Heft 04/2017

Heft April 2017

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 04/17 - Inhalt

  • Ausnahme vom neuen Gesetz

  • Dr. Alexander Bissels Erste Entscheidungen des BAG zu tariflichen Branchenzuschlägen

  • Für eine „Frohe Zukunft" – Spende statt Geburtstagsgeschenke

  • Umfrage: Personaldienstleister müssen sich auf dramatische Rückgänge bei der Zeitarbeit einstellen Nur Studenten und Werkvertragsnehmer profitieren von der Novelle des AÜG

  • Dr. Robert Bauer Die neue Geschäftsanweisung der Agentur für Arbeit

  • LANDWEHR und IQ Intelligentes Ingenieur Management arbeiten seit 20 Jahren erfolgreich zusammen

  • Mit Blended-Learning zur Externenprüfung zum Maschinen- und Anlagenführer START sorgt für Fachkräftesicherung

  • Bundesarbeitsgericht Abgekürzte Kündigungsfrist in der Probezeit nur bei eindeutiger Vertragsgestaltung

  • Die Zeitarbeitsbranche trifft sich zum elften ES-Unternehmerforum

  • Detlef Scheele ist neuer Vorstandsvorsitzender der Bundesagentur für Arbeit - Valerie Holsboer wird neues Vorstandsmitglied

  • AGIL Software GmbH feiert 20-jähriges Jubiläum

  • iGZ-Bundeskongress in Bonn

  • Baumann neuer iGZ-Bundesvorsitzender

  • Zukunft hoch vier – Zeitarbeit hilft!

  • Studie zeigt: Zeitarbeitnehmer sind fast so zufrieden wie Festangestellte - Wenn nur das Image nicht wäre
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Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Erste Entscheidungen des BAG zu tariflichen Branchenzuschlägen

Am 22.02.2017 musste sich das BAG erstmals mit der Auslegung der Branchenzuschlagstarifverträge der Zeitarbeit (konkret: TV BZ ME) befassen. Im Wesentlichen ging es in den in Erfurt anhängigen Verfahren um den Einsatz von Zeitarbeitnehmern, die an Industriedienstleister überlassen wurden, die ihrerseits wiederum für Automobilhersteller im Rahmen von Werkverträgen tätig waren. Branchenzuschläge wurden den überlassenen Zeitarbeitnehmern mit der Begründung nicht gewährt, dass diese bei einem Industriedienstleister in einem (branchenzuschlagsfreien) Dienstleistungsbetrieb und gerade nicht in einem (branchenzuschlagspflichtigen) Betrieb der M+E-Industrie eingesetzt werden. Diese Ansicht haben das Thür. LAG, das LAG Rheinland-Pfalz und auch das Hess. LAG bestätigt; das LAG Köln hat diese Frage – jedoch bei einem etwas abweichend gelagerten Sachverhalt – hingegen bejaht.

Im Einzelnen hat das BAG am 22.02.2017 über folgende Verfahren entschieden:

• Thür. LAG v. 22.04.2015 - 4 Sa 87/14: Az. 5 AZR 453/15
• Hess. LAG v. 19.01.2016 - 15 Sa 46/15: Az. 5 AZR 252/16
• Hess. LAG v. 19.01.2016 - 15 Sa 47/15: Az. 5 AZR 252/16
• LAG Köln v. 16.07.2014 - 4 Sa 145/14: Az. 5 AZR 552/14
• LAG Köln v. 16.07.2014 - 4 Sa 155/14: Az. 5 AZR 553/14
• LAG Köln v. 16.07.2014 - 4 Sa 151/14: Az. 5 AZR 554/14
• LAG Köln v. 16.07.2014 - 4 Sa 337/14: Az. 5 AZR 555/14.

In allen Revisionen bestätigte das BAG, dass dem Grunde nach ein Anspruch der jeweils klagenden Zeitarbeitnehmer auf die Gewährung eines tariflichen Branchenzuschlags besteht – im Ergebnis durchaus überraschende Entscheidungen, gerade mit Blick auf die überzeugenden Erwägungen des Hess. LAG und des Thür. LAG gegen die Anwendung des TV BZ ME.

Die Revision gegen die Entscheidung des LAG Hamburg (Urt. v. 11.02.2014 - 2 Sa 51/13; Az. 5 AZR 185/14), in der es um die korrekte Berechnung der Einsatzdauer im Kundenbetrieb ging, stand am 22.02.2017 hingegen nicht mehr auf der Rolle des BAG. Das Rechtsmittel wurde bereits im Dezember 2016 zurückgenommen.

Auch über die Zulässigkeit der Nutzung von Arbeitszeitkonten im Maler- und Lackiererhandwerk auf Grundlage der Tarifverträge der Zeitarbeit konnte das BAG am 22.02.2017 nicht (mehr) urteilen. Der ursprüngliche Termin zur mündlichen Verhandlung wurde von Amts wegen vom 22.02.2017 auf den 14.06.2017 verlegt (Sprungrevision gegen ArbG Düsseldorf v. 30.11.2015 - 4 Ca 4402/15; Az. 4 AZR 140/16).

Kommentar: Das BAG hat zu den am 22.02.2017 entschiedenen Verfahren zu den tariflichen Branchenzuschlägen keine Pressemitteilung herausgegeben, so dass die Erwägungen, die den 5. Senat letztlich veranlasst haben, gegen die herrschende Ansicht in der Rechtsprechung und der Literatur zu argumentieren, noch im Dunklen liegen. Es wird jedoch gemeldet, dass das BAG in den Verfahren gegen die Entscheidungen des LAG Köln davon ausgegangen ist, dass der Einsatzbetrieb des Industriedienstleisters ein Katalogbetrieb des TV BZ ME darstellen solle. Zudem scheint der 5. Senat eine andere Ansicht zur Abgrenzung von Haupt- und Hilfs-/Nebenbetrieb zu vertreten. Dies schien der ausschlaggebende Grund in den Revisionen gegen die Urteile des Hess. LAG zu sein. Das Verfahren gegen die Entscheidung des Thür. LAG soll über die Zweifelregelung nach § 1 Ziff. 2 Abs. 2 TV BZ ME zu Gunsten des Zeitarbeitnehmers gelöst worden sein. Die vollständig abgesetzten Urteilsgründe des BAG bleiben zunächst zur weiteren Analyse abzuwarten.

Fest dürfte aber – auch ohne diese im Einzelnen zu kennen – stehen, dass die bisherige Struktur der Erbringung von Industriedienstleistungen in der Automobilindustrie – zumindest mit Blick auf die Gewährung von Branchenzuschlägen – nicht mehr aufrecht zu erhalten scheint.

Für die Zeitarbeitsunternehmen, die an entsprechende Industriedienstleister überlassen haben, haben die Entscheidungen des BAG durchaus ein Nachspiel (und zwar auch für diejenigen, die an den Verfahren in Erfurt nicht beteiligt waren). Die DRV dürfte sich für die noch ergänzend auf die nicht gezahlten Branchenzuschläge abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge interessieren – und zwar unabhängig davon, (...)



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