Heft 02/2016

Heft Februar 2016

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 02/16 - Inhalt

  • Flüchlinge integrieren

  • Dr. Alexander Bissels: TV BZ ME: "Kontraktlogistik" branchenzuschlagspflichtig?

  • Hays-Fachkräfte-Index Nachfrage für Spezialisten im 4. Quartal 2015 leicht angestiegen

  • Dr. Robert Bauer: Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften - Erläuterung der Hintergründe

  • DEKRA Arbeit expandiert in die Schweiz

  • Mit Walter-Fach-Kraft schnell und einfach zum neuen Job

  • Stellenportal der RAL Gütegemeinschaft Personaldienstleistungen und Partnern ist online

  • Adecco Stellenindex 12/2015: Nur mäßige Erfolgsaussichten für Jobsuchende im Finanzsektor

  • iGZ-Forum Personalmanagement - Update für Personaldienstleister am 15. März 2016 in Köln

  • Vier Eckpfeiler im Kampf gegen den Fachkräftemangel

  • GeAT AG als erster Personaldienstleister nach neuer DIN EN ISO 9001:2015 vom TÜV Hessen zertifiziert

  • BAP-Rechtssymposium Führende Rechtsexperten äußern massive Kritik an den Regulierungsplänen für die Zeitarbeit

  • LANDWEHR beim Expertentag Zeitarbeit 2016 in Köln

  • Zur Gesetzesnovelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16.11.2015 und was sonst noch kommen könnte "Der rote Zettel"

  • Spezialisten für Spezialisten - Gründung von amg Consulting & Engineering

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

TV BZ ME: "Kontraktlogistik" branchenzuschlagspflichtig?

Die in der Zeitarbeit inzwischen für zahlreiche Industriezweige geschlossenen Tarifverträge über Branchenzuschläge, die – in Abhängigkeit zur Einsatzdauer – eine Annährung der dem Zeitarbeitnehmer von dem Personaldienstleister gezahlten Vergütung an das Entgelt eines im Kundenbetrieb eingesetzten Stammbeschäftigten bewirken sollen, sind streitanfällig. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der fachliche Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages den Einsatz eines Zeitarbeitnehmers bei einem Kunden tatsächlich erfasst. Deren Beantwortung kann mitunter schwierig sein, gerade wenn und soweit auf das Einsatzunternehmen von dessen Kunden Aufgaben und Funktionen übertragen werden, die in einem "Schnittstellenbereich" anzusiedeln sind. Das LAG Rheinland- Pfalz musste sich damit befassen, ob der Anwendungsbereich des Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22.05.2012 (im Folgenden kurz: TV BZ ME) bei einem Kundenbetrieb eröffnet war, der mit der "Kontraktlogistik" für einen Automobilhersteller beauftragt wurde (Urt. v. 23.09.2015 - 7 Sa 144/15). Wird diese Frage bejaht, wäre das Zeitarbeitsunternehmen verpflichtet gewesen, dem überlassenen Mitarbeiter auf den tariflichen Grundlohn die entsprechenden Zuschläge zu zahlen.

I. Entscheidung

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunden:

Die Klägerin wird von dem beklagten Personaldienstleister im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei der Z-GmbH eingesetzt. Bei der ZGmbH gelten mit der IG Metall abgeschlossene Haustarifverträge, die sich im Wesentlichen an den Tarifverträgen der M+E-Industrie orientieren. Die U-AG, ein Unternehmen der Automobilindustrie, ist einzige Geschäftspartnerin der Z-GmbH. Aufgrund einer beidseitigen Tarifbindung finden auf das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis die iGZ/DGB-Tarifverträge Anwendung, zu denen auch der TV BZ ME zu zählen ist. Diese verlangt die Zahlung von Branchenzuschlägen nach Maßgabe des TV BZ ME.

Das ArbG Mainz (Urt. v. 14.01.2015 - 10 Ca 1243/14, nv.) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung war nicht erfolgreich. Diese habe keinen Anspruch auf die Gewährung von tariflichen Branchenzuschlägen gem. § 2 TV BZ ME, da dessen fachlicher Geltungsbereich nicht eröffnet sei.

Bei dem Kundenbetrieb der ZGmbH, auf den es nach dem eindeutigen Tarifwortlautes maßgeblich ankomme (nicht aber auf das Unternehmen oder den Konzern), handele es sich nicht um einen Katalogbetrieb der Metall- und Elektroindustrie bzw. der Automobilindustrie oder des Fahrzeugbaus nach § 1 Ziff. 2 TV BZ ME. Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME sei nämlich auf industrielle Fertigungsbetriebe zugeschnitten. Alle im Katalog des § 1 Ziff. 2 TV BZ ME genannten Wirtschaftszweige seien dadurch gekennzeichnet, dass gegenständlich Werke erstellt oder zumindest bearbeitet würden (vgl. LAG Hamm v. 06.08.2014 – 3 Sa 202/14). Genannt seien entweder Industriebetriebe (z.B. Automobilindustrie, Luftund Raumfahrtindustrie, Elektround Elektrotechnikindustrie, Uhrenindustrie) oder Betriebe, die bestimmte Produkte „bauten“ (z.B. Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau, Fahrzeugbau, Schiffbau). Auch Gießereien, Walzwerke, Schlossereien, Schweißereien etc. gehörten zweifelsohne zum Produktionsbereich. Hinsichtlich der im Katalog zuletzt genannten Eisen-, Blech- und Metallwaren, Musikinstrumente, Spiel- und Sportgeräte sowie Schmuckwaren werde auf das geschaffene Produkt abgestellt. Aufgrund des vorweggenommenen Bezugs auf die Industrie in der Bezeichnung des TV BZ ME sei folglich davon auszugehen, dass auch mit den Katalogtatbeständen ausschließlich Betriebe erfasst werden sollten, in denen die genannten Produkte angefertigt würden (Mehnert/ Stubbe/Haber, BB 2013, 1273).

Von dem Kundenbetrieb der ZGmbH würden allerdings keine "Produkte" hergestellt. Es handele sich vielmehr um einen Betrieb der Kontraktlogistik, durch die die langfristige Übernahme komplexer logistischer Dienstleistungspakete durch […] sonstige Logistik-Dienstleister erfolge. Dabei würden mehrere Basisdienstleistungen wie Transport, Lagerung, Umschlag, (teilweise) Montage und Konfektioniertätigkeiten sowie einfache (...)



MS-Verlag

Startseite

Kontakt (Mail)

BD-Zeitarbeit Report

Das aktuelle Heft

Probeexemplar

Abonnement

Anzeigenpreise

Branchen-NEWS

Aktuelle News

Service Center

Recht und Gesetz

Downloads

Links

Aus den Verbänden

BAP

iGZ

Formalien

AGB

Datenschutz

Disclaimer

Impressum