Heft 07/2015

Heft Juli 2015

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 15/07 - Inhalt

  • Betriebe sollten Flüchtlinge einstellen

  • Dr. Alexander Bissels Aktuelle Rechtsprechung zur Anwendung und Auslegung des TV Leih-/Zeitarbeit

  • Manpower Arbeitsmarktbarometer für das dritte Quartal 2015 Unternehmen planen Einstellungen im dritten Quartal - Ostdeutschland holt auf

  • Statistik für die Zeitarbeitsbranche der Bundesagentur für Arbeit - Zeitarbeit 2014 im Aufwärtstrend

  • Abschied im Jubiläumsjahr

  • Studie: Arbeitskräftemangel in 2030 birgt große Gefahr für Wohlstand und Wachstum

  • Adecco Stellenindex 06/2015: Handwerker und Facharbeiter stehen hoch im Kurs

  • EU-Richtlinie: Arbeitnehmerüberlassungsdauer nicht beschränkt iGZ-Hauptgeschäftsführer Werner Stolz fordert Verzicht auf weitere gesetzliche Regelungen

  • Nachwuchsmangel oder Fehler im System? Wie Betriebe ihr Ausbildungsangebot ankurbeln können

  • DIS AG in Halle lud Schüler und Unternehmen zu Ausbildungsgesprächen ein

  • Sicherheit geht vor Weniger Arbeitsunfälle bei Orizon dank bescheinigtem Arbeitsschutz

  • Warum sich Bewerber für Zeitarbeitsunternehmen interessieren

  • Leiharbeit, Minijob und Co.: Spürbare Folgen für das Privat- und Familienleben

  • BAP-Hauptgeschäftsführer Thomas Hetz zu den neuesten Zeitarbeitszahlen der Bundesagentur für Arbeit: „Die Zeitarbeit stagniert seit einigen Jahren"

  • Azubis mit Wissenslücken – Unternehmen müssen nachschulen

  • Alles auf PREMIUM.

  • Gewinnerin des Landwehr-Ostergewinnspiels steht fest

  • Arbeitsvolumen wieder leicht gestiegen

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Aktuelle Rechtsprechung zur Anwendung und Auslegung des TV Leih-/Zeitarbeit

Bereits im Jahr 2012 wurde für die Metall- und Elektroindustrie zwischen den Arbeitgeberverbänden Metall und der IG Metall der Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit (nachfolgend: TV LeiZ) abgeschlossen, der den Einsatz von Zeitarbeitnehmern in diesem Bereich (erstmals) tarifiert. Vorgesehen ist u.a., dass das Kundenunternehmen nach einer Einsatzdauer von 18 Monaten zu prüfen hat, ob dem Zeitarbeitnehmer ein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten werden kann. Nach 24 Monaten der Überlassung hat der Kunde dem Zeitarbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten. Ein solches kann nach Beratung mit dem Betriebsrat bei akuten Beschäftigungsproblemen entfallen. Bei Unterbrechungen von weniger als drei Monaten werden Einsatzzeiten im selben Betrieb addiert. Beschäftigungszeiten zählen ab dem Inkrafttreten des Tarifvertrages, unabhängig vom tatsächlichen Eintrittstermin des Zeitarbeitnehmers vor Inkrafttreten des Tarifvertrages. 

Nach dem sog. Optionsmodell bestehen die o.g. Prüf- und Übernahmepflichten des Kundenunternehmens nicht, wenn mit dem Betriebsrat eine freiwillige Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Zeitarbeit und die Ausgestaltung der betrieblichen Flexibilität abgeschlossen wurde, in der u.a. die Höchstdauer des Einsatzes und Übernahmebestimmungen festgelegt werden können.

 Inzwischen liegen die ersten gerichtlichen Entscheidungen zu diesem – zumindest aus rechtshistorischer Sicht – neuartigen Tarifwerk vor, die sich im Wesentlichen mit den Übernahmeregelungen des TV LeiZ befassen. "Sperrspitze" in diesem Zusammenhang ist das LAG Baden- Württemberg.


Prüfung der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis


Hinsichtlich des Prüfanspruchs des eingesetzten Zeitarbeitnehmers auf Übernahme nach einer Einsatzdauer von 18 Monaten hat die 3. Kammer des LAG Baden-Württemberg festgestellt, dass Ziff. 4.1, 1. Spiegelstrich TV LeiZ keine materiellen Pflichten des Kundenunternehmens bei der Prüfung begründet, ob die Beschäftigung des Zeitarbeitnehmers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis möglich ist – auch nicht im Sinne einer Ermessensbindung oder -begrenzung (Urt. v. 18.12.2014 - 3 Sa 33/14). 

Das BAG habe zu § 30 Abs. 3 S. 2 TVöD, nach dem der Arbeitgeber vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses zu prüfen habe, ob eine befristete oder unbefristete Weiterbeschäftigung möglich sei, entschieden, dass diese Bestimmung ausschließlich verfahrensrechtliche Bedeutung habe und keine materiellen Pflichten bei der Prüfung begründe, ob die Weiterbeschäftigung eines befristet eingestellten Arbeitnehmers möglich sei (vgl. BAG v. 15.05.2012 - 7 AZR 754/10). Die dort vom BAG für maßgeblich erachteten Gesichtspunkte seien auf den TV LeiZ übertragbar. Ausdrückliche materielle Vorgaben seien in Ziff. 4.1, 1. Spiegelstrich TV LeiZ nicht enthalten. Mit der erfolgten Festlegung des Zeitpunkts der Prüfung, die den Schwerpunkt der Regelung bilde, solle sichergestellt werden, dass eine eventuelle Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem Arbeitsverhältnis zum Kunden rechtzeitig erkannt und ggf. umgesetzt werde. Materielle Vorgaben für diese Prüfung seien somit auch nicht erforderlich. Ziff. 4.1, 1. Spiegelstrich TV LeiZ regele damit zwar eine Prüfpflicht, stelle jedoch keine (weiteren) materiellen Voraussetzungen für das Prüfprogramm auf, auch nicht im Sinne einer Ermessenbindung oder -begrenzung. Eine Dokumentation der Prüfung oder deren Ergebnisse sei ebenfalls nicht erforderlich. 

Da die Prüfpflicht der rechtzeitigen Vorbereitung eines eventuell zu unterbreitenden Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages diene, dürfte diese jedenfalls mit Ablauf des Überlassungszeitraums von 24 Monaten (Ziff. 4.1, 2. Spiegelstrich, S. 1 TV LeiZ) entfallen, da der Kunde entweder einen Arbeitsvertrag anbieten müsse oder ein solches Angebot nach Ziff. 4.1, 2. Spiegelstrich, S. 2 TV LeiZ unterlassen könne.



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