Heft 08/2013

Heft August 2013

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 13/08 - Inhalt

  • Berufe zum Ausprobieren

  • Dr. Alexander Bissels Tarifverträge der DGB-Gewerkschaften als "sicherer Hafen"!?

  • Österreichs Zeitarbeitsbranche übt sich in Bescheidenheit

  • Christian Baumann, Geschäftsführer der PLUSS Personal Leasing und System Service GmbH Die unbedachte Perspektive von Bildungsmaßnahmen für Zeitarbeitnehmer

  • Mittelstandsbarometer: Zeitarbeit beschäftigt 125.000 Disponenten

  • EU-weite Studie zeigt: Zeitarbeit erleichtert Arbeitsmarktübergänge

  • Die Wandlung der Rechtsprechung bei der Abgrenzung von Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung - Teil 7 Regelungen in Werkverträgen die den Bereich Hygiene, Arbeitsschutz, Sozialschutz u.ä. betreffen

  • Gute Jobchancen dank Personaldienstleistung

  • Adecco Stellenindex Deutschland 39 595 untersuchte Angebote von Juni 2012 bis Mai 2013

  • Rechtsanwalt Christoph Gahle Verlustgeschäft Langzeitüberlassung

  • Unternehmensgruppe der GeAT AG gelingt doppelter Brückenschlag - Fachowcy Firmy Meyer erhält Urkunde zur Erlaubnis der Arbeitnehmerüberlassung in Polen

  • Zufriedenheit bei Berufstätigen auch im zweiten Quartal 2013 auf stabilem Niveau

  • Landwehr gratuliert Zeitarbeitsunternehmen AMONTA zu 40 Jahren Firmengeschichte

  • Zeitarbeiter mit hoher Qualifikation sind gefragt

  • Adecco Stellenindex Deutschland 35 608 untersuchte Angebote im ersten Halbjahr 2013

  • Trenkwalder ist "Investor in People"

  • USG People Germany zum Strukturwandel der Branche - Kunden definieren Qualität in der Zeitarbeit neu

  • Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefordert

  • AGIL Parsing für ein effizientes E-Recruiting

  • Jeder dritte Betrieb würde auch Langzeitarbeitslose einstellen

  • Perso Plankontor zum dritten Mal mit dem Zertifikat zum Audit "berufundfamilie®" ausgezeichnet

  • PROFAS ist "Top-Innovator 2013"

  • Wann, was, wo gebaut wird

Leseprobe

Die Wandlung der Rechtsprechung bei der Abgrenzung von Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung – Teil 7

Regelungen in Werkverträgen die den Bereich Hygiene, Arbeits-schutz, Sozialschutz u.ä. betreffen

1. Das Problem
Beim Outsourcen von abgegrenzten Arbeiten auf Werkvertragsbasis muss der Stammbetrieb darauf achten, dass die gesetzlichen Vorschriften beispielsweise zur Hygiene oder zum Arbeitsschutz auch von den Werkvertragsarbeitnehmern eingehalten werden. Es sind daher entsprechende Regelungen in den Werkverträgen notwendig. Eine zeitlang wurde jedoch die Frage gestellt, ob solche Hygiene- und Arbeitsschutzregelungen werkvertragstypisch sind. Dies wird von der neueren Rechtsprechung bejaht.

2. Die neuere Entwicklung der Rechtsprechung
Früher wurden manche Formulierungen in Werkverträgen, die nicht die unmittelbare Abwicklung der werkvertraglichen Leistungen betrafen, sondern Regelungen enthielten, die den Einsatz des Personals des Werkunternehmers näher umschrieben und dem Unternehmer insoweit Verpflichtungen auferlegten, als für einen Werkvertrag untypisch angesehen mit dem Ergebnis, den Abschluss eines Werkvertrages in Frage zu stellen. Dieses Vorgehen ist zurückzuweisen: Es ist einzuräumen, dass sich die ursprüngliche Rechtsprechung zum Werkvertragsrecht an der handwerklichen Werkvertragsabwicklung orientiert hat. Dem entsprach es, dass insbesondere der einzelne Verbraucher als Besteller gegenüber einem handwerklichen Unternehmer in Erscheinung trat. In diesem Zusammenhang wurde die Vorstellung entwickelt, dass der handwerkliche Unternehmer bei seiner Tätigkeit bei einem Kunden seinerseits die erforderlichen Werkzeuge und Maschinen sowie die Berufskleidung und das Arbeitmaterial mit sich führt und bei der Abwicklung seiner Werkleistung einsetzt. Die Überlegungen die früher für den Werkvertrag eines Handwerkers galten können aber nicht auf die Beurteilung eines Vertragsverhältnisses zwischen zwei Unternehmen übertragen werden.

Es ist vielmehr darauf abzustellen, welche Erfordernisse sich für die einzelnen Unternehmen, sei es als Auftraggeber oder als Auftragnehmer aufgrund der sich in den letzten 30 Jahren vollzogenen Entwicklung des Einsatzes fremder Unternehmen als Werkvertragsunternehmen in den Betriebsgebäuden der Betriebe ihrer Partner im Rahmen des Outsourcing entwickelt haben. 

In diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 bezogen auf ein Dienstverhältnis, sehr zutreffend darauf hingewiesen, dass die Übernahme gewisser Sicherheitsvorschriften des Bestellers durch einen Auftragnehmer nicht gegen die zugrundeliegende Vertragsnatur des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien spricht. Es hat in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung der Sicherheit des Flugverkehrs abgestellt, bezüglich derer ein hoher Qualitätsstandard angelegt werden muss, der durch eine Vielzahl nationaler gesetzlicher Bestimmungen und auf europäischer Ebene durch entsprechende EURechtsakte abgesichert ist. Bei einer Eingrenzung der Aktivität des Auftragnehmers durch entsprechende Dienstanweisungen des Auftraggebers hat das Bundesarbeitsgericht den angenommenen Dienstvertrag akzeptiert und keine Arbeitnehmerüberlassung angenommen.

3. Auswirkungen für die Praxis
Auch im Rahmen eines werkvertraglichen Verhältnisses sind deshalb bestimmte Sicherheitserfordernisse zu akzeptieren. Dies kann dazu führen, dass auch Arbeitnehmer eines Fremdunternehmens den sicherheitstechnischen Maßnahmen des Besteller-Stammbetriebes Folge zu leisten haben. In dieser Richtung hat sich die Rechtssetzung in den letzten Jahren maßgeblich weiter entwickelt. Es sind für verschiedene Betriebsbereiche bestimmte Beauftragte kraft rechtlicher Vorgaben bestellt worden, wie etwa

•der Hygienebeauftragte bzw. Qualitätsbeauftragte im Lebensmittelrecht,
•der Sicherheitsbeauftragte im gesamten Unternehmensrecht.

Es wurden sicherheitstechnische Regelungen erlassen, dass ein Unternehmer Sorge dafür tragen muss, dass alle Arbeitnehmer - seine Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer von Subunternehmen - während der Tätigkeit in seinem Betrieb erfasst werden, um im Falle von auftretenden Schadensereignissen abzusichern, dass alle im Betrieb befindlichen Personen rechtzeitig evakuiert werden. Hinzu kommen neue europäische, sozialrechtliche (...)



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