Heft 11/2014

Heft November 2014

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 14/11 - Inhalt

  • Wandel (in) der Zeitarbeit

  • Dr. Alexander Bissels – TV BZ ME: Befreiender "Rundumschlag" aus Hamm

  • Randstad befragt über 1.000 Personalleiter – Personaler sind unsicher: Ist eine Frauenquote praktisch umsetzbar?

  • Nachbericht Zukunft Personal 2014 Im Zukunftslabor:Personaler brauchen Raum zum Experimentieren

  • iGZ-Kongress beurteilt Maßnahmen gegen Fachkräftemangel Weiterbildung als gemeinsames Projekt

  • NRW-Arbeitsminister Schneider regt Bundesratsinitiative an Kurzarbeitergeld für Zeitarbeitsbranche gefordert

  • Zwei Jahre euBP –Mit zertifizierter Software lässt sich der Aufwand einer Betriebsprüfung deutlich minimieren

  • Auszeichnung für Personaldienstleister: Stegmann erhält Inklusionspreis 2014

  • Adecco Stellenindex 10/2014 Positive Aussichten für Akademiker

  • BAP-Hauptgeschäftsführer Thomas Hetz zum Jahresgutachten 2014/15 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: "Klare Argumente gegen eine weitere Regulierung"

  • Wilhelm Oberste-Beulmann, BAP-Vizepräsident und Vorsitzender der Geschäftsführung der START Zeitarbeit NRW GmbH, im BAP-Serieninterview "Drei Fragen an…" BAP-Qualifizierungsmodell: In drei Stufen zur Fachkraft

  • Die Personaldisposition – das Allroundtalent in der Personaldienstleistung

  • Studie zur Führungskräfteentwicklung: Deutschland abgeschlagen im internationalen Vergleich

  • Österreich: Regulierung der Zeitarbeit freut Bulgarien

  • Das richtige Personal zur rechten Zeit - Mit LANDWEHR L1 seit über 10 Jahren erfolgreich in der Arbeitnehmerüberlassung

  • Arbeitsmarkt für Fachkräfte sendet weiter positive Signale

  • AGIL Software schließt strategische Partnerschaft mit arcusoft

  • Wann, was, wo gebaut wird

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

TV BZ ME: Befreiender "Rundumschlag" aus Hamm

Das LAG Hamm hat sich in einem jüngst veröffentlichten Urteil mit einigen für die Praxis bedeutsamen Aspekten in Zusammenhang mit der Anwendung des TV BZ ME beschäftigen müssen, u.a. mit der Wirksamkeit der tariflichen Deckelungsregelung (Urt. v. 28.07.2014 – 17 Sa 1479/13). Im Ergebnis ist diese Entscheidung – zumindest aus Sicht der Zeitarbeitsunternehmen – höchst erfreulich, bestätigt das Gericht doch zahlreiche Rechtsansichten im Sinne der Personaldienstleister.

Entscheidung des LAG Hamm

Die klagende Zeitarbeitnehmerin wurde von dem Personaldienstleister als Helferin in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt. In diesem wurden jedoch die Tarifverträge der Metallund Elektroindustrie nicht angewendet. Der Kunde füllte einen Fragebogen des Personaldienstleisters zu den Branchenzuschlägen aus. Dort bezifferte er das Vergleichsentgelt für einen von ihm beschäftigten Produktionshelfer mit 9,00 € brutto/ Stunde. Eine Deckelung der Branchenzuschläge gem. § 2 Abs. 4 TV BZ ME machte das Kundenunternehmen hingegen zumindest nicht ausdrücklich geltend. Die Zeitarbeitnehmerin beanspruchte in der Folge die Zahlung eines ungedeckelten Branchenzuschlags. Dabei berief sie sich u.a. darauf, dass der von der Kundenfirma ausgefüllte Fragebogen keinen Nachweis i.S.d. § 2 Abs. 4 TV BZ ME darstelle.

Das LAG Hamm hat mit einer überzeugenden Begründung die von der Zeitarbeitnehmerin gegen das klageabweisende Urteil des ArbG Iserlohn (Urt. v. 11.09.2013 - 1 Ca 903/13) eingelegte Berufung aufgrund der Deckelung der Branchenzuschläge (auf 90 % des Vergleichsentgelts) weit überwiegend zurückgewiesen. Zunächst geht das Gericht davon aus, dass die entsprechende tarifliche Regelung in § 2 Abs. 4 TV BZ ME Ausnahmecharakter habe und sich der Kundenbetrieb auf diese berufen müsse. Dabei sei aber nicht erforderlich, dass die entsprechende Geltendmachung ausdrücklich erfolgen müsse. Eine solche könne sich aus konkludentem Handeln ergeben, vorliegend durch die Beantwortung des Fragebogens zum Branchenzuschlag durch das Kundenunternehmen. Ausreichend sei, dass dieses Angaben zu den Stundenentgelten vergleichbarer Arbeitnehmer gemacht habe. Diese Ausführungen seien nur dann sinnvoll und erforderlich, wenn § 2 Abs. 4 TV BZ ME Anwendung finden solle. Nur in diesem Fall komme es nämlich überhaupt auf das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers an.

Nach der Protokollnotiz Nr. 3 zum TV BZ ME erfordere die Beschränkung des Branchenzuschlags auf die Differenz zu dem laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs dessen individuelle Ermittlung. Die Tarifvertragsparteien hätten aber keine eigene Regelung getroffen, wann Arbeitnehmer vergleichbar seien. Da der TV BZ ME jedoch dem Ziel diene, die materiellen Arbeitsbedingungen der Zeitarbeitnehmer an die der Beschäftigten des Kundenbetriebs entsprechend dem equal pay-Grundsatz anzugleichen, könne auf das Verständnis des Begriffs des vergleichbaren Arbeitnehmers in der gesetzlichen Regelung (nämlich insbesondere in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG) zurückgegriffen werden. Danach sei eine konkrete Betrachtung bezogen auf die Tätigkeit anzustellen. Vergleichbar seien Tätigkeiten, wenn sie einander entsprächen, sich also ähnelten. Dies sei der Fall, wenn sie auf einer Hierarchieebene angesiedelt seien und vergleichbare Anforderungen stellen würden. Die Zeitarbeitnehmerin sei als Helferin tätig gewesen. Vergleichbar seien folglich in dem Kundenbetrieb tätige Produktionshelfer. Eine weitere Differenzierung der Tätigkeit ergebe sich weder aus der Kundenauskunft noch aus dem Vorbringen der Parteien.

Mit Blick auf das von einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer regelmäßig erzielte Stundenentgelt seien die Grundsätze, die das BAG zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Anspruchs des Zeitarbeitnehmers nach § 10 Abs. 4 AÜG entwickelt habe, spiegelbildlich anwendbar (so auch: ArbG Osnabrück v. 18.09.2013 - 2 Ca 180/13; ArbG Oldenburg v. 11.07.2013 - 6 Ca 49/13; Bissels, jurisPR-ArbR 4/2014 Anm. 1; abweichend: ArbG Stuttgart v. 21.11.2013 - 24 Ca 4398/13). Danach sei der Personaldienstleister verpflichtet, dem Zeitarbeitnehmer die im Betrieb des Kunden für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen zu gewähren. Die Höhe des Entgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers sei (...)



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