Heft 02/2019

Heft Februar 2019

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 02/19 - Inhalt

  • Personalnachfrage weiter gestiegen

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter Handlungsmöglichkeiten des Personaldienstleisters bei erkrankten Zeitarbeitnehmern

  • Studie: Deutsche sehen Ausbildungsbürokratie zwiespältig

  • Wirtschaftsjunioren Mittelthüringen: Neuer Vorstand nimmt Arbeit auf

  • HR-Report 2019: Mitarbeiterbindung ist und bleibt das Top-HR-Thema

  • 100 Teilnehmer beim iGZ-Forum Personalmanagement Von Schokoladenseiten und Veränderungshöllen "Zeitarbeit verdammt gute Alternative in neuer Arbeitswelt" Change: Top oder Flop für die Zeitarbeitsbranche?

  • Dr. Robert Bauer iGZ-Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeitnehmern

  • Bundesarbeitsgericht – Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen/Gebot fairen Verhandelns

  • Fachkräfteeinwanderung – auf Zeitarbeit setzen

  • "Warum dürfen wir keine Fachkräfte anwerben?" - BAP-Präsident Sebastian Lazay bezieht in der FAZ Stellung zum geplanten Einwanderungsgesetz

  • Trenkwalder und HAM schließen Kooperationsvereinbarung

  • Dr. Alexander Bissels und Kira Falter Sachgrundlose Befristung: Änderung der Rechtsprechung zum sog. Vorbeschäftigungsverbot

  • IAB-Arbeitsmarktbarometer: Nur leichte Brexit-Delle

  • Prof. Dr. Hansjuergen Tuengerthal, Rechtsanwalt Dr. Frank Hennecke, Ltd. Ministerialrat a. D. Werkvertrag anerkannt! - Neue Gutachten widerlegen Vorurteile

  • IAB: Mehr und mehr Geflüchtete sprechen gut Deutsch, nutzen Bildungsangebote und integrieren sich in den Arbeitsmarkt
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Leseprobe

Dr. Alexander Bissels und Kira Falter

Handlungsmöglichkeiten des Personaldienstleisters bei erkrankten Zeitarbeitnehmern

Gerade der Winter bedingt häufig einen Anstieg der krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten von Mitarbeitern, insbesondere aufgrund von Erkältungen oder grippalen Infekten. Zuletzt stieg der durchschnittliche Krankenstand in der gesetzlichen Krankenversicherung von 4,2% im Jahr 2017 auf 4,27% im Jahr 2018 an. Insbesondere bei häufigen Kurzerkrankungen von Zeitarbeitnehmern stellt sich in der Praxis die Frage, wie Personaldienstleister mit derartigen Fällen umgehen sollen, zumal neben der wirtschaftlichen Belastung durch die gesetzliche bzw. tarifliche Entgeltfortzahlung von 6 Wochen auch ein nicht unerheblicher organisatorischer Aufwand bei der Personaldisposition entsteht. Nachfolgend werden überblicksartig die Rechte, aber auch Pflichten des Zeitarbeitsunternehmens dargestellt.

I. Information über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer

Der Zeitarbeitnehmer ist verpflichtet, dem Personaldienstleister unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen; dieser Informationspflicht des Zeitarbeitnehmers steht spiegelbildlich ein Informationsrecht des Personaldienstleisters gegenüber (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG; § 12.1 Abs. 1 S. 1 MTV BAP/DGB). "Unverzüglich" bedeutet nach der gesetzlichen Legaldefinition gem. § 121 BGB "ohne schuldhaftes Zögern"; dieser Rechtsbegriff ist nicht gleichzusetzen mit "sofort", sondern wird anhand der Umstände des Einzelfalls ausgelegt. Bereits der Entschluss des Zeitarbeitnehmers, wegen einer Erkrankung die Arbeit nicht aufzunehmen, reicht aus, um die Unterrichtungspflicht auszulösen. Dabei ist das Zeitarbeitsunternehmen grundsätzlich am ersten Arbeitstag vor Beginn der Arbeit über die Krankheit zu unterrichten. Die Einhaltung einer bestimmten Form für die Mitteilung ist gesetzlich nicht vorgesehen; im § 12.1 Abs. 1 S. 1 MTV BAP/DGB ist geregelt, dass die Unterrichtung "möglichst fernmündlich" erfolgen soll. Sollte mit dem Mitarbeiter keine Vereinbarung über die Form geschlossen worden sein, dürfte auch eine SMS, Whats- App-Nachricht oder E-Mail ausreichen. Nicht mehr unverzüglich dürfte wegen der regulär zu erwartenden Zeiten bis zur Zustellung hingegen die Anzeige per normalem Brief sein. Der Zeitarbeitnehmer ist ergänzend verpflichtet, dem Personaldienstleister mitzuteilen, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern wird; dieser kann grundsätzlich aber keine Angaben zur Art der Erkrankung von dem Zeitarbeitnehmer verlangen (Ausnahme: bei schwerwiegenden ansteckenden Krankheiten, die die Einleitung von Schutzmaßnahmen zugunsten Dritter erfordern). Äußert sich der Zeitarbeitnehmer hingegen freiwillig dazu, kann der Personaldienstleister diese Informationen auch verwerten.

II. Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (nicht: Werktage), hat der Zeitarbeitnehmer dem Personaldienstleister spätestens am 4. Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG; § 12.1 Abs. 2 S. 1 MTV BAP/DGB), wenn dieser Tag ein Arbeitstag im Betrieb ist; es kommt nach der herrschenden Meinung also nicht darauf an, dass der Zeitarbeitnehmer an diesem Tag auch hätte arbeiten müssen. Der Personaldienstleister kann verlangen, dass die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits früher, z.B. schon ab dem 1. Tag der Krankheit, vorgelegt wird (§ 5 Abs. 1 S. 3 EFZG; § 12.1 Abs. 2 S. 2 MTV (...)



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