Heft 09/2016

Heft September 2016

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 09/16 - Inhalt

  • Ausbildungsmessen

  • Dr. Alexander Bissels TV BZ ME: Neues "Altes" zur Deckelung des tariflichen Branchenzuschlags

  • Dr. von Bismarck in den Vorstand der JOB AG berufen

  • iGZ-Landeskongress Nord bot Informationen rund um die Zeitarbeitsbranche - "Wir unternehmen Zeitarbeit!"

  • Neuer Branchenspiegel für Personaldienstleister – Das LANDWEHR-Barometer

  • Arbeitsgemeinschaft Werkvertrag und Zeitarbeit (AWZ): Gegen die Einschränkung des Werkvertrags

  • Aktuelle Studie des IAB Zeitarbeit kann gerade für Ausländer ein Sprungbrett in eine andere Beschäftigung sein

  • INQA-Urkunde für den iGZ

  • "Praxistest Zeitarbeit" in Gelsenkirchen: Bundestagsabgeordneter Oliver Wittke besuchte BAP-Mitglied

  • Optimierte Unternehmenssteuerung in der Personaldienstleistungsbranche Das Unternehmen auf Erfolgskurs halten

  • Was bleibt da noch vom Negativimage? Orizon begeistert Kunden und Arbeitnehmer

  • Manpower Arbeitsmarktbarometer für das vierte Quartal 2016 Zwölf Prozent der Arbeitgeber planen Neueinstellungen im vierten Quartal

  • Agenda Lohn- und Gehaltsabrechnung erweitert Personaldienstleistungs-Software Agil Zeit

  • Adecco Stellenindex 08/2016: Gesundheitsbranche bleibt ein wichtiger Arbeitgeber

  • Starker Arbeitsmarkt in Deutschland: "Gesamtbeschäftigung steigt - Zeitarbeit bleibt auf Niveau von 2011"

  • Wenn es eine zweite Chance gibt

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

TV BZ ME: Neues "Altes" zur Deckelung des tariflichen Branchenzuschlags

Durch die in der Überlassungsbranche geltenden tariflichen Branchenzuschläge soll das den Zeitarbeitnehmern gewährte Entgelt – in Abhängigkeit zur Einsatzdauer in einem bestimmten Kundenbetrieb – an die Vergütung der dort beschäftigten Stammmitarbeiter herangeführt werden. Die entsprechenden tariflichen Bestimmungen sind insbesondere aufgrund der "Neuartigkeit" dieses Vehikels zur Erreichung eines equal pay streitbefangen. Jüngst hat ein Rechtsstreit zum Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22.05.2012 (nachfolgend: "TV BZ ME") das LAG Baden-Württemberg erreicht (Urt. v. 29.03.2016 – 8 Sa 55/15) – soweit bekannt, die erste in diesem Zusammenhang veröffentlichte Entscheidung aus dem Süden der Republik. 

Zusammenfassung des Urteils

Der Zeitarbeitnehmer macht u.a. die Zahlung von ergänzenden Branchenzuschlägen nach dem TV BZ ME geltend. In dem Arbeitsvertrag wird auf die iGZ/DGB-Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen.

Das ArbG Karlsruhe hat die Klage – soweit die Ansprüche nicht verfallen waren – hinsichtlich des Zahlungsanspruchs unter Verweis auf die wirksame Deckelung der Branchenzuschläge nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME abgewiesen (Urt. v. 21.08.2015 - 10 Ca 116/15). Dabei handle es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßigen gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordere. Sie ermögliche im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlags, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend mache. Zwar habe der Kundenbetrieb die Deckelung nicht ausdrücklich verlangt; aus der Mitteilung von Vergleichslöhnen (Übersichten über Verdienstabrechnungen von mehreren Mitarbeitern der X-GmbH) folge jedoch eine konkludente Berufung auf die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME. Die Angaben zu den Stundenentgelten seien nur dann sinnvoll und erforderlich, wenn die Regelung zur Deckelung Anwendung finden solle. Es sei daher das Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers zu ermitteln. Für die Vergleichbarkeit sei darauf abzustellen, ob sich die Tätigkeiten entsprächen, sich also ähnelten. Das sei der Fall, wenn sie auf einer Hierarchieebene angesiedelt seien und vergleichbare Anforderungen stellten. Der Kläger führe bei der X-GmbH einfache Maschinenbedienungen aus, das entspräche klassischen Produktionshelfertätigkeiten. Nach dem Vortrag der Beklagten erhielten Mitarbeiter mit vergleichbaren Tätigkeiten bei der X-GmbH auf Grundlage der Übersichten der Verdienstabrechnungen ein Entgelt zwischen 9,00 € und 9,50 € brutto/Stunde. Weiter ergebe sich aus der Auskunft des Kundenbetriebes, dass solche Produktionsmitarbeiter höhere Löhne verdienten, die ihre Maschinen selbst einrichteten und dafür eine Schulung erhalten hätten.

Hinsichtlich der Darlegung- und Beweislast schloss sich das ArbG Karlsruhe u.a. einer Entscheidung des LAG Hamm (Urt. v. 23.07.2014 - 17 Sa 1479/13) an, nach der die Grundsätze, die das BAG zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Anspruchs des Zeitarbeitnehmers auf equal pay nach § 10 Abs. 4 AÜG entwickelt habe, spiegelbildlich auf den hier streitgegenständlichen Anspruch zu übertragen seien. Danach trage zunächst der Arbeitgeber für die Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME die Darlegungs- und Beweislast, könne sich hierfür aber auf die Auskunft des Kundenbetriebs berufen. Dem sei die Beklagte nachgekommen. Der Kläger habe darauf nichts erwidert. Nachdem es an einem erheblichen Bestreiten des Klägers hinsichtlich des Vergleichsentgelts fehle, sei von den von der Beklagten angegebenen Beträgen auszugehen. Die Beklagte zahle (im nicht verfallenen Zeitraum) einen Bruttostundenlohn in Höhe von 8,50 € zuzüglich eines (gedeckelten) Branchenzuschlags in Höhe von 1,00 €, insgesamt also 9,50 € brutto/Stunde. Ein weiterer Zuschlag stehe dem Kläger nicht zu.

Die gegen das Urteil von dem Zeitarbeitnehmer gerichtete Berufung blieb vor dem LAG Baden-Württemberg ohne Erfolg. Soweit der Kläger (...)



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