Heft 09/2021

Heft September 2021

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 09/21 - Inhalt

  • Positive Trends am Arbeitsmarkt

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter Der gesetzliche Gleichstellungsgrundsatz - immer noch bzw. wieder ein Thema bei den Arbeitsgerichten!

  • Homeoffice-Angebot in Stellenanzeigen hat sich seit 2019 mehr als verdreifacht

  • VBG sorgt mit Gefahrtarif 2022 für Beitragsstabilität für die Mitgliedsunternehmen

  • 14. ES-Unternehmerforum für Personaldienstleister Der Zeitarbeit stehen wichtige Transformationsjahre bevor

  • Fünf Millionen Follower auf LinkedIn - Hays unter den Top-Unternehmen der weltweit

  • Zahl der Arbeitsstunden im zweiten Quartal im Vergleich zum Vorjahr deutlich gestiegen

  • Dr. Robert Bauer Der EuGH und die zulässige Überlassungsdauer

  • Bundesarbeitsgericht: Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

  • Großer Themenmix bei "PERSONAL.PRAXIS.WEST.HYBRID." Geballte Informationen und Zeitarbeit im Wahlkampf

  • Ausbildungsstart bei der GeAT AG

  • Impfstatus, Impfpflicht, Kündigung: Das 2G-Modell aus arbeitsrechtlicher Sicht

Leseprobe

Dr. Robert Bauer

Der EuGH und die zulässige Überlassungsdauer

Am 9. September 2021 wurde über etliche Nachrichtenportale eine Meldung der dpa wiedergegeben, wonach ein Gutachter des EuGH zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es eine „objektive Erklärung“ brauche, wenn Zeitarbeitnehmer mehrmals in Folge an das gleiche Unternehmen überlassen werden würden. Dabei sei zum Beispiel zu berücksichtigen, welche Art von Arbeit jemand erledigt und ob ein Arbeitsplatz dauerhaft vorhanden sei. Anlass für den EuGH, sich mit solchen Fragen zu befassen, ist ein Zeitarbeitnehmer, der insgesamt fünf Jahre an die Daimler AG überlassen war und sich nunmehr dort in ein Stammarbeitsverhältnis klagen möchte. Um die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Überlassung zu klären, empfiehlt das Gutachten dem vorlegenden Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu prüfen, ob eine Überlassungsdauer gegeben sei, die nicht mehr als „vorübergehend“ bezeichnet werden könne.

Abgesehen von dieser Pressemitteilung fällt es jedoch schwer, weitere Informationen zu den Hintergründen und weitere Details über das Gutachten in Erfahrung zu bringen. Allerdings hat der EuGH bereits am 14. Oktober 2020 (Az.: C-681/18 (JH/KG)) ein Urteil erlassen, welches Kontext für die nunmehr veröffentlichte Pressemitteilung liefert. Da der Inhalt der Pressemitteilung auf einer Linie mit dem damaligen Urteil liegt, dürfte davon auszugehen sein, dass es sich bei den dortigen Ausführungen nunmehr tatsächlich um die neue Rechtsprechungslinie des EuGH handelt.

In dem Urteil aus Oktober 2020 hatte der EuGH über die Anforderungen zu entscheiden, die lokale Gesetze erfülle müssen, um den Anforderungen der europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit zu entsprechen. Konkret ging es um die Frage, ob Vorgaben gemacht werden müssen, wie oft hintereinander derselbe Arbeitnehmer an dasselbe Unternehmen überlassen werden darf und ob Gründe für den jeweiligen Einsatz angegeben werden müssen. Der EuGH entschied seinerzeit, dass die lokalen Gesetze weder strikte Vorgaben zur maximal zulässigen Anzahl aufeinander folgender Einsätze machen müssen, noch entsprechende Begründungen für den (wiederholten) Einsatz von Zeitarbeitnehmern zu fordern haben. Diese liberale Haltung bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf die Vorgabe bestimmter Maßnahmen. Der EuGH hat hingegen durchaus festgelegt, dass der lokale Gesetzgeber irgendwelche Maßnahmen ergreifen muss, um aufeinanderfolgende Überlassungen desselben Zeitarbeitnehmers an dasselbe Unternehmen verhindern, sofern mit diesen Überlassungen die Bestimmungen der entsprechenden europäischen Richtlinien umgangen werden. Das bedeutet konkret, dass Überlassungen, die nicht „vorübergehend“ sind, von der lokalen Rechtsordnung nicht erlaubt werden dürfen.

Die Reform des AÜG im Jahr 2017 hat eine konkrete Höchstüberlassungsdauer von (in der Regel) 18 Monaten eingeführt, zusammen mit der Regelung, dass nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten eine erneute Überlassung zulässig ist. Gleichzeitig wurde aber nicht die Formulierung der vorherigen Rechtslage geändert, wonach die Überlassung von Arbeitnehmern nur „vorübergehend“ zulässig ist. Derzeit sind demnach beide Punkte im AÜG enthalten, so dass dort sinngemäß geregelt wird, dass Arbeitnehmer nur „vorübergehend bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten“ überlassen werden dürfen. Spätestens seit der erwähnten Entscheidung des EuGH dürfte nunmehr feststehen, dass die allgemeine Anforderung des „Vorübergehens“ der Überlassung auch neben der konkreten Höchstüberlassungsdauer weiterhin einen eigenen Anwendungsbereich hat. Denn so erlaubt es das AÜG zwar, einen Arbeitnehmer für 18 Monate zu überlassen, dann drei Monate und einen Tag zu pausieren und ihn anschließend erneut zu überlassen. Und zumindest ausdrücklich festgelegt gibt es im AÜG auch keine (...)



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