Dr.
Alexander Bissels und Kira Falter
Neues
zur (Schein-)Selbständigkeit von Pflegekräften und
Honorarärzten – eine Chance für die Zeitarbeit?!
Schon
lange wurde in der juristischen Fachliteratur kontrovers
diskutiert und vor den Sozialgerichten gestritten, ob in
stationären Pflegeeinrichtungen eingesetzte Pflegekräfte sowie
sog. Honorarärzte im Krankenhaus tatsächlich selbständig tätig
werden können oder ob es sich bei diesen Beschäftigungsformen
nicht um eine Scheinselbständigkeit handelt (dazu zuletzt: LSG
Berlin-Brandenburg v. 30.01.2019 - L 9 KR 163/16; LSG Nordrhein-
Westfalen v. 16.05.2018 - L 8 R 233/15). Mit beiden
Konstellationen hat sich inzwischen das BSG in Kassel befassen
müssen und sowohl bzgl. der Pflegekräfte als auch der
Honorarärzte festgestellt, dass diese regelmäßig
sozialversicherungspflichtig seien.
I. Die Entscheidungen des BSG
In den vom BSG dazu herausgegebenen Pressemitteilungen vom
04.06.2019 (Az. B 12 R 11/18 R zu Honorarärzten) und vom
07.06.2019 (Az. B 12 R 6/18 R zu Pflegekräften) zu entsprechenden
"Leitfällen" heißt es wörtlich wie folgt:
"Ärzte,
die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in
dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige
anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses
der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des
Bundessozialgerichts heute entschieden.
Bei einer Tätigkeit als Arzt ist eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein
wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als
Dienst "höherer Art" ausgeschlossen. Entscheidend ist,
ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine
Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres ist bei Ärzten
in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher
Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen
eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. So sind Anästhesisten
- wie die Ärztin im Leitfall - bei einer Operation in der Regel
Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines
Verantwortlichen zusammenarbeiten muss. Auch die Tätigkeit als
Stationsarzt setzt regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen
in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen. Im Leitfall
war die Ärztin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und
überwiegend im OP tätig. Hinzu kommt, dass Honorarärzte ganz
überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses
bei ihrer Tätigkeit nutzen. So war die Ärztin hier nicht anders
als beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig eingegliedert
in den Betriebsablauf. Unternehmerische Entscheidungsspielräume
sind bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus
regelmäßig nicht gegeben. Die Honorarhöhe ist nur eines von
vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und
vorliegend nicht ausschlaggebend.
Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen hat keinen
Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von
Versicherungspflicht. Sozialrechtliche Regelungen zur
Versicherungsund Beitragspflicht können nicht außer Kraft
gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs
durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen
"entlastete" und deshalb höhere Entlohnung zu
ermöglichen.“
Zu Pflegekräften verhält sich das BSG in der Pressemitteilung
vom 07.06.2019 (Az. B 12 R 6/18 R) wie folgt: (...)
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