Heft 05/2016

Heft Mai 2016

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 05/16 - Inhalt

  • Arbeitsmarkt in guter Stimmung

  • Dr. Alexander Bissels Anspruch des Zeitarbeitnehmers auf Erstattung von Fahrtkosten?

  • Start des 3-Stufen-Qualifizierungsmodells des BAP Zeitarbeitnehmer erhalten Perspektive auf Berufsabschluss

  • Die JOB AG erweitert ihr Leistungsspektrum in der Vermittlung von Freelancern und Spezialisten im IT-, Engineering- und Finance-Sektor

  • Prozess der Personalentwicklung in der Zeitarbeit - ProPeZ Zukunftsfähige Zeitarbeit mit nachhaltiger Personalentwicklung

  • Rückblick auf das 10. ES-Unternehmerforum für Personaldienstleister "Die Tarifautonomie unserer Branche wird missachtet"

  • LÜNENDONK®-LISTE 2016 "Führende Zeitarbeits- und Personaldienstleistungs-Unternehmen in Deutschland" Top 25 erwarten für 2016 nur minimales Wachstum

  • Dr. Robert Bauer Anpassung des Reformentwurfes - Entscheidungen des Koalitionsausschusses vom 10. Mai 2016

  • Digitalisierung treibt den Arbeitsmarkt an - Zahl der Stellenanzeigen für Fachkräfte stieg im letzten Quartal sehr deutlich an

  • Adecco Stellenindex 04/2016: Nachfrage nach kaufmännischen Fachkräften bleibt stabil

  • Aussichten auf dem Arbeitsmarkt bleiben unterm Strich gut

  • Rechtswidrigkeit der VBG-Beitragszuschläge – Erste Entscheidung eines Sozialgerichts

  • Keine Rolle rückwärts bei der Flüchtlingsbeschäftigung - Integrationsgesetz: Zeitarbeitstüren dauerhaft öffnen

  • Wie HR-Manager mit Facebook, Xing und Co. Personal finden - Social Media-Recruiting im Aufwärtstrend

  • Technicum macht Mitarbeiter mobil

  • Intensivkrankenschwester nach Fachweiterbildung

  • 90 Prozent der jungen Menschen mit Bildungsabschluss sind erwerbstätig

  • CSR-Preis: Nachhaltiges Wirtschaften lohnt sich
    .

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Anspruch des Zeitarbeitnehmers auf Erstattung von Fahrtkosten?

Wesenstypisch für die Tätigkeit eines Zeitarbeitnehmers ist, dass dieser an zahlreiche Kunden des Personaldienstleisters mit unterschiedlichen Arbeitsorten überlassen wird. Führt diese "Einsatzwechseltätigkeit" dazu, dass der Zeitarbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zu den unterschiedlichen Einsatzorten hat? Diese Frage ist höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärt. Die Instanzrechtsprechung ist uneinheitlich. Jüngst hat das LAG Hamm mit der überwiegenden Ansicht einen Anspruch des Zeitarbeitnehmers gem. § 670 BGB analog bejaht (Urt. v. 13.01.2016 - 5 Sa 1437/15).


Entscheidung des LAG Hamm

Die Parteien haben arbeitsvertraglich das iGZ/DGB-Tarifwerk in Bezug genommen. Zudem haben diese vereinbart, dass Aufwendungen für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und dem Einsatzort bzw. zwischen der Betriebsstätte des Arbeitgebers und dem Einsatzort durch die Vergütung abgegolten sind.

Das LAG Hamm hat die Berufung des Zeitarbeitsunternehmens gegen das klagestattgebende Urteil des ArbG Dortmund zurückgewiesen. Der Kläger habe gem. § 670 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für die Anfahrt zu den wechselnden Arbeitsstätten abzüglich der vom Wohnort des Klägers zum Betriebssitz der Beklagten entstehenden Kosten. § 670 BGB könne auf Arbeitsverhältnisse entsprechend angewendet werden (vgl. BAG v. 12.03.2013 - 9 AZR 455/11; BAG v. 12.04.2011 - 9 AZR 14/10; BAG v. 20.09. 2011 - 9 AZR 344/10). Gegen den Anspruch könne nicht vorgebracht werden, dass die Verpflichtung, auch an anderen Orten als an dem Betriebssitz des Arbeitgebers eingesetzt zu werden, zu den Arbeitspflichten im Zeitarbeitsverhältnis gehöre; dieser Umstand sage für sich genommen noch nichts über die Pflicht zur Kostentragung aus. Auch die Entscheidung des BAG v. 16.10.2007 (Az. 9 AZR 170/07) stehe einer Anwendung von § 670 BGB nicht entgegen: der 9. Senat habe einen Erstattungsanspruch mit Blick auf die von einem Lkw-Fahrer geltend gemachte Übernahme der Kosten für eine Fahrerkarte vereint, da bei typisierender Betrachtung nicht habe festgestellt werden können, dass das Interesse des Arbeitgebers so weit überwiege, dass dieser allein die Kosten tragen solle. Die dortigen Erwägungen könnten auf die Erstattung von Fahrtkosten für Zeitarbeitnehmer zu wechselnden, auswärtigen Arbeitsstellen nicht übertragen werden. Für die Erfüllung der Arbeitspflicht sei es zwar erforderlich, dass der Mitarbeiter bereit sei, an wechselnden Arbeitsstellen eingesetzt zu werden. Nicht notwendig sei aber die Anreise auf eigene Kosten. Diese könnte ebenso durch eine vom Arbeitgeber gestellte Beförderungsmöglichkeit vom Betriebssitz erfüllt werden. Anders als in dem vom BAG entschiedenen Fall liege daher eine ganz überwiegendes, wenn auch nicht ausschließliches Interesse des Arbeitgebers vor, dessen Geschäftsmodell eine zeitlich und räumlich flexible Einsetzbarkeit seiner Arbeitnehmer geradezu voraussetze. Die hierdurch entstehenden und im Vergleich zu einem "Normalarbeitsverhältnis" zusätzlich anfallenden Kosten fielen daher auch in seinem betrieblichen Interesse an.

Die Fahrtkosten seien nicht durch den an den Kläger gezahlten Lohn ausgeglichen. Dieser erhalte einen tariflichen Stundenlohn. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien die durchschnittlich anfallenden Fahrtkosten eines Zeitarbeitnehmers in diesen quasi "eingearbeitet" hätten, sei nicht ersichtlich. Die Protokollnotiz Nr. 3 zum ERTV iGZ/DGB v. 17.09.2013, nach der ein Regelwerk zu Fahrt- und Reisekosten zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam erstellt werden solle, spreche vielmehr dafür, dass eine Berücksichtigung der Fahrkosten in dem Tariflohn nicht erfolgen solle. Einer solchen Regelung hätte es nämlich ansonsten nicht bedurft.

Der Kläger werde auch nicht gegenüber einem Arbeitnehmer, der bei einem Arbeitgeber mit festem Arbeitsort eingesetzt, aber auf Grundlage einer entsprechenden Klausel versetzt werde, bevorzugt. Dessen Arbeitsort könne nur im Rahmen des Direktionsrechts gem. §§ 106 GewO, 315 BGB nach billigem Ermessens angepasst werden; dabei wäre u.a. die Frage von entstehenden Fahrtzeiten und -kosten zu berücksichtigen (BAG v. 17.08.2011 - 10 AZR 202/10). Darüber hinaus eröffne eine solche Versetzungsklausel nicht die Möglichkeit einer ständigen Versetzbarkeit, sondern führe zu einem dauerhaften Einsatz an (...)



MS-Verlag

Startseite

Kontakt (Mail)

BD-Zeitarbeit Report

Das aktuelle Heft

Probeexemplar

Abonnement

Anzeigenpreise

Branchen-NEWS

Aktuelle News

Service Center

Recht und Gesetz

Downloads

Links

Aus den Verbänden

BAP

iGZ

Formalien

AGB

Datenschutz

Disclaimer

Impressum