Heft 10/2020

Heft Oktober 2020

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 10/20 - Inhalt

  • „Lockdown light" als Corona-Maßnahme

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter BVerfG: Verbot des Einsatzes von Zeitarbeitnehmern während eines Arbeitskampfes ist verfassungskonform!

  • BAP Job-Navigator 10/2020: "Top 10 Berufsgruppen" Steigerung der Nachfrage im Bereich Gesundheit, Medizin und Soziales

  • Integration: Mehr Geflüchtete in Ausbildung und Beschäftigung

  • Zeitarbeit: Nachfragestruktur ändert sich durch Corona und strukturellen Fachkräftemangel

  • In den ostdeutschen Flächenländern könnte die Zahl der Arbeitslosen 2021 niedriger liegen als vor Corona

  • Sachverständigenanhörung zum geplanten Zeitarbeitsverbot in der Fleischindustrie

  • Orizon stellt sich mit neuem Führungsteam aus den eigenen Reihen neu auf

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer springt über die Schwelle von 100 Punkten

  • Corona-Report: Fünf Mythen über Job und Arbeitswelt

  • 150 Teilnehmer beim Zeitarbeitskongress "PERSONAL.PRAXIS.SÜD.DIGITAL." Branche hofft auf bessere Zeiten

  • Corona als Chance für Nachhaltigkeit

  • "Barometer Personalvermittlung 2020": Fachkräfte im Bereich IT und Telekommunkation setzen besonders stark auf Personalvermittler

  • Destatis: 44,3 % der Beschäftigten 2019 seit zehn Jahren beim aktuellen Arbeitgeber

  • 30 Jahre Deutsche Einheit:Arbeitsmarkt in Ost und West auf Annäherungskurs

  • Hays-Studie: Wissensarbeit im digitalen Wandel Digitalisierung steigert Leistungsdruck und Arbeitsbelastung

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Kira Falter

BVerfG: Verbot des Einsatzes von Zeitarbeitnehmern während eines Arbeitskampfes ist verfassungskonform!

Bereits seit dem Jahr 1972 ist in § 11 Abs. 5 AÜG geregelt, dass ein Zeitarbeitnehmer bei einem Arbeitskampf im Betrieb des Kunden nicht "gezwungen" werden kann, dort tätig zu werden. Er konnte sich insoweit auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen. Im Rahmen der AÜG-Reform 2017 hat der Gesetzgeber diese Regelung verschärft: selbige enthält – neben dem bereits angesprochenen Leistungsverweigerungsrecht – nunmehr das (insoweit verschärfende) Verbot, Zeitarbeitnehmer auf bestreikten Arbeitsplätzen einzusetzen, wenn der Kundenbetrieb unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen ist. Gesetzlich untersagt ist folglich die Überlassung von Zeitarbeitnehmern als Streikbrecher – und zwar unabhängig davon, ob diese zu Beginn des Arbeitskampfes bei dem Kunden schon im Einsatz waren. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann für den Kunden (nicht hingegen für den Personaldienstleister) mit einem Bußgeld von bis zu 500.000,00 EUR geahndet und damit sehr teuer werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 8a, Abs. 2 AÜG). Das Leistungsverweigerungsrecht des Zeitarbeitnehmers kann auch nach der aktuellen Rechtslage – zusätzlich zum Einsatzverbot – ausgeübt werden, wenn der Zeitarbeitnehmer während eines Arbeitskampfes legalerweise in einem Kundenbetrieb eingesetzt werden kann, z.B. wenn dieser in einen Betriebsteil überlassen wird, der nicht bestreikt wird, oder keine Tätigkeiten übernimmt, die bisher von Stammbeschäftigten erledigt wurden, die sich nunmehr in einem Arbeitskampf befinden. Die Verschärfung der gesetzlichen Bestimmung in Zusammenhang mit dem Einsatz von Zeitarbeitnehmern während eines Arbeitskampfes begründet der Gesetzgeber damit, dass in den letzten Jahren zunehmend häufiger Zeitarbeitskräfte als Streikbrecher eingesetzt worden seien bzw. sein sollen. Trotz des bereits bestehenden Leistungsverweigerungsrechtes sei in diversen Arbeitskämpfen der letzten Jahre, u.a. in den Bereichen Einzelhandel, Gesundheitswesen, Postdienste, Telekommunikation und Metall, Arbeitnehmerüberlassung zur Einflussnahme auf Streiks eingesetzt worden. Zeitarbeitnehmer seien dabei z.T. massiv unter Druck gesetzt werden, als Streikbrecher tätig zu werden (vgl. BTDrucksache 18/9232, S 27 f). Diesen "Missstand" beabsichtigte der Gesetzgeber, durch die Anreicherung von § 11 Abs. 5 AÜG durch ein entsprechendes Einsatzverbot, das ab dem 01.04.2017 von dem bereits bestehenden Leistungsverweigerungsrecht flankiert wird, zu beseitigen.

In der Literatur regte sich schnell wissenschaftlicher Widerstand gegen die Neuregelung, die überwiegend als verfassungswidrig oder zumindest als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen worden ist (vgl. HWK/Höpfner, § 11 AÜG Rn. 31; Schüren/Hamann, AÜG, § 11 Rn. 172 ff.; Urban-Crell/Germakowski/ Bissels/Hurst/Germakowski/ Hurst, AÜG, § 11 Rn. 56; Henssler, RdA 2016, 24; Lembke, NZA 2017, 11; Thüsing, DB 2016, 2664; a.A.  (...)



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