Heft 05/2014

Heft Mai 2014

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 14/05 - Inhalt

  • Berufsorientierung

  • Dr. Alexander Bissels Verfassungsbeschwerde gegen "CGZP-Beschluss" nicht erfolgreich

  • Hays Fachkräfte-Index Q1/2014 Arbeitsmarkt für Fachkräfte zieht spürbar an

  • Mehr als ein Personaldienstleister - M & B Industrietechnik GmbH feiert 20 Erfolgsjahre

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer weiter auf gutem Niveau

  • Fülle an aktuellen Zeitarbeits-Informationen beim 8. ES-Unternehmerforum

  • Keine Erosion am Arbeitsmarkt durch flexible Beschäftigung

  • Zu den Vorstellungen der SPD zur Eingrenzung von Werkverträgen

  • Kostenloses Internetportal für Monteurunterkünfte

  • Qualifizierung in der Zeitarbeit – Wunschdenken oder erlebbare Praxis?

  • Bundesarbeitsgericht: Haftung des Arbeitgebers bei Diskriminierung

  • Neue Regeln für Entgeltfortzahlung fordern das Personalabrechnungswesen heraus

  • Bundeskongress des AÜG Netzwerks

  • Tarifpartner treiben abermals Weiterentwicklung der Zeitarbeitsbranche voran

  • Die Kontakt- und Schlichtungsstelle zieht Bilanz KuSS befriedet Zeitarbeitsbranche seit zwei Jahren

  • Orizon – ein bewegtes erstes Jahr

  • „90 % sind mir nicht genug"

  • Adecco Stellenindex 04/2014 Stellenmarkt Industrie bleibt konstant

  • Höchstüberlassungsdauer würde Arbeitsplätze kosten Zeitarbeitskräfte langfristig beschäftigt

  • Von der Adressqualifizierung bis zur Terminvereinbarung – Akquisa Telefonmarketing bietet zum Frühjahr spezielle Pakete

  • Teil der Arbeitslosigkeit nach wie vor durch Mismatch bedingt

  • Wann, was, wo gebaut wird

Leseprobe

Zu den Vorstellungen der SPD zur Eingrenzung von Werkverträgen

1. Einführung

Am 19.02.2013 leitete die SPDFraktion dem Deutschen Bundestag einen Gesetzesantrag zu, der den Titel trägt: „Missbrauch von Werkverträgen bekämpfen“1. Nachdem zunächst dargelegt wird, dass es immer wieder zu Missbräuchen jedweder Vertragsgestaltungen, ob durch Werk- oder Dienstverträge, zulasten der Arbeitnehmer komme, und einzelne Unternehmen der Fleischwirtschaft namentlich an den Pranger gestellt werden, leider ohne die Angaben empirisch zu verifizieren, beantragt die SPD unter anderem die Änderung und Erweiterung einzelner Regelungen des Arbeit - nehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Den bemerkenswertesten Abschnitt stellt sicherlich die vorgesehene Einführung eines Abs. 1a in § 1 AÜG dar, der einen Vermutungskatalog für das Vorliegen von Arbeitnehmerüberlassung statt Werk- oder Dienstverträgen enthält.

2. Aufnahme eines Vermutungskatalogs in § 1 AÜG

Eingeleitet wird § 1 Abs. 1a AÜG durch die Festlegung, dass das Vorliegen von drei der insgesamt sieben Abgrenzungsmerkmale automatisch zur Annahme von Arbeitnehmerüberlassung führt. Sodann folgen die sieben Merkmale. 

§ 1 Abs. 1a Nr. 1 AÜG stellt auf das äußere Erscheinungsbild ab. Dieses Kriterium wird häufig erfüllt sein. Bereits die Verwendung des Begriffs des äußeren Erscheinungsbilds erscheint problematisch, was an folgendem Beispiel verdeutlich werden kann: Im Büro eines Telekommunikationsunternehmens sind die Festangestellten damit befasst, Anrufe von Kunden entgegenzunehmen und Fragen zu bestehenden Verträgen oder Rechnungen zu beantworten. Im gleichen Büro sind Werkvertragsarbeitnehmer tätig, die Kundenakquise betreiben und nach Vertragsabschlüssen entlohnt werden. Gemeinsam ist ihnen das Telefonieren; die verfolgten Zwecke jedoch könnten unterschiedlicher nicht sein. 

In Nr. 2 wird auf die Verwendung von Material oder Werkzeug des Einsatzbetriebs abgestellt. Diese Kriterien wurden zwar von der Rechtsprechung herangezogen . Man hat ihnen früher jedoch keinen pauschalen Wert zugewiesen, der zwingend auf Arbeitnehmerüberlassung hinweist, wie dies im Rahmen dieses Vermutungskatalogs der Fall wäre. Viel mehr fand eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls stets mit Blick auf die Wertung des gesamten Sachverhalts statt. Mittlerweile misst die Rechtsprechung diesen Kriterien kaum noch Bedeutung bei . Schwierigkeiten bereitet bereits die Auslegung der Begriffe „Material“ und „Werkzeug“. So könnte man trefflich darüber diskutieren, ob solch ein allgemeines Gut wie Leitungswasser Material und ein Kran, mit dem die Werkevertragsarbeitnehmer ein großes Teilstück in einer Halle vom einen an den anderen Ort zur weiteren Tätigkeitsausübung transportieren, Werkzeug des Einsatzbetriebs ist. Es ist anzunehmen, dass es einer Rechtsprechung von drei bis vier Jahren bedürfen würde, um diese Kriterien sicher anwenden zu können. Dies steht in großem Widerspruch zum Ziel der Bundesregierung, Prüftätigkeiten der zuständigen Behörden zu erleichtern und Rechtssicherheit bei der Anwendung von Abgrenzungsmerkmalen durch gesetzliche Niederlegung zu schaffen4 . Gänzlich unbeantwortet bleibt bei diesem Kriterium, wie der Sachverhalt zu beurteilen ist, wenn der Unternehmer die Materialien erwirbt und dem Besteller in Rechnung stellt. 

Nach Nr. 3 deute es auf Arbeitnehmerüberlassung hin, wenn kein Ergebnis geschuldet wird, „das dem Arbeitgeber zugerechnet werden kann“. Auf Dienstverträge, gegen deren Missbrauch entgegen des Titels des Gesetzesantrags auch vorgegangen werden soll, ist dieses Kriterium mangels geschuldeten Ergebnisses nicht anwendbar. Bei Werkverträgen ist es dagegen längst anerkannt. 

Ein vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung sei nach Nr. 4 ebenso ein Hinweis für das Vorliegen von Arbeitnehmerüberlassung. Auch dieses Kriterium ist für die Abgrenzung von (...)



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