Heft 04/2012

Heft April 2012

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 04/12 - Inhalt

  • Anerkennung

  • IG Metall stellt "Schwarzbuch Leiharbeit" vor

  • BAP zur IG Metall: Zeitarbeit sichert Stammbeschäftigung

  • GMW Personaldienstleistungen jetzt auch in Landau

  • Dr. Alexander Bissels Keine Tariffähigkeit der CGZP in der Vergangenheit - Vertrauensschutz nach wie vor offen!

  • Karrieresprung durch Fachweiterbildung in Medizin und Pflege

  • Berlin – Ausgezeichneter Partner im Bereich Kundenorientierung

  • Trenkwalder von den Leitbetrieben Austria zertifiziert

  • Das Wohlbefinden am Arbeitsplatz sinkt bei den Beschäftigten

  • Bertelsmann Stiftung: Zeitarbeitnehmer tragen die Last der Flexibilität

  • BAP zur Bertelsmann-Studie "Herausforderung Zeitarbeit": "Keine Evidenz für unterschiedliche Entlohnung"

  • iGZ-Hauptgeschäftsführer Werner Stolz: Lohndifferenzen kompensieren – Zeitarbeit sichert Stamm-Jobs

  • Wie die interne Personalauswahl von einer externen Unterstützung profitiert Konzentration aufs Kerngeschäft

  • Adecco Stellenindex Deutschland Angebote der Beratungsunternehmen und Finanzdienstleister

  • ZES und AGIL – für REAL Dienstleistungs GmbH eine gute Kombination

  • Manpower Arbeitsmarktbarometer für das 2. Quartal 2012 zeigt große Unterschiede zwischen München und dem Ruhrgebiet Einstellungspläne deutscher Arbeitgeber verhalten optimistisch

  • Alternativen gesucht – „Die reguläre Festanstellung ist ein Auslaufmodell“

  • Equal Pay eine große Herausforderung für die Zeitarbeit und ihre Dienstleister - Darstellung der Equal Pay Lösung in TIME-JOB®

  • Branche leistet großen Integrationsbeitrag für Arbeitsmarkt

  • iGZ-Bundeskongress in Potsdam

  • Österreichs Personaldienstleister prognostizieren wirtschaftliche Schäden in Millionenhöhe

  • Zeitarbeit auf Schwizerdütsch: Internationaler Austausch mit den Kollegen von swissstaffing

  • Offen für alle Zeitarbeitsunternehmen in Deutschland Technicum und Industriegewerkschaft BCE gründen Verein Weiterbildungsfonds Zeitarbeit

  • Fünf Jahre mika Personaldienstleistungen in Hamburg

  • Wann, was, wo gebaut wird

  • Deutsche Wirtschaft steht vor kräftigem Aufschwung

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Keine Tariffähigkeit der CGZP in der Vergangenheit – Vertrauens-schutz nach wie vor offen!

Bekanntermaßen hat das BAG mit Beschluss vom 14.12.2010 festgestellt, dass die CGZP gegenwartsbezogen nicht tariffähig ist. In weiteren Verfahren soll nun geklärt werden, ob dies auch für die Vergangenheit gilt: das LAG Berlin-Brandenburg hat bereits im Januar 2012 in einer Pressemitteilung bestätigt, dass die CGZP mangels Tariffähigkeit am 29.11.2004, 19.06.2006 und 09.07.2008 keine Tarifverträge abschließen konnte (Beschl. v. 09.01.2012 – 24 TaBV 1285/11 u.a.). Nunmehr liegen auch die vollständig abgesetzten Gründe vor, die im Folgenden näher analysiert werden sollen.

Im Ergebnis sind die Ausführungen des Gerichts zur (fehlenden) Eigenschaft der CGZP als tarifliche Spitzenorganisation wenig überraschend, dennoch enthält der Beschluss einige interessante Facetten, die für die Praxis von Bedeutung sein können:

Prozessualer Kniff?!

Aus prozessualer Sicht ist bereits interessant, dass sich der ursprüngliche Antragssteller im Laufe des Aussetzungsrechtsstreit über seine an sich streitigen equal pay-Ansprüche verglichen hat; dessen Antragsbefugnis ist folglich entfallen und sein Antrag wurde vom LAG Berlin-Brandenburg demgemäß bereits als unzulässig qualifiziert. Was macht man nun, wenn einem der eigentlich betroffene Arbeitnehmer, der das gegenständliche Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG initiiert hat, „von der Fahne geht“? Letztlich hat die 24. Kammer zahlreiche weitere Arbeitnehmer als Antragssteller in das Verfahren als „notwendige Streitgenossen“ gem. §§ 59 ff. ZPO eingebunden, nachdem diese ihre Anträge in den zunächst separat geführten „eigenen“ Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG zur Beseitigung der doppelten Rechtshängigkeit zurückgenommen hatten.

Über einen identischen Antrag könne – so das LAG Berlin-Brandenburg – nur eine einheitliche Sachentscheidung ergehen. Die Kammer sieht die Beteiligung der entsprechenden Antragssteller in dem vorliegenden Verfahren als sachdienlich und prozessökonomisch an. Hätten diese sich darauf verweisen lassen müssen, ihre jeweils gesondert eingeleiteten Beschlussverfahren zu Ende zu führen, hätte sämtlichen, dem zuerst eingeleiteten Verfahren nachfolgende Beschlussverfahren zunächst das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegengestanden. Erledige sich das zuerst betriebene Beschlussverfahren, z.B. durch einen Vergleich im Ausgangsrechtsstreit, hätte erneut ein Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG eingeleitet werden müssen, um die Frage der Tariffähigkeit der CGZP zu klären. Ausdrücklich formuliert dabei das LAG Berlin-Brandenburg, dass es die Arbeitgeber der jeweiligen Ausgangsrechtsstreitigen auf diese Weise in der Hand hätten, durch günstige Vergleichsangebote an den jeweils antragsstellenden Arbeitnehmer eine Sachentscheidung über die Tariffähigkeit der CGZP zu verhindern oder wenigstens auf Jahre hinaus zu verzögern. Dies entspreche nicht dem Zweck des § 97 Abs. 5 ArbGG.

Letztlich signalisiert das LAG Berlin-Brandenburg damit, dass es durch die prozessuale Einbeziehung von weiteren Antragsstellern in der Beschwerdeinstanz verhindern wollte, dass nach dem Vergleich, der mit dem verfahrensführenden Arbeitnehmer geschlossen wurde, ein neues Aussetzungsverfahren mit anderen Beteiligten vor dem ArbG Berlin hätte initiiert oder fortgeführt werden müssen. Im Ergebnis dürfte die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (auch) davon getrieben gewesen sein, kurzfristig eine zweitinstanzliche vergangenheitsbezogene Sachentscheidung zur Tariffähigkeit der CGZP herbeizuführen – ohne einen erneuten „Umweg“ über das ArbG Berlin nehmen zu müssen.

Keine Vertretung durch CGZP

Spannend sind zudem die Ausführungen der 24. Kammer zu der Frage, ob die CGZP als Stellvertreterin der Mitglieder gehandelt hat (§ 2 Abs. 2 TVG) mit der Folge, dass nicht die Tarifgemeinschaft, sondern der jeweils vertretene Verband Tarifvertragspartei geworden wäre; auf die Tarifunfähigkeit der CGZP würde es bei einer entsprechenden Interpretation nicht mehr ankommen. Diese Argumentation wird z.T. (...)



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