Heft 03/2014

Heft März 2014

"Blickpunkt Dienstleistung" Heft 14/03 - Inhalt

  • Jobbörsen und Zeitarbeitsmessen

  • Dr. Alexander Bissels Rechtliche Tücken bei der Formulierung von Vermittlungshonoraren

  • Erwerbstätigkeit von Frauen in Deutschland deutlich über EU-Durchschnitt

  • Kabinett beschließt 12. Bericht zum AÜG Arbeitsministerin Andrea Nahles: "Leiharbeit hat zwei Gesichter"

  • „PDNavi" – Ihr schnellster Weg zum Überblick

  • IAB-Stellenerhebung: Mehr als eine Million offene Stellen im vierten Quartal 2013

  • 8. ES-Unternehmerforum für Personaldienstleister Edgar Schröder lädt zum großen Treff der Zeitarbeitsbranche

  • Diskussion zur Reform von Werkverträgen und Zeitarbeit Stolz (iGZ): Überregulierung der Zeitarbeit schadet allen Beteiligten

  • Manpower Arbeitsmarktbarometer für das zweite Quartal 2014 Optimistische Wirtschaft schafft Arbeitsplätze

  • GEDAT Gesellschaft für Datentechnik mbH feiert 30-jähriges Firmenjubiläum Zwei Brüder - ein Unternehmen!

  • Gute Vorzeichen für die Zeitarbeit: Tarifausschuss befürwortet Lohnuntergrenze

  • Zeitarbeit aktuell: ARBEIT UND MEHR und Zeitarbeitsexpertin Susanne Hof schaffen Durchblick bei den Änderungen in der Zeitarbeit.

  • Adecco Stellenindex: Gesamtstellenmarkt 2013 2,24 Millionen Stellenausschreibungen im Jahr 2013

  • EuGH: Finnische Arbeitsgerichtsvorlage gefährdet Koalitionsvereinbarung von SPD und CDU/CSU zur Zeitarbeit "Diese Vorlage hat es in sich!"

  • Ergebnisse des DEKRA Zeitarbeit-Reports 2014: Regulierung in der Zeitarbeit trifft Geringqualifizierte

  • Landwehr gratuliert der ReWo GbR zum 25-jährigen Firmenjubiläum

  • Personaldienstleistung trotz politischer Regulierung im Aufwind

  • VZa-Präsident zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit: "Wünsche mir ideologiefreie Diskussion"

  • Für konsequente Markenpolitik: "Marketing OWL 2014" an Piening Personal

  • Branchentreff Zeitarbeit 2014: „Sicher durch bewegte Zeiten"

  • Aus Döhlemann. Training & Beratung wird Döhlemann. Training & Coaching Relaunch im Bewusstsein des Zeitgeistes

  • Zufriedenheit bei Berufstätigen in 2013 auf stabilem Niveau

  • 30 Jahre freundschaftlich und kompetent

  • Kundenbefragung bei Zeitarbeitsunternehmen: Kompetente Arbeitskräfte, schwaches Preis-Leistungs-Verhältnis - I.K. Hofmann vor Autovision und Manpower

  • Gekommen um zu bleiben

Leseprobe

Dr. Alexander Bissels

Rechtliche Tücken bei der Formulierung von Vermittlungshonoraren

Die überlassenen Zeitarbeitskräfte sind für den Personaldienstleister sein "wichtigstes Gut". Vor diesem Hintergrund hat dieser selbstverständlich ein Interesse daran, die Mitarbeiter an sein Unternehmen zu binden und sollte dies – insbesondere im Falle der Übernahme durch einen Kunden – nicht gelingen, zumindest dafür einen finanziellen Ausgleich zu erhalten. Dies geschieht im Wesentlichen durch im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen dem Personaldienstleister und dessen Kunden vereinbarte Vermittlungshonorare, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BGH v. 10.11.2011 - III ZR 77/11). Dennoch gibt es AGB-rechtliche Hürden, die – wenn diese nicht beachtet werden – zu einer Unwirksamkeit der Klausel mit der Folge führen, dass der Personaldienstleister trotz des Verlustes des Arbeitnehmers keine finanzielle Entschädigung verlangen kann.

Das LG Flensburg hat in diesem Zusammenhang folgende Regelung beanstandet (Urt. v. 06.12.2013 – 2 O 89/13):

"Geht der Entleiher mit einem Mitarbeiter oder Bewerber … vor oder während eines bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses oder bis zu drei Monate danach ein Arbeitsverhältnis ein, erhält … ein Vermittlungshonorar entsprechend der ununterbrochenen Überlassungsdauer beim Entleiher. …

Soweit im Rahmenvertrag nichts anderes vereinbart, erhält der Verleiher folgendes Vermittlungshonorar:

- bis 1 Monat Überlassungsdauer 250 Std x Verrechnungssatz 
- bis 2 Monate Überlassungsdauer 225 Std x Verrechnungssatz 
- bis 3 Monate Überlassungsdauer 200 Std x Verrechnungssatz 
- bis 4 Monate Überlassungsdauer 175 Std x Verrechnungssatz 
- bis 5 Monate Überlassungsdauer 150 Std x Verrechnungssatz 
- bis 6 Monate Überlassungsdauer 125 Std x Verrechnungssatz 
- bis 7 Monate Überlassungsdauer 100 Std x Verrechnungssatz 
- bis 8 Monate Überlassungsdauer 75 Std x Verrechnungssatz 
- bis 9 Monate Überlassungsdauer 50 Std x Verrechnungssatz 
- bis 10 Monate Überlassungsdauer 25 Std x Verrechnungssatz 
- Ab dem 11. Monat ununterbrochener Überlassungsdauer ist keine Provision mehr zu entrichten. …

Das jeweilige Vermittlungshonorar versteht sich zzgl. der gesetzlichen MwSt.

Der Anspruch auf Vermittlungsprovision entsteht unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Übernahme des Mitarbeiters noch ein Arbeitsverhältnis mit … besteht.“

Zunächst geht das LG Flensburg auf Grundlage der Rechtsprechung des BGH davon aus, dass die Vergütung nach der Überlassungsdauer degressiv gestaffelt ausgestaltet sein müsse, weil sich die in der Vergütung einkalkulierten Kosten des Personaldienstleisters mit zunehmender Dauer der Arbeitnehmerüberlassung amortisieren und der mit dem Wechsel des Arbeitnehmers verbundene wirtschaftliche Nachteil durch die Verleihvergütung fortschreitend kompensiert werde. Diese Voraussetzung sei zwar hier erfüllt. In die Bewertung seien aber zudem die Verkehrsüblichkeit der vereinbarten Vergütung, das Marktniveau einer funktionsgleichen Vermittlungsleistung sowie die Qualifikation des betroffenen Arbeitnehmers einzustellen. Hieraus folge, dass es für die Beurteilung einer Vergütung als „angemessen“ nicht ausreiche, diese degressiv auszugestalten. Vielmehr seien bei der abstrakten Bemessung der Vergütungshöhe auch die genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies könne etwa geschehen, indem die Höhe der Vermittlungsprovision an das jeweilige Bruttoeinkommen des betroffenen Arbeitnehmers geknüpft werde, weil hierdurch ein Bezug zum Wert der Arbeitsleistung, zur Qualifikation und zur bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers hergestellt werde - das jeweilige Bruttoeinkommen korrespondiere mit dem wirtschaftlichen Wert des mit dem Wechsel des Arbeitnehmers einhergehenden wirtschaftlichen Nachteils für den Personaldienstleisters, des entsprechenden Vorteils für den Kunden und einer funktionsgleichen Vermittlungsleistung.

Auch eine solche Verknüpfung sei aber nur angemessen, wenn sich die danach bestimmbare (...)



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