Heft 02/2015

Heft Februar 2015

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 15/02 - Inhalt

  • Keine weiteren Belastungen

  • Dr. Alexander Bissels "Vorübergehende Überlassung": Am Betriebsrat des Kunden geht kein Weg vorbei!

  • Verwirkung eines Schmerzensgeldanspruchs bei Mobbing

  • "Praxis für Politik" - Albert Stegemann (MdB) besuchte eine Niederlassung der AMG Personal Management GmbH - "Unser Ziel ist es, Menschen in Arbeit zu bringen"

  • Arbeitsmarktstudie 2015 von Robert Half: Kleine und mittelständische Unternehmen schaffen mehr neue Arbeitsplätze als große Konzerne Einstellungsabsichten sind 2015 ungebrochen hoch

  • Die Änderungen in § 8 Abs. 3 AEntG und die Auswirkungen auf die Zeitarbeitsbranche Die Änderungen im Überblick

  • Nachwuchs für die Berufswelt – Die Generation Z steht in den Startlöchern

  • GEDAT GmbH an neuem Standort in Cölbe bei Marburg

  • Adecco Stellenindex 12/2014: Der Stellenmarkt des Handels entwickelt sich weiter positiv

  • Unternehmen tun zu wenig, um Mitarbeiter zu binden

  • 9. ES-Unternehmerforum für Personaldienstleister am 26. März Fachlicher Diskurs und Networking in Fulda

  • Stephanie Vonden erweitert den Kreis der Division Manager

  • BAP-Hauptgeschäftsführer Thomas Hetz zu Milliardenhilfen der EU und des Bundes für Langzeitarbeitslose: "Potenziale der Personaldienstleister nutzen"

  • Was macht ein Personaldienstleistungskaufmann?

  • Zeitarbeit als beste Chance für Langzeitarbeitslose und Wiedereinsteiger Schnell und unkompliziert in den passenden Job

  • Soziales Engagement statt Geburtstagsgeschenke

  • Bundesregierung veröffentlicht Jahreswirtschaftsbericht 2015 iGZ-Hauptgeschäftsführer Stolz: Tarifautonomie infrage gestellt

  • Positive Entwicklung am Arbeitsmarkt intakt

  • Trenkwalder ist GOLDEN BEST RECRUITER 2014/15

  • Personaldienstleister werden dem Arbeitsmarkt auch 2015 die benötigte Flexibilität bieten "Mindestlohn kein Thema - Überlassungsdauer schon"

  • Jedes Grad Frost im Januar erhöht die Arbeitslosigkeit um 14.000 Personen

  • Effektive Planung von Ressourceneinsätzen mit digitaler Kalenderdisposition

  • Bundesarbeitsgericht: Urlaub – Ausschluss von Doppelansprüchen

  • Rechtlich bedenkliche Mindestlohnjagd auf den Transitverkehr durch Deutschland

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer entwickelt sich weiter positiv

Leseprobe

Die Änderungen in § 8 Abs. 3 AEntG und die Auswirkungen auf die Zeitarbeitsbranche

Die Änderungen im Überblick

Am 16.08.2014 ist das Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11.08.2014 in Kraft getreten. Es wurde vielfach in der Öffentlichkeit diskutiert, weitgehend im Hinblick auf das darin enthaltene Mindestlohngesetz. Nebenbei wurde jedoch auch § 8 Abs. 3 AEntG dahingehend geändert, dass Unternehmen der Zeitarbeitsbranche zukünftig ihren Arbeitnehmern vermehrt die Branchenmindestlöhne zahlen müssen. Der nachfolgende Artikel gibt hierzu einen Überblick über die Grundzüge, während die weiter geplanten Artikel sich mit einzelnen Branchen, namentlich dem Elektrohandwerk, dem Maler- und Lackiererhandwerk, dem Gebäudereinigungsgewerbe und dem Fleischverarbeitungsgewerbe widmen werden.

1.Die bisherige Regelung in § 8 Abs. 3 AEntG in der Praxis

Nach der bisherigen Regelung in § 8 Abs. 3 AEntG hatte ein Verleiher seinen Leiharbeitnehmern einen Branchenmindestlohn zu gewähren, wenn diese beim Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt wurden, die unter einen entsprechenden Branchentarifvertrag fielen. Das Gleiche galt für Beiträge zu den Urlaubskassen im Baugewerbe. Das BAG hatte mit Urteil vom 21.10.2009, Az.: 5 AZR 951/08, § 8 Abs. 3 AEntG jedoch dahingehend ausgelegt, dass ein solcher Branchenmindestlohn nur dann zu zahlen ist, wenn der Entleiherbetrieb selbst in den betrieblichen Geltungsbereich des Branchentarifvertrags fällt. Konkret ging es um einen Leiharbeitnehmer, der in einem Entleiherbetrieb Malerarbeiten durchführte. Dieser Entleiherbetrieb fiel jedoch nicht unter den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag des Maler- und Lackiererhandwerks. Das BAG hat in dem genannten Urteil die Gewährung des Branchenmindestlohns abgelehnt. Nach dem damaligen Gesetzeszweck sollte verhindert werden, dass mindestlohnpflichtige Entleiherbetriebe auf Leiharbeitnehmer ausweichen. Dieses Risiko war bei nichtmindestlohnpflichtigen Entleiherbetrieben nicht gegeben. Zudem entstünde sonst ein Wertungswiderspruch, da der Entleiherbetrieb seinen eigenen Arbeitnehmern nicht den Branchenmindestlohn zahlen muss. Für Verleiher war es damit ausschlaggebend, ob der Entleiher in den betrieblichen Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Branchentarifvertrags nach dem AEntG fiel.

2. Die Neuregelung des § 8 Abs. 3 AEntG

In der Neuregelung wurde in § 8 Abs. 3 AEntG folgender weiterer Halbsatz (nachfolgend unterstrichen) aufgenommen:

Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a fallen, hat der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages oder dieser Rechtsverordnung fällt.

Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/1558 S. 52) sollte hierdurch die Rechtsprechung des BAG vom 21.10.2009 revidiert werden. Es soll nun ausdrücklich nicht mehr entscheidend sein, welcher Branche der Entleiherbetrieb zugeordnet ist, sondern welche Tätigkeiten der entliehene Arbeitnehmer dort ausüben soll. Wenn also beispielsweise ein Arbeitnehmer Malerarbeiten in einer Kantine durchführen muss, ist es unerheblich, ob dieser Betrieb unter einen allgemeinverbindlichen Branchentarifvertrag fällt oder nicht. Aufgrund der durchgeführten Malerarbeiten, die dem Branchenmindestlohn für das Maler- und Lackierergewerbe zuzuordnen sind, gilt daher dieser Mindestlohn.



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