Heft 07/2022

Heft Juli 2022

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 07/22 - Inhalt

  • Abiturienten-Schwemme trifft auf Fachkräftemangel

  • Dr. Alexander Bissels und Dr. Jonas Singraven Umsetzung der sog. Arbeitsbedingungenrichtlinie: Dringender Handlungsbedarf für Personaldienstleister

  • Wie Zeitarbeit einen Beitrag zur Fachkräfteeinwanderung leistet

  • Gemeinsame Erklärung zum Münchener Spitzengespräch der Deutschen Wirtschaft und Arbeitswelt werden sich in den kommenden Jahren tiefgreifend verändern

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer: zweitstärkster Rückgang seit Bestehen

  • Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischindustrie

  • "Sektorale Beschäftigungsverbote politisch antiquiert"

  • Der Wechsel in einen Helferjob kann sich für Fachkräfte in bestimmten Fällen lohnen

  • BAP Job-Navigator 7/2022: >Halbjahresvergleiche< Aktuelle Analyse: Ausgeschriebene Jobangebote haben massiv zugenommen

  • Verleihung der Bürgermedaille der Stadt Nürnberg an Ingrid Hofmann

  • Halbjahresfinanzbericht 2022 der Amadeus FiRe AG

  • Hays-Fachkräfte-Index Q1/2022: Überhitzte Fachkräfte-Nachfrage entspannt sich leicht

  • "Flexible Personaldienstleistungen sind unverzichtbare Erfolgsfaktoren auf dem Arbeitsmarkt"

  • "Arbeitsmarkt bleibt trotz hoher Belastungen stabil"

  • Studie zur Arbeitgeberwahl: Bewerber:innen suchen Jobs verstärkt über Google und auf Social Media

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Dr. Jonas Singraven

Umsetzung der sog. Arbeitsbedingungenrichtlinie: Dringender Handlungsbedarf für Personaldienstleister

Die sog. Arbeitsbedingungenrichtlinie (RiLi (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union vom 20.07.2019; im Folgenden: "Richtlinie" genannt) ist am 31.07.2019 in Kraft getreten. Sie verfolgt das Ziel einer einheitlichen Unterrichtung der Arbeitnehmer über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses innerhalb der EU. Die Unterrichtung soll Transparenz und Vorhersehbarkeit schaffen – insbesondere in atypischen Arbeitsverhältnissen wie in der Gig Economy.

Die Richtlinie sieht vor:

. Unterrichtungspflichten, insbesondere über Arbeitsort, Funktion, Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses oder den zeitlichen Einsatzkorridor und Mindestankündigungsfristen vor Arbeitsaufnahme;

. Mindestanforderungen, etwa hinsichtlich der Höchstdauer einer Probezeit oder dem Ersuchen um einen Übergang zu einer anderen Arbeitsform;

. Durchsetzungsbestimmungen, um die Umsetzung der neuen Anforderungen in der Praxis sicherzustellen.

Die Arbeitsbedingungenrichtlinie gibt den Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung den Aufwand speziell für kleine und mittlere Unternehmen zu berücksichtigen. Eine Unterrichtung kann dabei auch auf elektronischem Weg erfolgen.

Für die Implementierung in das nationale Recht sieht die Richtlinie eine Frist bis zum 01.08.2022 vor. Zwischenzeitlich hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Umsetzung vorgelegt (BR-Drucksache 154/22 v. 08.04.2022); das Gesetzgebungsverfahren ist inzwischen abgeschlossen worden. Das Gesetz wird zum 01.08.2022 in Kraft treten. Auf dieser Grundlage ergeben sich überwiegend Änderungen im Nachweisgesetz (NachwG).

Dort ist bereits festgelegt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die wesentlichen Bedingungen für ein Arbeitsverhältnis schriftlich mitteilen muss. In der Regel erfolgt dies durch den Arbeitsvertrag. Bei bestimmten Angaben – insbesondere zum Arbeitsentgelt, zur Arbeitszeit, zum Urlaub und zur Kündigung – reicht der Hinweis auf Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen; sind bei Urlaub und Kündigung die gesetzlichen Regelungen maßgebend, kann der Arbeitgeber darauf Bezug nehmen.

Bisher wurde das NachwG in der Praxis häufig vernachlässigt. Aufgrund der geplanten Änderungen, die insbesondere neue Sanktionen bei Verstößen gegen die gesetzlichen Pflichten vorsehen, wird sich dies mit hoher Wahrscheinlichkeit ändern. Vorweg gleichwohl folgender Hinweis: für Arbeitgeber relevant ist vor allem, was sich nicht geändert hat. Der Gesetzentwurf sieht für den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen weiterhin ein strenges Schriftformerfordernis vor. Die elektronische Form ist explizit ausgeschlossen, obwohl die Richtlinie dies ausdrücklich zulässt. Eine Begründung für diese Entscheidung liefert der Gesetzgeber erstaunlicherweise nicht.

Neu ist: wer nicht oder nicht richtig unterrichtet, handelt künftig ordnungswidrig; das vorgesehene Bußgeld beträgt bis zu 2.000,00 EUR.

Ferner gilt (wie bislang): ein Arbeitsverhältnis besteht zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Unterrichtungspflichten nachgekommen ist – Arbeitnehmer können bei Verstößen allerdings ihre Arbeitsleistung zurückhalten, der Arbeitgeber schuldet dennoch die vereinbarte Vergütung. Weist der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nicht korrekt nach, kann sich der Arbeitnehmer in einem Prozess – etwa über den Umfang der vereinbarten Arbeitszeit – auf eine Beweiserleichterung bis hin zu einer Beweislastumkehr berufen.

In der Praxis haben diese Rechtsfolgen bisher allerdings keine große Rolle gespielt – auch hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche. Denkbar sind diese etwa, wenn der Arbeitgeber nicht auf anwendbare Tarifverträge hinweist, aus denen sich eine Ausschlussfrist ergibt. Bisher musste der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses über die wesentlichen Vertragsbedingungen unterrichten. Künftig unterscheidet das NachwG nach dem Unterrichtungsgegenstand – für die Praxis bietet es sich in der Regel an, sich an der kürzesten Frist zu orientieren: nämlich spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung.

Ändern sich die wesentlichen Vertragsbedingungen, gilt künftiggrundsätzlich: der Arbeitgeber muss spätestens an dem Tag unterrichten, an dem die Änderungen wirksam werden.

Bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen muss der Arbeitgeber nach Aufforderung durch den Arbeitnehmer spätestens am siebten Tag danach die fehlenden Angabennachholen – die Änderung des NachwG wirkt sich folglich durcheine „Nachunterrichtungspflicht“ auch auf bestehende Arbeitsverhältnisse aus. (...)



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