Heft 08/2017

Heft August 2017

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 08/17 - Inhalt

  • Wahlkampfthema Vollbeschäftigung

  • Dr. Alexander Bissels Das BAG zum fachlichen Geltungsbereich des TV BZ ME a.F. ("Pony-Pack")

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer: Arbeitslosigkeit sinkt verhaltener

  • Learnability ist die neue Währung der Arbeitswelt 4.0

  • Zeitarbeit ein Normalarbeitsverhältnis

  • Adecco Umfrage: Passende Freiberufler dringend gesucht

  • Johannes Vogel macht den „Praxistest Zeitarbeit" bei adevis – Der Generalsekretär der FDP in Nordrhein-Westfalen sieht neue Reglementierungen in der Zeitarbeit kritisch

  • Gesundheit durch Vorbeugung fördern

  • Digitales Selbstvertrauen – Arbeitnehmer blicken positiv auf technologische Entwicklungen in der Arbeitswelt

  • Dr. Frank Hennecke, Ltd. Ministerialrat a. D. Was bescheinigt die E 101-Bescheinigung?

  • LÜNENDONK®-LISTE 2017 "Führende Zeitarbeits- und Personaldienstleistungs-Unternehmen in Deutschland" Digitalisierung: Rekrutierung als wichtigstes Investitionsthema

  • Thomas Hetz zu Äußerungen des stellvertretenden Vorsitzenden der Linksfraktion Klaus Ernst zur Zeitarbeit

  • HR braucht Technik

  • LANDWEHR Anwender-Wochen als innovatives Branchenevent der Personaldienstleistung

  • Bundesarbeitsgericht: Überwachung mittels Keylogger - Verwertungsverbot

  • Hays-Fachkräfte-Index Quartal 2/2017 – Nachfrage nach Fachkräften im 2. Quartal nur noch leicht gestiegen

  • Konstruktiver Umgang mit Veränderungsprozessen Die Wahrheit ist mehr als genug
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Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Das BAG zum fachlichen Geltungsbereich des TV BZ ME a.F. ("Pony-Pack")

Am 22.02.2017 hat sich das BAG zum ersten Mal mit dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22.05.2012 (nachfolgend kurz: "TV BZ ME") befassen müssen (dazu bereits: Bissels, BD 7/2017, 4 ff). Durch diesen wird die dem Zeitarbeitnehmer gewährte Vergütung – in Abhängigkeit zur Einsatzdauer – an das Entgelt eines im Kundenbetrieb beschäftigten, vergleichbaren Mitarbeiters angepasst (eine Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung bei: Bissels/ Mehnert, DB 2014, 2407 ff.).

In Streit stand und steht nach wie vor die Bestimmung des fachlichen Geltungsbereichs des TV BZ ME insbesondere bei Dienstleistungen in der Automobil(zuliefer) industrie. In der Praxis stellt sich in diesem Zusammenhang regelmäßig die Frage, ob Branchenzuschläge nach Maßgabe des TV BZ ME von dem Zeitarbeitsunternehmen zu zahlen sind, wenn dessen Mitarbeiter an einen Kunden überlassen werden, der für einen Automobilhersteller/-zulieferer auf dessen Gelände mit einem eigenen "Betrieb" mit an sich branchenfremden Tätigkeiten, z.B. im Bereich der Logistik, tätig wird (vgl. BAG v. 22.02.2017 - 5 AZR 453/15 zu einem Logistikzentrum; dazu: Bissels, jurisPRArbR 27/2017 Anm. 4; BAG v. 22.02.2017 - 5 AZR 252/16 zur Sequenzierung von Bauteilen für Kfz).

I. Entscheidung des BAG


In dem vorliegenden Fall lag die Besonderheit darin, dass der von dem Automobilhersteller eingebundene Dienstleister mit Tätigkeiten befasst war, die unmittelbar auf die Fertigung des Kfz gerichtet waren (Montage und Komplettierung der Motor- Getriebe-Einheit). Der 5. Senat sah insoweit den fachlichen Geltungsbereich des TV BZ ME als eröffnet an (Urt. v. 22.02.0217 - 5 AZR 552/14; vgl. auch die Parallelentscheidungen des BAG v. 22.02.2017 - 5 AZR 553/14, 5 AZR 554/14, 5 AZR 555/14). 

Dem Urteil lag im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der klagende Zeitarbeitnehmer (Mitglied der IG Metall) ist von dem beklagten Personaldienstleister (Mitglied im iGZ) seit Oktober 2012 an die L-GmbH zur Arbeitsleistung überlassen worden. Diese unterhält im Industriepark der F-Werke einen Betrieb. Dort montiert und komplettiert die L-GmbH für die F-GmbH nach deren Vorgaben Motoren mit Getrieben, Federbeinen, Kompressoren, Lichtmaschinen, Kabelbaum, Schläuchen, Motorprägung sowie Vorderachsen. Dabei werden Steck-, Füge-, Füll-, Schraub- und Scanoperationen nach einem festgelegten Ablaufplan ausgeführt. Ergebnis der von der L-GmbH vorgenommenen Arbeiten ist die komplette Motor-Getriebe-Einheit eines Kfz (sog. „Pony-Pack“), die über eine Förderbrücke „just-in-sequence“ in eine benachbarte Halle der FGmbH, einem Automobilhersteller, transportiert wird. Dort findet der Zusammenbau der Motor-Getriebe- Einheit mit der Karosserie statt (sog. Hochzeit). Die von der L-GmbH bei der Montage und Komplettierung verwendeten Komponenten werden von der F-GmbH bereitgestellt, die diese entweder selbst produziert oder von Zulieferern bezieht.

Der Kläger meint, dass es sich bei dem Betrieb der L-GmbH um einen solchen der Automobilindustrie i.S.d. § 1 Nr. 2 TV BZ ME handele, so dass für dessen Einsatz dort Branchenzuschläge zu zahlen seien. Diese könnten nicht auf die Autohersteller reduziert werden. Bei den heutigen Produktionsmechanismen seien zumindest die Montage und die Komplettierung zugelieferter Teile integraler Bestandteil der Automobilfertigung. Die Beklagte meint, bei dem Betrieb der L-GmbH handele es sich um einen Dienstleistungsbetrieb, der nicht vom TV BZ ME erfasst sei.

Das BAG hat die Berufung der Beklagten gegen die klagestattgebende Entscheidung des LAG Köln zurückgewiesen. Der fachliche Geltungsbereich des aufgrund der beidseitigen Tarifbindung der Parteien anwendbaren TV BZ ME sei eröffnet. Nach § 1 Nr. 2 S. 1 TV BZ ME gelte dieser fachlich u.a. für tarifgebundene Mitgliedsunternehmen des iGZ, die – wie die Beklagte – im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem (...)



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