Dr.
Alexander Bissels
Reform des
Fremdpersonaleinsatzes: Besser, aber immer noch nicht gut!
Nachdem das BMAS im November 2015 einen ersten – dem
Vernehmen nach unabgestimmten – und unabhängig von der
politische Couleur heftig kritisierten Gesetzesentwurf zur
Regulierung des Fremdpersonaleinsatzes veröffentlicht hat (dazu:
Bissels, BD 12/2015, 8 ff.), ist am 17.02.2016 eine überarbeitete
Fassung verbreitet worden. Nachfolgend sollten die wesentlichen
Änderungen dargestellt und bewertet werden.
I. Höchstüberlassungsdauer
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunden:
Der Gesetzesentwurf sieht – insoweit wenig überraschend –
weiterhin eine grundsätzliche Höchstüberlassungsdauer von 18
Monaten vor (§ 1 Abs. 1b S. 1 AÜG-E). Von dieser sollte – nach
oben oder auch nach unten – ursprünglich nur durch einen
Tarifvertrag der Einsatzbranche oder eine aufgrund eines solchen
Tarifvertrags abgeschlossene Betriebs-/Dienstvereinbarung
abgewichen werden können. Mithin sollten nur tarifgebundene
Unternehmen von einer (erweiterten) Höchstüberlassungsdauer
profitieren können.
In dem überarbeiteten Entwurf ist nun eine Regelung enthalten,
nach der im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags auch
tarifungebundene Kundenunternehmen durch eine
Betriebs-/Dienstvereinbarung die abweichende tarifliche
Höchstüberlassungsdauer inhaltsgleich übernehmen können. Ist
in einem Tarifvertrag der Einsatzbranche eine Öffnungsklausel
zugunsten einer Betriebs-/Dienstvereinbarung vorgesehen, können
die Betriebspartner selbst eine Höchstüberlassungsdauer
festlegen. Nicht tarifgebundene Kundenunternehmen können sich
ebenfalls auf diese Öffnungsklausel stützen, allerdings ist die
zulässige Höchstüberlassungsdauer in diesem Fall auf 24 Monate
begrenzt.
Kommentar: Positiv zu bewerten ist, dass nunmehr nicht
tarifgebundenen Kundenunternehmen die Möglichkeit gegeben wird,
von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten
abweichen zu können. Der ursprüngliche "Tarifzwang",
der insbesondere aus grundrechtlichen Erwägungen kritisch
anmutete, wird damit zumindest abgeschwächt. Auch durch die
erfolgte Anpassung des Entwurfs verbleibt es aber bei den
fundamentalen Erwägungen, die grundsätzlich gegen den gewählten
Regelungsmechanismus sprechen. Die Höchstüberlassungsdauer soll
von den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranchen und gerade nicht
von den Tarifvertragsparteien der Zeitarbeit geregelt werden.
Letztgenannten wird damit eine Regelungskompetenz entzogen, die
sich auf die wesentlichen Grundsätze der Tätigkeit der in den
betreffenden Verbänden organisierten Zeitarbeitsunternehmen
bezieht; diese wird stattdessen auf die Kunden bzw. die dort
zuständigen Tarifpartner übertragen. Zudem schließt der
Gesetzesentwurf nach wie vor Unternehmen von der Möglichkeit der
Inanspruchnahme einer verlängerten Höchstüberlassungsdauer aus,
wenn im Kundenbetrieb kein Betriebsrat gewählt worden ist.
II. equal pay-Grundsatz
1. Zwingende Anwendung
In § 8 Abs. 1 AÜG-E ist – wie bisher – die grundsätzlich
zwingende Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes verortet. Dort
heißt es wörtlich:
"Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für
die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des
Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers
geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des
Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz)."
In dem überarbeiteten Entwurf findet sich nunmehr folgende
Ergänzung:
"Erhält der Leiharbeitnehmer das für einen
vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers im Entleihbetrieb
geschuldete tarifvertragliche Arbeitsentgelt oder in Ermangelung
eines solchen ein für vergleichbare Arbeitnehmer in der
Einsatzbranche geltendes tarifvertragliches Arbeitsentgelt, wird
vermutet, dass der Leiharbeitnehmer hinsichtlich des
Arbeitsentgelts im Sinne von Satz 1 gleichgestellt ist."
|