Heft 02/2020

Heft Februar 2020

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 02/20 - Inhalt

  • Fachkräfteeinwanderungsgesetz

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter AÜG-Reform 2017: Personenbezogene Bestimmung der Überlassungshöchstdauer

  • Umfrage: Die Bedeutung von Gehaltssteigerungen als Karriereziel nimmt für deutsche Beschäftigte weiter ab

  • 14. Auflage des ES-Unternehmerforum für Personaldienstleister Branchenexperten informieren zu Trends in der Zeitarbeit

  • Page Personnel Zeitarbeitsstudie - Deutschlands Blick auf Zeitarbeit: So stark driften die Meinungen auseinander

  • Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) Die Hälfte der Geflüchteten sind fünf Jahre nach ihrer Ankunft erwerbstätig

  • Dr. Robert Bauer Neue Risikoquelle in Arbeitsverträgen

  • Flexible Erwerbsformen: Betriebe stellen mehr unbefristete Arbeitnehmer ein

  • iGZ-Forum Marketing & Recruiting Ein "Rundum-Sorglospaket" für modernes Recruiting

  • Auszeichnung für Nachhaltigkeitskonzept: Randstad als nachhaltiger Personaldienstleister prämiert

  • Standort Sangerhausen der Meyer Fachkräfte GmbH ab sofort unter der Flagge der GeAT -Gesellschaft für Arbeitnehmerüberlassung Thüringen AG

  • Mitarbeiterbindung beibt das TOP-HR-Thema für Unternehmen

  • Senat beschließt Bundesratsinitiative zur Eindämmung von Leiharbeit in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Kira Falter

AÜG-Reform 2017: Personenbezogene Bestimmung der Überlassungshöchstdauer

Durch die AÜG-Reform 2017 wurde mit Wirkung zum 01.04.2017 eine tarifdisponible Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten in das Gesetz aufgenommen (§ 1 Abs. 1 S. 4, Abs. 1b AÜG). Dabei hat der Gesetzgeber jedoch nicht geregelt, ob diese arbeitnehmer- oder arbeitsplatzbezogen zu bestimmen ist. Das LAG Köln hat sich vertieft mit dieser Frage auseinandergesetzt und ist – mit der ganz herrschenden Ansicht in der Literatur – von einem arbeitnehmerbezogenen Ansatz ausgegangen (Beschl. v. 06.09.2019 – 9 TaBV 23/19).

I. Zusammenfassung der Entscheidung

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur vorübergehenden Einstellung von Zeitarbeitnehmern. 

Der Betriebsrat verweigerte diese mit der Begründung, dass bereits seit längerem Zeitarbeitnehmer in dem betreffenden Bereich eingesetzt würden. Daher sei die Einrichtung eines regulären Arbeitsplatzes dringend erforderlich und der temporären Arbeitnehmerüberlassung vorzuziehen. Daraufhin informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die vorläufige Einstellung des Herrn X; der Betriebsrat bestritt sodann die Dringlichkeit der beabsichtigten Maßnahme.

Erstinstanzlich begehrte die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung des Herrn X und die Feststellung, dass die vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen ist. Das ArbG Aachen gab dem Antrag statt (Beschl. v. 26.02.2019 – 4 BV 39/18). Der Widerantrag des Betriebsrates, der sinngemäß zum Ziel hatte, festzustellen, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, bei seiner fehlenden Zustimmung den bestehenden Beschäftigungsbedarf durch die Einstellung von Zeitarbeitnehmern zu decken, sofern es sich um Daueraufgaben und nicht um Auftragsspitzen handelt, wies das ArbG Aachen zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrates hatte vor dem LAG Köln keinen Erfolg. 

Der Antrag ist unbegründet. Der Betriebsrat sei nicht – so das LAG Köln – gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG berechtigt, bei der Einstellung von Zeitarbeitnehmern seine Zustimmung zu verweigern, wenn die Einstellung zur Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes über 18 Monate hinaus erfolgte und schon andere Einsätze von Zeitarbeitnehmern auf diesem Arbeitsplatz vorausgegangen seien.

Nach § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG sei die Überlassungshöchstdauer arbeitnehmerbezogen ausgestaltet. Es handele sich um eine individuelle Einsatzlimitierung. Durch die zum 01.04.2017 erfolgte Neuregelung sollten Zeitarbeitnehmer geschützt werden, indem sie nur für einen klar begrenzten Zeitraum eingesetzt werden könnten. So solle einer dauerhaften Substitution von Stammbeschäftigten entgegengewirkt werden (vgl. BT-Drucks. 18/9232, S. 20). Die von § 14 Abs. 2 TzBfG abweichende zeitliche Grenze von 18 Monaten sei das Ergebnis eines Kompromisses zwischen CDU/CSU und SPD. Ausgestaltet sei diese als zweifaches Verbot: der Personaldienstleister dürfe den Zeitarbeitnehmer nicht länger als 18 Monate demselben Kunden überlassen (Überlassungshöchstdauer), der Kunde dürfe diesen nicht länger als 18 Monate tätig werden lassen (Einsatzhöchstdauer). Anknüpfungspunkt für eine zeitliche Begrenzung der Überlassung von Zeitarbeitnehmern sei dabei nicht der Beschäftigungsbedarf bei dem Kunden, sondern allein die Person des betreffenden Zeitarbeitnehmers. Die dauerhafte Besetzung eines (...)



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