Heft 09/2019

Heft September 2019

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 09/19 - Inhalt

  • Zeitarbeit in der Pflege verhindern

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter Neues zur (Schein-)Selbständigkeit von Pflegekräften und Honorarärzten - eine Chance für die Zeitarbeit?!

  • Kurzarbeitergeld für Zeitarbeitsbranche gefordert

  • Rechtsanwalt Prof. Dr. Hansjuergen Tuengerthal und Rechtsanwalt Dr. Timo Trasch Bedenken gegenüber dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV - Zur Befangenheit der Deutschen Rentenversicherung Bund

  • Digitale Suche, analoges Kennenlernen – Job-Bewerber*innen schätzen das persönliche Vorstellungsgespräch

  • Achtes Potsdamer Rechtsforum eröffnet "Andersbehandlung von Zeitarbeit vollkommen inakzeptabel"

  • Vier von zehn Neueinstellungen sind befristet

  • Zeitarbeitsbranche schrumpft – und hofft auf die positiven Effekte der Digitalisierung

  • Manpower Arbeitsmarktbarometer für das vierte Quartal 2019 Deutsche Firmen bei Einstellungen weiter verhalten

  • IAB-Prognose für 2019 und 2020: Arbeitsmarktaufschwung vorerst ausgebremst

  • Deloitte Studie: Alternative Arbeitsformen etablieren sich in österreichischen Unternehmen

  • Arbeitsmarkt-Studie: 60 Prozent der Unternehmen spüren Produktivitätsverlust durch unbesetzte Stellen

  • Angst vor Jobverlust steigt auf Vier-Jahres-Hoch

  • Befristete Beschäftigung 2018: Laufzeit bei 56 % der Zeitverträge unter einem Jahr

  • CleverMatch: Unternehmen können globales Recruitingportal jetzt ohne Registrierung kennenlernen

  • Aktuelles Städteranking: Die Top 10 der mittleren Großstädte mit den meisten Jobs und wer gesucht wird.
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Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Kira Falter

Neues zur (Schein-)Selbständigkeit von Pflegekräften und Honorarärzten – eine Chance für die Zeitarbeit?!

Schon lange wurde in der juristischen Fachliteratur kontrovers diskutiert und vor den Sozialgerichten gestritten, ob in stationären Pflegeeinrichtungen eingesetzte Pflegekräfte sowie sog. Honorarärzte im Krankenhaus tatsächlich selbständig tätig werden können oder ob es sich bei diesen Beschäftigungsformen nicht um eine Scheinselbständigkeit handelt (dazu zuletzt: LSG Berlin-Brandenburg v. 30.01.2019 - L 9 KR 163/16; LSG Nordrhein- Westfalen v. 16.05.2018 - L 8 R 233/15). Mit beiden Konstellationen hat sich inzwischen das BSG in Kassel befassen müssen und sowohl bzgl. der Pflegekräfte als auch der Honorarärzte festgestellt, dass diese regelmäßig sozialversicherungspflichtig seien. 

I. Die Entscheidungen des BSG

In den vom BSG dazu herausgegebenen Pressemitteilungen vom 04.06.2019 (Az. B 12 R 11/18 R zu Honorarärzten) und vom 07.06.2019 (Az. B 12 R 6/18 R zu Pflegekräften) zu entsprechenden "Leitfällen" heißt es wörtlich wie folgt:

"Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden.

Bei einer Tätigkeit als Arzt ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst "höherer Art" ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. So sind Anästhesisten - wie die Ärztin im Leitfall - bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setzt regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen. Im Leitfall war die Ärztin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig. Hinzu kommt, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzen. So war die Ärztin hier nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig eingegliedert in den Betriebsablauf. Unternehmerische Entscheidungsspielräume sind bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht gegeben. Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend.

Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen hat keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungsund Beitragspflicht können nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen "entlastete" und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.“


Zu Pflegekräften verhält sich das BSG in der Pressemitteilung vom 07.06.2019 (Az. B 12 R 6/18 R) wie folgt: (...)



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