Heft 06/2018

Heft Juni 2018

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 06/18 - Inhalt

  • Qualifizierungsoffensive

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter Mehrgliedrig oder einheitlich reloaded - das ist hier (erneut) die Frage?!

  • ManpowerGroup stellt spezialisiertes Geschäftsfeld vor

  • Nachhaltigkeit durch Digitalisierung

  • Liquidität durch Factoring

  • Der digitale Gap der Generationen

  • Dr. Robert Bauer Wichtige Änderung zur sachgrundlosen Befristung

  • Hofmann Personal erhält Ludwig Erhard Preis in Gold

  • LÜNENDONK®-LISTE 2018 "Führende Zeitarbeits- und Personaldienstleistungs-Unternehmen in Deutschland" Regulierung dämpft Wachstumschancen für 2018 deutlich

  • Manpower Arbeitsmarktbarometer für das dritte Quartal 2018 Einstellungsbereitschaft bei deutschen Arbeitgebern weiterhin vielversprechend

  • DEKRA Arbeitsmarkt-Report 2018: IT macht das Titelrennen

  • inCare-Gesundheitstag: Schultern zurück, Rücken gerade

  • Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung: Kräftiger Anstieg der Erwerbstätigkeit im ersten Quartal

  • BAP Job-Navigator 06/2018 - Top-Städte und die stärksten Regionen: Hier gibt es die meisten Stellenangebote

  • Die zweite Chance erfolgreich genutzt - Vom Zeitarbeitnehmer zum ausgebildeten Personaldienstleistungskaufmann

  • Beitragssätze dürfen nicht immer weiter steigen

  • Neue Onlineplattform zielt auf die passgenaue Vermittlung wechselwilliger Zeitarbeitsprofis
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Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Kira Falter

Mehrgliedrig oder einheitlich reloaded – das ist hier (erneut) die Frage?!

Erst kürzlich haben wir über eine Entscheidung des LAG Bremen berichtet, das sich mit der rechtlichen "Qualität" der Tarifverträge der Zeitarbeit (konkret: zum Tarifwerk iGZ/DGB) und den AGBrechtlichen Anforderungen an eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf diese befasst hat (Urt. v. 06.12.2017 – 3 Sa 64/17; dazu: Bissels/Falter, AIP 4/2018, 21 ff.). Im Ergebnis hat das Gericht den von dem Zeitarbeitnehmer geltend gemachten equal pay- Anspruch mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem Tarifwerk iGZ/DGB um einen einheitlichen Tarifvertrag handele. Die konkret verwendete Verweisungsklausel sei nicht intransparent. Das LAG Baden-Württemberg hat in Zusammenhang mit einer Klage auf equal pay jüngst eine abweichende Ansicht vertreten (Urt. v. 16.01.2018 - 15 Sa 9/17) und dieser stattgegeben.

I. Entscheidung des LAG Baden- Württemberg

In dem mit dem Zeitarbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde dabei folgende Bezugnahmeklausel vereinbart:

"§ 16 Verweis Tarifvertrag

16.1 Im Übrigen gilt für die Dauer des Arbeitsvertrages der Manteltarifvertrag zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit, Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB. (Stand 30.05.06) www.bzw.de/tarif

Folgende Tarifverträge kommen zur Anwendung (nicht Zutreffendes ist zu streichen).

- BZA-Manteltarifvertrag 

- BZA-Entgeltrahmentarifvertrag 

- BZA-Entgelttarifvertrag West 

- BZA-Entgelttarifvertrag-Ost“

In Zusammenhang mit der (im Ergebnis abgelehnten) Einschlägigkeit von (tariflichen) Ausschlussfristen führt das LAG Baden-Württemberg aus, dass die Verweisung auf das BZA-Tarifwerk wegen einer fehlenden Kollisionsklausel AGB-rechtlich unklar und damit unwirksam sein soll. Das Gericht wörtlich:

"Es handelte sich bei „dem“ BZA-Manteltarifvertrag in Wahrheit um acht einzelne Manteltarifverträge. Auf Gewerkschaftsseite hatten ausweislich des Deckblatts und der Unterschriften am Ende des Tarifvertragstextes acht verschiedene Gewerkschaften den Tarifvertrag mit dem BZA als Vertragspartner auf Arbeitgeberverbandsseite abgeschlossen. Es handelte sich der Sache nach um acht eigenständige Manteltarifverträge, die sich inhaltlich hätten auseinanderentwickeln können.

Eine Kollisionsregel, welcher dieser Tarifverträge bei unterschiedlichen Regelungsinhalten anwendbar sein solle, wäre zwar dann nicht erforderlich gewesen, wenn in § 18.1 ArbV klar nur der Tarifstand des BZA-Manteltarifvertrags am 30.05.2006 gemeint wäre. Denn zu diesem Zeitpunkt waren die Ausschlussfristenklauseln des mehrgliedrigen Manteltarifvertrags in allen darin enthaltenen selbstständigen Manteltarifverträgen identisch.

Die Auslegung von § 16.1 ArbV ergibt indessen nicht mit der nötigen Klarheit, dass auf § 16 BZA-Manteltarifvertrag nur in der am 30.05.2006 geltenden Fassung, also statisch, verwiesen wird. Liest man allein den (...)



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