Aktuelles
Urteil des Landgerichts Bochum
Geschäftsführer haftet
nicht persönlich für Sozialversicherungsbeiträge aufgrund
CGZP-Nachforderungen
Nach einem aktuellen
Urteil des Landgerichts Bochum vom 28.05.2014 haftet der
Geschäftsführer einer Personaldienstleistungs- GmbH nicht
persönlich für die nicht abgeführten
Sozialversicherungsbeiträge, welche aufgrund der
Tarifunfähigkeit der CGZP von den Sozialversicherungsträgern
nachgefordert werden.
Hintergrund der Entscheidung
Bekanntlich hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom
14.12.2010 (Az: 1 ABR 19/10) entschieden, dass die
Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und
Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Als Folge
sind die von der CGZP vereinbarten Tarifverträge rechtlich
unwirksam und arbeitsvertragliche Bezugnahmen entfalten keine
Rechtswirkung.
Werden Leiharbeitnehmer weiter auf der Grundlage von
Arbeitsverträgen beschäftigt, die auf die Tarifverträge der
CGZP verweisen, gilt der in § 9 Nr. 2 AÜG gesetzlich festgelegte
Grundsatz des „Equal Pay“. Die Leiharbeitnehmer mit
CGZPKlauseln im Arbeitsvertrag können verlangen, den Lohn zu
erhalten, der vergleichbaren Arbeitnehmern im Entleiherbetrieb
zusteht.
Mit weiteren Beschlüssen vom 22.05.2012 und 23.05.2012 (Az: 1 ABN
27/12 und 1 AZB 58/11) stellte das BAG – bezugnehmend auf seine
ursprüngliche Entscheidung vom 14.12.2010 – ergänzend fest,
dass die Tarifunfähigkeit der CGZP bereits seit ihrer Gründung
bestand.
Als Folge der Rechtsprechung des BAG hat die Deutsche
Rentenversicherung seit Anfang des Jahres 2011 die Anwender des
CGZPTarifvertrags flächendeckend geprüft und teils erhebliche
Nachforderungsbescheide erlassen. Seitens der
Sozialversicherungsträger wird argumentiert, wenn die
Zeitarbeitsunternehmen aufgrund der Anwendung der Scheintarife der
CGZP den Arbeitnehmern einen zu geringen Lohn gezahlt haben,
hätten sie dementsprechend auch zu wenig Sozialabgaben an die
Sozialversicherungsträger abgerechnet und abgeführt. Ob die
Nachforderungen der Sozialversicherungsbeiträge für die
Vergangenheit berechtigt sind, ist heftig umstritten. Die
Sozialgerichte urteilen insoweit unterschiedlich, so dass die
Frage der Berechtigung der Nachforderungen wohl abschließend erst
durch das Bundessozialgericht entschieden werden wird.
Persönliche Inanspruchnahme der Geschäftsführer
Zwischenzeitlich werden nun auch (ehemalige) Geschäftsführer von
Personaldienstleistern von den Sozialversicherungsträgern
persönlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Ihnen wird
vorgeworfen, sie hätten sich nach § 266a StGB strafbar gemacht.
Denn die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur
Sozialversicherung ist unabhängig davon strafbar, ob tatsächlich
ein Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer (für die Vergangenheit)
gezahlt wird. Auch macht sich ein Arbeitgeber strafbar, der die
von ihm zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge dadurch
vorenthält, dass er die Einzugsstelle über
sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis
lässt oder unrichtige bzw. unvollständige Angaben macht.
Es wird behauptet, umgehend nach Ergehen der Entscheidung des BAG
vom 14.12.2010 zur Tarifunfähigkeit der CGZP hätten von den
Personaldienstleistern selbstständig höhere
Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend nachgemeldet und
abgeführt werden müssen. Wurde nicht umgehend nachgemeldet und
nachgezahlt, sollen nach Vorstellung verschiedener
Sozialversicherungsträger die vertretungsberechtigten
Geschäftsführer von Personalserviceagenturen persönlich auf
Schadenersatz haften.
So wurden (ehemalige) Geschäftsführer von den Krankenkassen
angeschrieben und mit den vorgeblichen Schadenersatzansprüchen
konfrontiert. Weiter wurden die Geschäftsführer aufgefordert,
auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, um die Einleitung
weiterer rechtlicher Schritte zu verhindern. Gegen
Geschäftsführer, die sich keiner Schuld bewusst waren und sich
weigerten, eine solche (...)
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