Heft 06/2020

Heft Juni 2020

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 06/20 - Inhalt

  • Bislang verschont geblieben

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter Bestimmung der Dauer der Betriebszugehörigkeit durch die Anrechnung von Einsatzzeiten bei dem Kunden vor dem Beginn des zwingenden equal pay

  • Zeitarbeitsmarkt in Deutschland 2019: Rückgang des Marktvolumens und hoher Bedarf in ausgewählten Segmenten

  • Prof. Dr. Hansjürgen Tuengerthal Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Werkverträge und Zeitarbeit (AWZ) zu den Werkverträgen in der Fleischwirtschaft

  • BAP-Mitgliederumfrage: Personaldienstleister sind massiv von der Corona-Krise betroffen

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter "Däubler-Kampagne": Nun ist voraussichtlich erst einmal der EuGH am Zug - oder auch nicht!

  • April 2020: Rückgang der Erwerbstätigkeit um 0,5 % gegenüber dem Vorjahresmonat

  • Hays-Fachkräfte-Index Mai 2020: Arbeitsmarkt weiter rückläufig

  • Trenkwalder mit BEST RECRUITERS Siegel in SILBER ausgezeichnet

  • Manpower Arbeitsmarktbarometer für das dritte Quartal 2020 Corona-Krise erreicht den Arbeitsmarkt

  • Bundesarbeitsgericht: Sind Urlaubszeiten für Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen?

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Kira Falter

"Däubler-Kampagne": Nun ist voraussichtlich erst einmal der EuGH am Zug – oder auch nicht!

Bekanntermaßen wird die Wirksamkeit der gesetzlich vorgesehenen Abweichungsmöglichkeit von der zwingenden Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes durch die Anwendung der Tarifverträge der Zeitarbeit (§ 8 Abs. 4 AÜG) mit europarechtlichen Erwägungen angegriffen. 

Ziel dieser sog. "Däubler-Kampagne" ist es, insbesondere equal pay ab dem ersten Tag des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers bei einem Kunden zu erreichen und dies auch gerichtlich feststellen zu lassen. Bislang waren die Erfolge als ausgesprochen dürftig zu bezeichnen. Soweit bekannt, sind sämtliche Klagen von den angerufenen Arbeitsgerichten abgewiesen und damit die Wirksamkeit der gesetzlichen Vorschriften bestätigt worden. Insgesamt sind inzwischen beim BAG drei Verfahren anhängig, die sich mit Klagen von Zeitarbeitnehmern auf die Gewährung von equal pay befassen. Es handelt sich dabei im Einzelnen um folgende Verfahren:

- LAG Baden-Württemberg v. 06.12.2018 - 14 Sa 27/18 (dazu: Bissels/Falter, jurisPR-ArbR 18/2019 Anm. 4): Revision anhängig unter Az. 5 AZR 22/19; ursprünglicher Termin am 22.01.2020 – dieser wurde von Amts wegen (allerdings zeitlich bereits vor der Coronakrise) aufgehoben; ein neuer Termin wurde bislang noch nicht anberaumt.

- LAG Nürnberg v. 05.03.2019 - 5 Sa 230/18: Revision anhängig unter Az. 5 AZR 143/19; ursprünglicher Termin am 29.04.2020 – dieser wurde aufgehoben; ein neuer Termin wurde bislang noch nicht anberaumt.

- LAG Nürnberg v. 20.02.2019 - 2 Sa 402/18: Revision anhängig unter Az. 5 AZR 131/19; noch kein Termin anberaumt.

Inzwischen wurde aus Presseberichten bekannt, dass von einem Zeitarbeitnehmer ein weiterer Rechtsstreit im Rahmen der "Däubler-Kampagne" vor dem ArbG Kaiserslautern geführt wird (vgl. https://www.wochenblattreporter. de/ kaiserslautern/c-lokales/arbeitsgerichtlegt- fall-dem-eugh-vor_ a200149). In diesem Verfahren konnte der Kläger zumindest einen Teilerfolg erzielen. Das ArbG Kaiserslautern hat nämlich den Rechtsstreit ausgesetzt und den EuGH im Rahmen eines Vorlageverfahrens angerufen (Az. 8 Ca 114/20). Dieser wird nun zu prüfen haben, ob die europarechtlichen Vorgaben aus der Zeitarbeitsrichtlinie durch die Vorschriften des AÜG in Zusammenhang mit der Abbedingung des Gleichstellungsgrundsatzes rechtskonform umgesetzt worden sind.

Der Namensgeber der o.g. genannten Kampagne Herr Prof. Däubler wird dabei wörtlich wie folgt zitiert (vgl. https://www.labournet.de/politik/alltag/leiharbeit/arbed_ leiharbeit/die-anstalt-prof-wolfgang-daeubler-undlabournet- germany-gesucht-leiharbeiterinnen-fuereine- klage-vor-dem-eugh-fuer-gleichen-lohn-undgleiche- bedingungen-auch-in-deutschland/):

"Manchmal geht es schneller als man denkt. Jahrelang haben wir Prozesse geführt, bis wir mit dreien von ihnen beim Bundesarbeitsgericht gelandet sind. Dieses hatte dann in einem Fall einen Termin anberaumt, aber diesen dann wieder verlegt. Nach geltendem EU-Recht muss ein oberstes Bundesgericht vorlegen, wenn es bei der Entscheidung im konkreten Fall auf die Auslegung einer Richtlinie ankommt – und das ist bei den Leiharbeitern der Fall. Eigentlich eine klare Sache, aber den Unternehmen tut´s weh, wenn man die Leiharbeiter genauso wie die Stammbeschäftigten bezahlen muss. Also zögert man ein wenig und überlegt ganz genau, ob man wirklich vorlegen muss oder nicht. Die Vorinstanzen – etwa das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg und das Landesarbeitsgericht Nürnberg – hätten zwar vorlegen können, machten davon aber keinen Gebrauch. Irgendwie ist für manche Gerichte das EU-Recht immer noch eine etwas fremde Materie, die man nur anrührt, wenn es unbedingt sein muss. Anders das Arbeitsgericht Kaiserslautern. Es hat von seinen Möglichkeiten Gebrauch gemacht und den Europäischen Gerichtshof eingeschaltet. Dieser muss nun unter anderem entscheiden, ob der "Gesamtschutz" von Leiharbeitern noch gewahrt ist, wenn sie nach ihren speziellen Tarifverträgen 30% weniger verdienen als Stammkräfte mit gleicher Tätigkeit. Ich bin da optimistisch, dass der EuGH das verneinen wird; denn wenn vom gesetzlichen Niveau nur nach unten abgewichen wird, kann von der Wahrung des "Gesamtschutzes" nicht mehr die Rede sein. Allerdings wird man eine Entscheidung aus Luxemburg erst in ca. eineinhalb Jahren bekommen. Die Verfahren brauchen ihre Zeit – was auch damit zusammenhängt, dass immer eine Übersetzung in einige der 22 Amtssprachen der EU erfolgen muss. Aber für Richter mit einem anderen (...)



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