Heft 11/2020

Heft November 2020

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 11/20 - Inhalt

  • Jahresgutachten 2020/21 – Corona-Krise gemeinsam bewältigen

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter (Kein) Anspruch auf Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto für Feiertage

  • Viele Betriebe kennen das Programm „Ausbildungsplätze sichern" noch nicht

  • IW-Zeitarbeitnehmerbefragung: Zeitarbeit zu Unrecht in der Kritik

  • Petra Eisen einstimmig im Amt bestätigt

  • Jahr 2030: Mehr über 65-Jährige als unter 20-Jährige im Erwerbsleben

  • Branchenkennerin Bénédicte Autem lenkt seit dem Sommer die Geschicke der Brillant Management und Beteiligungs GmbH Perfekte Mischung

  • iGZ-Kongress "PERSONAL.PRAXIS.NORD.DIGITAL." - Blick in die Zeitarbeit der Zukunft

  • BAP Job-Navigator 11/2020: "Städtevergleich" Frankfurt/Main, Karlsruhe und Düsseldorf bieten das höchste Jobangebot je Einwohner

  • Die angebliche Lobby der Fleischwirtschaft als Nickemännel Zum Gastbeitrag der Fraktionsvize der SPD, Frau Katja Mast, vom 23.10.2020

  • Ausbildungsmarktbilanz 2019/2020: Coronabedingter Rückstand deutlich sichtbar

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Kira Falter

(Kein) Anspruch auf Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto für Feiertage

Mit einem eher außergewöhnlichen, aber gleichsam durchaus "praxisnahen" Fall musste sich jüngst das LAG Berlin-Brandenburg befassen, in dem sich eine Zeitarbeitnehmerin darauf berief, dass ihr auf dem Arbeitszeitkonto Zeiten für gesetzliche Feiertage gutgeschrieben werden müssten, selbst wenn diese an diesen nicht gearbeitet hat und auch nicht hätte arbeiten müssen. Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung mit einer überzeugenden Begründung zurückgewiesen (Urt. v. 20.08.2020 – 21 Sa 1792/19; vorgehend: ArbG Berlin v. 24.04.2019 – 14 Ca 14641/18).

I. Zusammenfassung der Entscheidung

Die Klägerin ist bei dem beklagten Personaldienstleister X seit dem 07.04.2016 mit vier Stunden täglich und zwanzig Stunden wöchentlich als Servicekraft beschäftigt und wird im Bereich Gastronomie eingesetzt. 2018 verdiente sie zuletzt 11,14 EUR brutto pro Stunde. 

In dem Arbeitsvertrag wird auf das Tarifwerk iGZ/DGB in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen. Auszugsweise sieht der Arbeitsvertrag folgende Regelungen vor: 

„§ 3 Arbeitszeit / Mehrarbeit / Weisungen 

[...]

2. Die Arbeitszeit wird an die des Kunden angepasst. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Kundenbetrieb geltenden Regelungen bzw. Anforderungen.

Der Mitarbeiter leistet sowohl Tages-, Nacht-, als auch Wechselschichten, arbeitet ggfs. auch an Samstagen, an Sonn- und Feiertagen, ggfs. arbeitet er nach Dienstplänen.

In der Pflege und Medizin sowie in der Gastronomie umfasst die regelmäßige Arbeitszeit Samstags- und Sonntagsarbeiten.

§ 4 Arbeitszeitkonto

X richtet gemäß tarifvertraglicher Regelungen (derzeit § 3 3.2 des Manteltarifvertrages iGZ) für den Mitarbeiter ein Arbeitszeitkonto ein.

§ 5 Vergütung und Fälligkeit / Aufwendungsersatz

[...]

4. Die Fälligkeit der Abrechnung und der Nettovergütung richtet sich nach § 11 Manteltarifvertrag iGZ.

§ 13 Ausschlussfristen

Abweichend von § 10 Manteltarifvertrag iGZ vereinbaren die Vertragsparteien einzelvertraglich:

1. Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab, ist der Anspruch innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist von drei Monaten ab Zugang der schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb der vorgenannten Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. (...)



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