Heft 03/2015

Heft März 2015

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 15/03 - Inhalt

  • Talentscouts spüren Fachkräfte auf

  • Dr. Alexander Bissels Hess. LAG bestätigt Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften!

  • 8. VBG-Branchentreff Zeitarbeit – Vielfalt als Chance im Betrieb

  • Deflexibilisierung des Arbeitsmarktes: Koalitionspläne gefährden deutsche Wirtschaft

  • EuGH zu den Lohnbestandteilen des Mindestlohns nach der Entsenderichtlinie 96/71/EG

  • euro engineering AG: Podestplatz bei „Top Arbeitgeber Ingenieure Deutschland 2015"

  • Kundengerechte Personalbedarfsplanung mit LANDWEHR L1

  • Facebook & Co. kein Allheilmittel gegen Fachkräftemangel

  • Manpower Arbeitsmarktbarometer für das zweite Quartal 2015 Jedes zehnte Unternehmen plant Einstellungen im zweiten Quartal

  • iGZ-Landeskongress NRW in Dortmund Vitamin Z - Gesunde Zeitarbeit in NRW

  • Mindestlöhne und Geltungsbereiche für das Elektrohandwerk sowie das Maler- und Lackiererhandwerk Die Mindestlöhne im Baunebengewerbe

  • Persönliche Vermittlung ist unverzichtbar Wo Jobsuchende individuelle Karriereberatung finden

  • Die Krux mit Kununu & Co.

  • Adecco Stellenindex 1/2015: Jahresrückblick 2014 Fast 2,5 Millionen Stellenausschreibungen im Jahr 2014

  • Hays-Studie "Flexible Arbeitswelten für Ingenieure?!" Externe Ingenieure sind immer stärker gefragt

  • iGZ-Bundesvorstandsmitglied: "BA-Analyse ist unpräzise" Gehälter in Gesundheitsbranche zu pauschal betrachtet

  • BAP-Hauptgeschäftsführer Thomas Hetz zu den erneut von den Grünen kolportierten Zahlen zur Arbeitsvermittlung in Zeitarbeit: "Und täglich grüßt das Murmeltier"

  • Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

  • Sachbezug für Essenmarken gilt auch für Zeitarbeitnehmer

  • ManpowerGroup beruft neuen Geschäftsführer für Tochtergesellschaft Experis

  • Zusatzleistungen: Weiterbildung verdrängt flexible Arbeitszeiten von Platz eins - Aus- und Fortbildung wird in deutschen Unternehmen immer wichtiger

  • Erwerbstätige arbeiteten 2014 mehr als 58 Milliarden Stunden

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Hess. LAG bestätigt Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften!

Neben der Frage, ob die arbeitsvertragliche Verweisung auf die BAP- bzw. iGZ-DGB-Tarifverträge AGB-rechtlich wirksam ist, existiert eine zweite arbeitsrechtliche "Großbaustelle", die sich für die gesamte Branche als Gefahr darstellen kann. Bislang ist nämlich höchstrichterlich nicht geklärt, ob die DGB-Gewerkschaften für sich eine Tarifzuständigkeit für die Zeitarbeit in Anspruch nehmen können/konnten. Nur wenn dies der Fall ist, sind die von BAP und iGZ abgeschlossenen Tarifverträge überhaupt wirksam; umgekehrt bedeutet dies, dass die tariflichen Vereinbarungen bei einer fehlender Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften unwirksam sind, und auch entsprechende arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auf diese ins Leere gehen mit der Folge, dass der equal pay-Grundsatz nicht abbedungen worden wäre (Konsequenz: Nachforderungen der Zeitarbeitnehmer sowie der DRV).

Vor diesem Hintergrund verdient eine jüngst veröffentlichte Entscheidung des Hess. LAG Aufmerksamkeit. Das Gericht bestätigt darin, dass zum Zeitpunkt des Tarifvertragsschlusses am 09.03.2010 die IG Metall innerhalb ihres satzungsgemäßen Organisationsbereichs für die Zeitarbeit zuständig ist; ver.di soll allgemein für Zeitarbeitsunternehmen tarifzuständig sein (Beschl. v. 04.09.2014 – 9 TaBV 91/14).

Ausgangspunkt des Verfahrens vor dem Hess. LAG ist ein Rechts-streit eines Zeitarbeitnehmers, der das Kundenunternehmen gem. § 13 AÜG auf Auskunft in Anspruch genommen hat, welche Arbeitsbedingungen für einen vergleichbaren Stammmitarbeiter gelten. Das mit dieser Frage befasste ArbG Berlin hatte Zweifel an der Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften und setzte das Verfahren gem. § 97 Abs. 5 ArbGG zu einer entsprechenden Klärung aus.

Gesamtbetrachtend sind die vom Hess. LAG gesendeten Signale grundsätzlich gleichermaßen erfreulich wie auch beruhigend, da auf dieser Grundlage zumindest die am 09.03.2010 geschlossenen Tarifverträge – jedenfalls soweit diese von der IG Metall bzw. von ver.di abgeschlossen wurden – wirksam sind. Bereits mit Entscheidung vom 16.01.2014 (Az. 9 TaBV 127/13) hat das Gericht die Tarifzuständigkeit von ver.di für die am 22.12.2004 und am 30.06.2006 geschlossenen Tarifverträge bestätigt, so dass der hiesige Beschluss die konsequente Fortführung dieser Rechtsprechung ist. Das letzte Wort wird allerdings Erfurt hinsichtlich der Frage der Tarifzuständigkeit haben. Entsprechende Verfahren sind dort inzwischen anhängig und dürften voraussichtlich – zumindest teilweise – noch in diesem Jahr entschieden werden (Az. 1 ABR 62/14; 1 ABR 13/13).

Darüber hinaus soll folgender Aspekt nicht unerwähnt bleiben, der im Rahmen des vor dem Hess. LAG geführten Rechtsstreits ebenfalls diskutiert wurde: von den an diesem beteiligten DGB-Gewerkschaften und auch vom DGB selbst wurde gerügt, dass es auf die Frage der Tarifzuständigkeit nicht ankommen solle, da bereits die von dem Personaldienstleister in dem ausgesetzten Verfahren des ArbG Berlin verwendete Bezugnahmeklausel auf die BZA/DGB-Tarifverträge intransparent und folglich unwirksam sei. Eine Aussetzung nach § 97 Abs. 5 ArbGG hätte nicht erfolgen dürfen, da die Tarifzuständigkeit der am Tarifvertrag beteiligten DGB-Gewerkschaften nicht entscheidungserheblich sei. Das Hess. LAG lehnt diese Ansicht ab; zumindest fehle die Vorgreiflichkeit der Frage der Tarifzuständigkeit nicht offensichtlich, so dass das Verfahren sehr wohl hätte ausgesetzt werden können, um diese Frage einer Klärung zuzuführen. In diesem Zusammenhang geht das Hess. LAG davon aus, dass es sich bei dem BZA/DGB-Tarifwerk um acht eigenständige Tarifverträge handeln soll. Ausdrücklich bezeichnet das Gericht diese als mehrgliedrig (a.A. zuletzt: LAG Düsseldorf v. 29.10.2014 - 7 Sa 1053/13: Einheitstarifvertrag mit Verweis auf die ausführliche Begründung des LAG Nürnberg v. 11.10.2013 - 3 Sa 699/10). Diese Feststellung kann Personaldienstleistern und letztlich der gesamten Branche – selbst wenn die Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften höchstrichterlich bestätigt werden sollte – an anderer Stelle "auf die Füße fallen". Das BAG hat nämlich bzgl. der mehrgliedrigen CGB-Tarifverträge festgestellt, dass die AGB-rechtliche Wirksamkeit einer Verweisungsklausel auf diese voraussetzt, dass eine Kollisionsregelung vereinbart worden sein muss, damit für den Zeitarbeitnehmer von vornherein klar ersichtlich ist, welcher Tarifvertrag von welcher am Tarifvertragsschluss beteiligten (...)



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