Dr.
Robert Bauer
Fragen
und Antworten zum Kurzarbeitergeld
Die
Corona-Pandemie hat Deutschland fest im Griff. Eine der ersten
Soforthilfemaßnahmen der Bundesregierung war es, den Zugang zum
Kurzarbeitergeld zu erleichtern. Erstmals seit der Finanzkrise
2008/2009 darf auch die Zeitarbeitsbranche wieder an diesem
Instrument partizipieren. Da derzeit nicht absehbar ist, wie lange
die Einschränkungen des öffentlichen Lebens und damit auch der
Wirtschaft andauern werden, sollten frühzeitig alle Maßnahmen
getroffen werden, welche das wirtschaftliche Überleben auch bei
längerfristigen Einschränkungen sicherstellen.
Im Folgenden sollen einige Fragen zum Kurzarbeitergeld
beantwortet werden. Da die finale Verordnung, auf der diesmal die
Gewährung von Kurzarbeitergeld basieren wird, stand heute (19.
März 2020) noch nicht veröffentlicht ist, können sich in
Details noch Veränderungen ergeben.
Ich kenne mich mit Kurzarbeitergeld bereits aus. Was ist
diesmal anders?
In aller Kürze: Es wird Kurzarbeitergeld bereits bewilligt, wenn
ein Zehntel der Belegschaft von Arbeitsausfall betroffen ist, die
Unternehmen werden von den aufs Kurzarbeitergeld entfallenden
Sozialversicherungsbeiträge befreit, auch Zeitarbeitsunternehmen
steht der Zugang zum Kurzarbeitergeld offen und auf den Aufbau
negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes
wird verzichtet
Was sind die Voraussetzungen um Kurzarbeitergeld zu erhalten?
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer, wenn
• im Betrieb/ in der Betriebsabteilung ein erheblicher
Arbeitsausfall mit Entgeltausfall herrscht,
• in dem betroffenen Betrieb/ der Betriebsabteilung min. ein
Arbeitnehmer beschäftigt ist,
• sie sich in einem ungekündigten versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis befinden
• ein Ausschlussgrund nicht besteht und
• der Arbeitsausfalls der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder
der Betriebsvertretung unverzüglich schriftlich angezeigt wird.
Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen
Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Corona) beruht,
er vorübergehend ist, nicht vermeidbar ist und im jeweiligen
Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens 10 Prozent der in dem
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von
jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts
betroffen ist.
Muss das ganze Unternehmen vom Arbeitsausfall betroffen
sein?
Nein. Kurzarbeitergeld kann bereits gewährt werden, wenn nur eine
Betriebsabteilung, Niederlassung oder Geschäftsbereich vom
Arbeitsausfall betroffen ist.
Braucht man für Kurzarbeit einen Betriebsrat?
Nein. Die arbeitsrechtliche Grundlage für die Einführung von
Kurzarbeit kann auch durch individuelle Vereinbarungen mit den
Mitarbeitern geschaffen werden.
Wie beantragt man Kurzarbeitergeld?
Das Verfahren ist zweistufig ausgestaltet. Auf der ersten Stufe
muss der Agentur für Arbeit der Arbeitsausfall schriftlich angezeigt
werden. Daraufhin entscheidet die Agentur für Arbeit in einem
Anerkennungsbescheid, ob Kurzarbeitergeld generell bewilligt wird.
In einem zweiten Schritt muss dann für jeden einzelnen
Arbeitnehmer das konkrete KUG vom Arbeitgeber errechnet und beantragt
werden. Hierbei sind (...)
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