Heft 06/2014

Heft Juni 2014

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 14/06 - Inhalt

  • Neues Ausbildungsjahr beginnt

  • Dr. Alexander Bissels – (Vorläufige) Entwarnung: LAG Nürnberg hält Verweisung auf BZA/DGB-Tarifwerk für wirksam

  • Studie zeigt: Unternehmen mit gesellschaftlichem Engagement sind die beliebteren Arbeitgeber CSR kein leeres Modewort

  • activ personal in Stuttgart feiert 25jähriges Firmenjubiläum

  • Nachbericht PERSONAL 2014 Süd – Digitalisierung der Arbeitswelt: Der Mensch im Mittelpunkt! Doch wie kommt er hin?

  • Seltener arbeitslos durch Zeitarbeit

  • Standortfaktor Zeitarbeit: Flexibilität für Unternehmen lebensnotwendig

  • Studie: Starke Lohnsteigerung in der Zeitarbeit bleibt unbemerkt Zahltag in der Zeitarbeit

  • LÜNENDONK®-LISTE 2014 "Führende Zeitarbeits- und Personaldienstleistungsunternehmen in Deutschland" TOP 25 entwickeln sich unterschiedlich - Marktvolumen steigt trotz weniger Zeitarbeitnehmer

  • iGZ-Landeskongress Mainz 2014

  • Von Zeitarbeit profitieren Arbeitnehmer und Unternehmen

  • Aktuelles Urteil des Landgerichts Bochum - Geschäftsführer haftet nicht persönlich für Sozialversicherungsbeiträge aufgrund CGZP-Nachforderungen

  • serviceline zum "Top-Personaldienstleister 2014" ausgezeichnet

  • Adecco Stellenindex 05/2014 Teamfähigkeit, Motivation und Kommunikationsstärke sind gefragt

  • Erlanger Traditionsunternehmen H. Vestner GmbH feiert 15-jährigen LANDWEHR L1-Einsatz

  • Aufgabenfeld der Personaler anspruchsvoll wie nie

  • „Ich mag sogar Kritik"

  • Gehaltsstrukturen innerhalb der Personaldienstleistungsbranche

  • Wann, was, wo gebaut wird

Leseprobe

Aktuelles Urteil des Landgerichts Bochum

Geschäftsführer haftet nicht persönlich für Sozialversicherungsbeiträge aufgrund CGZP-Nachforderungen

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Bochum vom 28.05.2014 haftet der Geschäftsführer einer Personaldienstleistungs- GmbH nicht persönlich für die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge, welche aufgrund der Tarifunfähigkeit der CGZP von den Sozialversicherungsträgern nachgefordert werden.

Hintergrund der Entscheidung 

Bekanntlich hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 14.12.2010 (Az: 1 ABR 19/10) entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Als Folge sind die von der CGZP vereinbarten Tarifverträge rechtlich unwirksam und arbeitsvertragliche Bezugnahmen entfalten keine Rechtswirkung.

Werden Leiharbeitnehmer weiter auf der Grundlage von Arbeitsverträgen beschäftigt, die auf die Tarifverträge der CGZP verweisen, gilt der in § 9 Nr. 2 AÜG gesetzlich festgelegte Grundsatz des „Equal Pay“. Die Leiharbeitnehmer mit CGZPKlauseln im Arbeitsvertrag können verlangen, den Lohn zu erhalten, der vergleichbaren Arbeitnehmern im Entleiherbetrieb zusteht. 

Mit weiteren Beschlüssen vom 22.05.2012 und 23.05.2012 (Az: 1 ABN 27/12 und 1 AZB 58/11) stellte das BAG – bezugnehmend auf seine ursprüngliche Entscheidung vom 14.12.2010 – ergänzend fest, dass die Tarifunfähigkeit der CGZP bereits seit ihrer Gründung bestand. 

Als Folge der Rechtsprechung des BAG hat die Deutsche Rentenversicherung seit Anfang des Jahres 2011 die Anwender des CGZPTarifvertrags flächendeckend geprüft und teils erhebliche Nachforderungsbescheide erlassen. Seitens der Sozialversicherungsträger wird argumentiert, wenn die Zeitarbeitsunternehmen aufgrund der Anwendung der Scheintarife der CGZP den Arbeitnehmern einen zu geringen Lohn gezahlt haben, hätten sie dementsprechend auch zu wenig Sozialabgaben an die Sozialversicherungsträger abgerechnet und abgeführt. Ob die Nachforderungen der Sozialversicherungsbeiträge für die Vergangenheit berechtigt sind, ist heftig umstritten. Die Sozialgerichte urteilen insoweit unterschiedlich, so dass die Frage der Berechtigung der Nachforderungen wohl abschließend erst durch das Bundessozialgericht entschieden werden wird.

Persönliche Inanspruchnahme der Geschäftsführer 

Zwischenzeitlich werden nun auch (ehemalige) Geschäftsführer von Personaldienstleistern von den Sozialversicherungsträgern persönlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten sich nach § 266a StGB strafbar gemacht. Denn die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist unabhängig davon strafbar, ob tatsächlich ein Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer (für die Vergangenheit) gezahlt wird. Auch macht sich ein Arbeitgeber strafbar, der die von ihm zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge dadurch vorenthält, dass er die Einzugsstelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder unrichtige bzw. unvollständige Angaben macht. 

Es wird behauptet, umgehend nach Ergehen der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 zur Tarifunfähigkeit der CGZP hätten von den Personaldienstleistern selbstständig höhere Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend nachgemeldet und abgeführt werden müssen. Wurde nicht umgehend nachgemeldet und nachgezahlt, sollen nach Vorstellung verschiedener Sozialversicherungsträger die vertretungsberechtigten Geschäftsführer von Personalserviceagenturen persönlich auf Schadenersatz haften. 

So wurden (ehemalige) Geschäftsführer von den Krankenkassen angeschrieben und mit den vorgeblichen Schadenersatzansprüchen konfrontiert. Weiter wurden die Geschäftsführer aufgefordert, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, um die Einleitung weiterer rechtlicher Schritte zu verhindern. Gegen Geschäftsführer, die sich keiner Schuld bewusst waren und sich weigerten, eine solche (...)



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