e Abs. 2 S. 2 SGB IV). Angemessen ist i.d.R. eine Frist von einer Woche. Das Leistungsverweigerungsrecht gem. (...)



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